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1894. .4« 78 Sonnabend, den 29. September -»«serale, welch« in diesem Blatte die weiteste «rrbreittmg finden werden bi» Dienstag und Freitag früh S Ubr angenommen und koste, die dreig-,P°tteneL°rpu«jeie lOÄ unter..Eingesandt" 2vPf. Geringster JnseratenbetragLdPs. MiMvochA und Sonnabend«, und kostet einschließlich de« deutschen Reiche«, für Bischofswerda und Umgegend der Sonnabend« erscheinenden „belletristischen Beilage" bei unseren ZeitungSbotrn, sowie Blechschmidt. Lhm. Dienstag, den 2. Oktober 1894, Bonn. 11 Uhr, sollen im Hose des hiesigen Königlichen Amtsgerichts L 8<»pLtt», 2 8«,««I u»ck I malt gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werden. Bischofswerda, am 28. September 1894. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Saupe. Zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt sind nach § 17 der revidirten Städteordnung alle Gemeindemitglieder. welche die Sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, das 2b. Lebensjahr erfüllt haben, öffentliche ArmenuNterstützung weder beziehen noch innerhalb der letzten beiden Jahre bezogen haben, unbescholten sind, eine direkte Staatssteuer von mindesten» 3 Mark entrichten, auf die letzten 2 Jahre ihre StaatSstruern und Gemeinde abgaben, Armen- und Schulanlagen vollständig berichtigt haben und entweder im Gemeindebezirk ansässig sind oder daselbst wenigstens seit 2 Jahren wohnen, oder in einer anderen Stadt Sachsens bi» zur Ausgabe ihre» bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren; dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechtes verpflichtet diejenigen zur BürgerrechtSrrwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche männlichen Geschlechts sind, seit 3 Jahren im Gemeindebezirk wohnen und mindestens 9 Mark direkte StaatSstruern zu entrichten haben. Wir geben die» mit der Aufforderung hiermit bekannt, Anmeldungen zur Bürgerverpflichtung innerhalb der nächsten acht Tage in unserer Raths- und Polizei-Expedition, Zimmer Nr. 8, bewirken zu wollen. Bischofswerda, am 27. September 1894. Der Stadtrath. »r Lange. Zu dem mit dem 1. Oktober beginnenden neuen Quartale des „sächsischen Erzählers nut belle tristischer Beilage laden wir zu neuen Bestellungen andurch ergebenst ein und werden dieselben bei allen Post- Anstalten, in der Expedition dieses Blattes, sowie bei unseren Boten entgegengenommen. Inserate finden bei der sich wieder sehr gesteigerten Auflage dieses Blattes eine weite Verbreitung. ' Die «Medium »es „sächsisches Erzählers". Der sächsische LrMer, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt drr Kgl. Amtshaiiptmaimfchast, der Kgl. Schillinspettun u.Acs Kgl.Hau>tstc«eramtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischofswerda. Claus. Auf Folium 13b drS Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgericht». die Firma O. «amuek hier betr., ist heute da» Ausscheiden de» Kaufmanns, Herrn Carl Friedrich Gnauck hier, verlautbart worden. Bischofswerda, am 25. September 1894. Königliches Amtsgericht. Aff. Reumann Bekanntmachung. Am 12. September ds. Js. ist ein dem Gutsbesitzer Gottlieb Gnauck m Schönbrunn 8. S. gehöriger Hund, welcher emen Menschen gebissen hat, daselbst getödtet worden. Die amtlich angeordnete nachträgliche Untersuchung hat ergeben, daß alle charactenstlschen Erscheinungen oer Tollwuth bei dem Hund beobachtet worden und vorhanden gewesen sind, so daß der Ausbruch der Tollwuth amtlich festgestrllt werden konnte. Gemäß 88 37 und 38 de» Reichsgesetze» vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend in Verbindung mit 88 2b und 26 der Verordnung zu Ausführung dieses Gesetze» vom 9. Mai 1881 wird daher für die Ortschaften BelmSdorf, Birkenrode, Burkau, Connewitz bei Demitz, Demitz, GeißmannSdorf mit Pickau, Großhähnchen M. und L. S., Kynitzsch, Leutwitz, Pohla, Pottschapplitz, RothnauSlitz mit CarlSdorf, Schmölln, Stacha. Taschendors, Thumitz, Wölkau und Uhyst a. T. die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 12. Dezember dieses Jahres verhängt und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthverdächtigrn Thirre gebissen worden sind, angeordnet. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht auSgefübrt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß diesekben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit de- Gebrauch» frstgelegt werden. - Dir Verwendung von Hirtrnhunden zur Begleitung der Heerde, von Flrischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdrevier») festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb de» gefährdeten Bezirks frei umher laufend betroffen und dabei weggesangen werden, so kann deren sofortige Tödtung, fall» dieselbe durch Umstände geboten erscheint, angeordnet werden, außerdem aber ist der Besitzer eines solchen HundeS mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Hast zu belegen. Wissentliche Uebertretung der vorstehend angeordnrten Vorsichtsmaßregeln werden nach 8 328 des RrichSstrasgesetzbuch« mit Gefängniß bi» zu 1 Jahr bestraft. Zur Untersuchung und Aburtheilung solcher Fälle ist da» betreffende Königliche Amtsgericht zuständig. Im Uebrigen sind die Besitzer von Hunden, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark oder Hast nicht unter einer Woche, verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entweichen oder sonst abhanden kommen sollte, sofort und spätestens binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche nach davon genommener Kenntniß unverzüglich anher einzusenden hat. Bautzen, den 25. September 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. 2924 von Zezschwitz. Nachdem das Königliche Ministerium der Justiz zu Friedensrichtern im hiesigen Gerichtsbezirk auf die Zeit vom 1. Oktober 1894 bis Ende September 1897 1) für den Bezirk Taschendorf—Uhyst a. T. Herrn Privatmann Gustav Moritz in Taschendorf, 2) für die übrigen Bezirke anderweit die dermaligrn Friedensrichter ernannt hat, wird solches hiermit bekannt gemacht. Bischofswerda, den 25. September 1894. Königliches Amtsgericht. Hecker. Dies« Zeitschrift erscheint wSchenttich zwei Mal, ver L-onnabend« erscheinenden „belletristische« Beilage" vierteljiihrlich l Mark SO Ps. Einzelne Nummer 10 Pf. Bestellungen werden bei allen Postanstalten bei unseren ZeitungSbotrn, sowie in der Expedition diese« Blatte- angenommen.