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„ Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal GtttUuoch» «ud GummSeudS, ' der Sonnabend» erscheinenden Belletrist diertrlsahrlich 1 Mark b0 Pf. Einzelne Die nächste krummer dieses Blattes wird des heiligen Weihnachtsfestes halber schon Montag Nachmittag 3 Uhr ausgegeben und werden Annoncen für dieselbe bis spätestens Montag früh S Uhr erbeten. Die Erpedition des „sächsischen Erzählers". Abonnements-Einladung. Mit -em 1. Januar 18V8 beginnt für den ,, „sSchsifche« ErzShler" «in neues Abonnement pro I. Quartal 1895. Wir bitten unsere geehrten Abonnenten, namentlich diejenigen, welche das Blqtt -urch die Post beziehen, in ihrem eigensten Interesse, die-AbormementS-Grueiterrmg für das nächste Vierteljahr möglichst frühzeitig bewirken zu wollen, damit nicht in «der Zusendung unserer Zeitung eine unliebsame Unterbrechung emtrete. Auch ist wohl zu beachten, daß die Postbehörde bei verspäteter Bestellung für die Nachlieferung der ersten Nummern de» neuen Quartals eine Cxtragebühr von 10 Pfg. berechnet. Der Abonnementspreis für den „sächsischen Erzähler" nebst seinem Separatbeiblatt, der „belletristischen Beilage" beträgt 1 Mk. 50 pfg. pro Quartal. Man abonnire bei allen Reichspostanstalten. Auch nehmen unsere Zeitungsboten, sowie die ergebenst unterzeichnete Expedition Bestellungen entgegen. Expedition des „sächsischer, Erzählers^. , Sonnabend, ven 22. Dezember. -IM Der sächWe Lrzähler, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« and Kmgese«d. Amtsblatt der Kgl. AmtshM-tMimWst, der Kgl. Schulins-rclion >i. de» Agl-Hgii-tsteucrimteS zu Bautzen, sowie des Kgl. AMsgni-tS md des Stadtrathes zu Bischusswada. . mtlich zwei M al, Bestellungen «erden bei allen Postanstalten Inserat«, welch« in diesem Blatte die weiteste Verbreitung upd kostet einschließlich de« deutschen Reicht«, für Bischofswerda und Umgegend smdrn, werden bi« Dienstag und Freitag früh s Uhr letriftische« Veilaae" bei unseren ZritungSdoten, sowie angmommm und kostet die dreigesvaltene Lorputzeile 10 Pf^ nzelne Nummer 10 Pf. in der Expedition diese» Blatte« angenommen. ^rmer^Ein^esandt^^Ps^rrmg^ Verordnung des Ministeriums des Innern, die diesjährige Confignation der Pferde und Rinder betreffend« Nachdem beschlossen worden ist, die nach 8 4 unter o der Verordnung vom 4. März 1881, die nach dem RekchSgesetze vom 23. Juni 1880 für dir wegen Seuchen getödteten Thiere zu gewährenden Entschädigungen betreffend, alljährlich während der letzten vierzehn Tage de- Monat- Dezember vorzuuehmrnde Confignation der vorhandenen Pferde und Rinder fortan an einem unddem selben Tage in fämmtlichen Ortschaften auSsühren zu lassen, wird hiermit angeordnet, daß diese Confignation für da- lausende Jahr , aller. Orten .. am »8. Dezember zu bewirken ist. Die Ort-behörden erhalten demgemäß Anweisung, an diesem Tage eine genaue Confignation der in ihren Verwaltungsbezirken vorhandenen Pferde und Rinder nach Maßgabe der angezogenen Verordnung vorzunehmen und die au-gefüllten ConsignationSformulare unmittelbar darauf und ipätestrn» bi- zum 8. Januar 1895 bei der zuständigen Amt-Hauptmannschaft beziehentlich KreiShauptmannschast einzureichen. Dresden, am 8. Dezember 1894. MinisteriumdeS Innern. Für den Minister: v. Charpentier. Körner. Bekanntmachung, " Gänfetransporte betreffend. Dem