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Nil. 3,80 Nil. 4,- Bekanntmachung. Nachdem die Beschwerden wegebaupflichtiger Gemeinden und Gut-Herrschaften wegen übermäßiger Abnutzung der von ihnen zu unterhaltenden öffentlichen Wege durch zu hohe Belastung der Fuhrwerke sich in neuerer Zeit wesentlich vermehrt haben, hat die unterzeichnete Amtshauptmannschaft «im Einverständniß mit dem Bezirks-Ausschuß zu thunlichstrr Abstellung diese- UebelstandeS auf Grund von 8 2 der Verordnung vom 9. Juli 1872, -en Verkehr auf öffentlichen Wegen betr., für den Fährverkehr auf den nicht fi-calischen öffentlichen Wegen de- hiesigen Bezirks folgende Bestimm ungen getroffen: 1. Da- höchste zulässige Ladungsgewicht beträgt: bei einer Radfelgenbreite bis mit 7 Centimeter 2000 Kilo, bei einer Radfelgenbreite von 7 bis mit 9 Centimeter 2500 Kilo, bei einer Radfelgenbrrite über 9 Centimeter 3500 Kilo. Bei Thauwetter, und sobald die Wege durch anhaltenden Regen oder Hochwasser aufgeweicht sind, beträgt das höchste zulässige LadungSgewicht nur ^/, der angegebenen Gewichtssätze. 2. Fuhrwerke mit einer Belastung von mehr als 3500 Kilo sind vom Verkehr auf öffentlichen Wegen in der Regel ausgeschlossen. Für nicht zu umgehende Ausnahmefälle ist eine Radfelgenbreite von wenigsten- 13 Centimeter erforderlich und ist die Genehmigung der unterzeichneten Amtshauptmannschaft wenigstens 3 Tage vorher einzuholen. Dieser Genehmigung bedarf es nur dann nicht, wenn die von der Beförderung berührten wegebaupflichtigen Gemeinden und Gutsherr- schasten sich mit derselben schriftlich einverstanden erklärt haben. 3. Der Führer eines jeden Lastfuhrwerks ist verpflichtet, den Ortsbehörden und deren Beauftragten (Gemeindedienern, Straßenwärtern rc.), sinvie den Organen der unterzeichneten Amtshauptmannschaft (Amtsstraßenmeistern, Gendarmen) zu Feststellung der Radfelgenbreite und des LadungS- gewichts des von ihnen geleiteten Fuhrwerks auf Erfordern jede gewünschte Auskunft zu geben, sie bei etwaigen Ermittelungen zu unterstützen, und sich allen den Maßnahmen unweigerlich zu fügen, welche bei Mangel einer glaubhaften Bescheinigung zu Feststellung des Ladungsgewichtes für iwthig befunden werden. Zu Vermeidung von Weiterungen wird daher empfohlen, die Geschirrführer mit einem glaubhaften und genauen schriftlichen Ausweis über -ie Ladung und deren Gewicht zu versehen. (Ladeschein.) 4. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unter 1—3 werden an den Geschirrführern oder den Eigenthümern der Fuhrwerke, welche zugleich für erstere haftbar sind, nach Maaßgabe von ß 1 der eingangsgedachten Verordnung bestraft. 5. Gegenwärtige Bekanntmachung tritt am 1. Oktober diese- Jahre- in Kraft. Bautzen, den 28. März 1889. Die Königliche Amtshauptmann schäft. vo« Barbera. Henke. ,65 b.«. Der von Burkau nach Neu-Spittwitz führende machung vom 12. Februar dieses Jahres außer Kraft gesetzt. Bautzen, am 1. April 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. von Boxberg. Freitag, den 12. April d. I., 8 Uhr Vormittags, -soll in hiesiger Stadtwaldung eine größere Anzahl in den verschiedensten Stärken und Längen öffentlich versteigert werden. Versammlung am Gasthof zum Löwen. Stadtrath Bischofswerda, am 4. April 1889. Einz. Bekanntmachung. lhrende Communicationsweg wird für den Fährverkehr wieder freigcgeben und die diesseitige Bekannt- Bekanntmachung. Der Vorstand des Vereins für Arbeitercolonien im Königreich Sachsen hat anher ergangener Mittheilung zufolge an fämmtliche Gemeinden des Landes, soweit dieselben nicht bereits laufende Beiträge zur Unterhaltung der Arbeitercolonie Gchnetkengrü» gewähren, den Antrag auf Bewilligung solcher laufender Beihilfen gerichtet. Im Hinblick auf das segensreiche Wirken des genannten Vereins steht die unterzeichnete AmtShauptmannschaft nicht an, einem hierauf gerichteten Ersuchen des Vorstandes entsprechend, den Gemeinden hierdurch dringend zu empfehlen, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins durch -die Zusicherung fortlaufender jährlicher Beiträge thunlichst zu unterstützen. Bautzen, am 3. April 1889. Die Königliche Amtshauptmannschaft. v. Boxberg. Ortskrankencasse der Land- und Forstwirthschast zu Nieder-Nenkirch. s«w 14. Nachmittags 3 Uhr, im hiesigen v«8llr»k »m- ckvut»«-»«» Diode Sachbctreff: Anstellung des Cassenarztes. Abschluß der Apotheke und eines Krankenhauses, Krankencontroleure. Vergütung an den Cassircr u. s. w. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden hiermit einacladen. Schluß der Präsenzliste Punkt 4 Uhr. Der Vorsitzende Dvl»»»»». sAViedinsttt in Mittwoch, am 10. April 188S. ütscheSReich. der König und die Königin Vormittag die Königliche Vom König!. Kriegsministerium ist jetzt be stimmt worden, daß die in Preußen betreff- des Honneur- und SalntschießenS bestehenden Vor schriften auch iu Sachsen in Krafts treten. Hiernach — >. - sind zur Feier des Geburt-tage- Sr. Majestät des Kaisers, sowie zur Feier des Geburtstages Sr. Majestät de» Königs auf der Festung Königstein und in allen GarnisoneOrten, in welchen AmtStlatt da »gl. AmtSH-L-tmvmschast, da «gl. ScholWatim s. des Sgl. Hm-tfteun-mtcs M Boitza, sowie des Sgl. Amtsgerichtes imd des StadttothrS zuBischosswcrdL. Mittwoch- und GchoowbeuvO. und kostet rinschlirspich des deutschen Reiche», für Bischofswerda und Umgegend fuiden, werden bi» Dirn»tag und Freitag frich v Uhä der Sonnabend« erscheinenden «-etletetsttsche» VeUwU« in der Expedition diese» Blatte» angenommen. angenochmen u. kostet die dretgrspaltenr Corpusirtlr 10 Pf., Vierteljährlich 1 Mark SO Pf. Einzelne Nummer l0 Pf. Vie»««tz»t<»gsMUe» unter.Eingesandt"20Pf. Geringster Jnseratrnbetrag2»Hs. V1e»»«v»rergs«»H S lgstrr JnseratenbrtragS» er sächsische Lrzahler, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« und Umgegend.