Königlichen Ministerium de- Innern ist zur Kenntniß gekommen, daß bei dem Au-laden der von au-wärt- nach Sachsen eingeführten Gänseheerden und beim Treiben derselben nach dem Bestimmungsorte von den Tran-portführern häufig in sehr roher Axt verfahren wird. Die meisten'Thiere haben in Folge der gezwungenen Haltung ihrer Glieder während der ganzen Dauer de- Transporte- in den gewöhnlich überfüllten Wagen die natürliche Bewegungsfähigkeit durch Einschlafen der Füße, durch Quetschungen und sonstige Leiden, denen sie in der Regel hierbei aus gesetzt sind, mehr oder weniger verloren. Sie stürzen daher häufig beim Verlassen de- Wagens zusammen, werden aber gleich wohl rücksichtslos durch Peitschenschläge vorwärts getrieben. Eine gleich rohr Behandlung haben die Thiere sodann aus dem weiteren Wege zu erdulden. Nur selten wird den Heerdey die nothivendige Zeit zur Erholung gelassen. Wenn auch an einem Gasthofe oder aus einem Felde zu knappester Fütterung Halt gemacht wird, so wird doch das Hauptbrdürsniß des Geflügels, nach den Anstrengungen des Transportes im Wasser sich bewegen zu können, nicht gewährt. Meist werden gerade die auSgetrocknetsten Wege gewählt, um so rasch wie möglich vorwärts zu kommen. Die Thiere bieten in Folge dessen oft das Bild vollständigster Erschöpfung. An den Füßen derselben machen sich insbesondere in trockenen Jahreszeiten die Folgen deS anhaltenden Laufen» durch Brandigwerden der Haut bemerklich. Ein derartig rücksichtslose» Gebühren der Treiber erscheint vom Standpunkte de» Thierschutzes nicht statthaft und nach Befinden im einzelnen Falle als Thierquälere« aus Grund von 8 360,„ des ReichSstrasgeietzbuchs, oder , als Zuwiderhandlung gegen die Barschriften in 88 7. 8. 12 der Verordnung vom 4. Aprik 1878, die Behandlung von Thieren bei Transporten außerhalb der Eisenbahnen betreffend (S. 39 de» Gesetz- und Ver- ordnungSblatteS vom Jahr« IL78) nach der Strafbestimmung in 8 18 dieser Verordnung strafbar. , Die Distriktsgendarmen und alle Polizeiorgane de» omt-hauptmannschastlichen Bezirks werden hiermit an die ihnen nach 8 20 derselben Verordnung auserlrgte Pflicht erinnert, darüber sorgfältige Aufsicht zu führen, daß den Vorschriften der Verordnung auch in Bezug auf da» Treiben der Gänse gehörig nachgegangen wird, und Zuwiderhandlungen bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Die zuständige Behörde ist in der Regel die Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gutsvorsteher, Gemeindrvorstand); nur in schwererem oder Wiederholungsfällen ist di« Anzeige an die AmtShauptmannschaft zu richten. Bautzen, am 15. Dezember 1894. Königliche AmtShauptmannschaft. 3762 von Zezschwitz Oeser. Die hier in Pflicht stehenden Vormünder werden hiermit aufgesorderk, die für ihre Mündel auf da» Jahr 1894 fälligen Vormundschaft»« dorichte, bez. VorumudschastSrechnuuge« alsbald nach JahreSschluß und längstens am SL Januar I8V» zu Vermeidung von je 3 Mk. Ordnungsstrafe anher einzureichen. Zu den VormundschastSberichten können gedruckte Formulare hier entnommen werden. Bischofswerda, am 17. Dezember 1894. KöniglicheSAmtSgericht. . Hecker. Bl Versteigerung. - Auf der Haltestelle Demft» werden Sonnabend, den 22. Dezember, früh 9 Uhr, LS.GOQ MU». an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung öffentlich verkauft. - , X «itteradsertlWMg Leutttz, am 1». Dezember 1894.