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W, der Sgl. S Bestellungen werden bei allen Haftanstalten hen Ministeriums des Innern vom 24. Miß gebracht, daß im lausenden Jahre Kprth l-, ll-r !.-l. m.. Mst tiefempörte deutsche Reichscamler die sei«, die der GtaatssecMä' mach, der den stlffamettNäMen Ü-'schk -gftW DtiUtschlaUd r, bt der deutschen Rstchshaüpt» MMt. MU Mzige «eh Muicheq,Mb! zwischen dem Ez^ canzl« stattsand, welcht in diesem Blatte die weiteste vr finden, werden bi« Dienstag und -reitag frl angenommen u. Haftet die dreigespaltra«. EorpüszMe 1Y unter «Ltngrsandt- 20 Pf. Geringster Jnseratenbetrag 2sM Auf Grund der Verordnung des Königlichen beschlags betreffend, wird hierntit zur / und Diplomattsche Fälschrngen. Gei ZUsamEnkunft, welche in ^Berlin canzli taatsfetEt marck erst seinem Vater, deMi «Umar« ift Frkdrichdtutz - aZL.PSLLLLr7A ft« Sonnabend« erscheinenden .^avettMsi »ierteljtthrlich 1 Mark so Ps. Einzelne S ctober 1884, die gewerbsmäßige Ausübung des Hüf- chiiedepachter Johann Miethe in Weiftuauftlitz der Schmiedepachter Johann Ernst Beeke» in Warth« als geprüfte Hufbeschlagmeister diplomirt worden stich. Der Letztere ist außerdem von der landständischen Commission der Obcrlausitz bei der dies jährigen Prüfung prämiirt worden. . Königliche Amtshauptmannschaft Bautzen, am 1. December 188?. von Boxberg. zwei Mal, . Bestellungen werden bei allen Postanstalten «stet einschließlich bü» deutschen Reiche«, für Bischostwerda und Umgegend Ische» VetMW«- in der Expedition diese» Matte« «genommen. Nummer 10 Pf. Atuetu« HftteH^aUer S0H0»««» Nach 8 4o der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 4. DArz 1882 — Sette 13 des Gesetz- unv rveror blattes vom Jahre 1882 ist alljährlich, während der letzten 14 Tage des Monats December, elfte gerjaue Constgnation der vorhandenen a) Pferde, einschließlich der Fohlen und b) Ritcher — ohne Unterschied deS Geschlechts und des Alters — nach diesen beiden Kategorien getrennt vorzunehmen.". / , .. Indem die Herren Gemeindevorstände, sowie der Herr Bürgermeister zu Schirgiswalde auch in diesem Jahre auf diese Bestimmung auf merksam gemacht werden, werden Hiegel,bx« bierdurchAeranlaßt, die nach dem, der gedachten Verordnung unter O beigefügten Schema aufzustellenden Consignatwn, in welche der Werde« und Rindvieh-Bestand der Rittergüter mit qüfzunehmen ist und zu welchem Formulare in der RöSger'schen UH.. UH UH« U» UH A A er sachWe Lrzahl W WochMlatt für WtzosMerb^ StoWß ButtsblittberSsl. «WsthWtW - sMcdksSal. Bestand der Rittergüter mit qüfzunehmen ist und zu welchem Formulare in der RöSger'schen Buchhandlung Hierselbst zu haben sind, bei Vermeidung von 3 M-rk Ordnungsstrafe bis spätestens 8 Januar künftigen Jahres anher einzpreichen. Bautzen, am 7. December 188?. König l i cheAmtshauptmannschaft. ' vo« Boxberg. sRchtr. Für den ausgetretenen Zimmermeister Carl August Hensel aus Ober - Neukirch ist in der Perlon des Auszüglers Johann Gottlieb Hensel in Ober-Neukirch am 17. Oktober d. I. ein Abwesenheitsvormund bestellt worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. > Bischofswerda, am 5. December 1887. Königliches Amtsgericht. Mittwoch, den 14. December 1887, Nachmittags 3 Mr, Versteigerung eines Schreibsecretärs und eines Ladentisches mit Kasten ft» Brrrkan. Bers«uan»limg ft« Uhleararm'sche« Baschose. Die Versteigerung findet bestimmt statt. Königliches Amtsgericht Bischofswerda, am 7. December 1887. Appolt, Ger.-Vollz. — Der diesjährige Christmarkt allhier, an welchem nur hiesige Gewerbtreibende feilhalten dürfen, beginnt Freitag, den 16. December, und endigt Sonnabend, den 24. December, Abends sechs Uhr. Wegen des Aufbaues der Buden und Stände ist allenthalben den Anordnungen des Marktausschusses bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 60 Mark und beziehentlich sofortige Wegweisung vom Markte nachzugehen und müssen bei gleich hoher Geldstrafe die Buden und Stände bis ' spätestens 12 Uhr Nachts des 24. December vom Marktplatze wieder entfernt sein. Stadtrath Bischofswerda, den 8. December 1887. Sinz. . Bei der Ende d«S vorigen Monats durch die Bezirksvorsteher vorgenommenev Revision der Feuerstätte^ allhier haben sich wiederum eine große Anzahl Mängel und Regelwidrigkeiten vorgefunden. Steht nun auch zu erwarten, daß dieselben den Anordnungen der Bezirksvorsteher gemäß sofort abgestellt worden sind, beziehentlich bis zum 15.d. M. noch werden abgestellt werden, so will der Stadtrath deren Abstellung bis zum 15. d.M. hierdurch doch noch ganz besonders in Erinnerung bringen, indem er zugleich bekannt giebt, daß bei der nach dem M d. M. abzuhaltenden Nachrevision noch vorgefundene Mängel und Regelwidrigkeiten an den Besitzern beziehentlich Verwaltern der betr. Häuser und beziehentlich den Inhabern der betreffenden Wohnungen in Gemäßheit 8 368 des Reichsstrafgesetz-Buchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen werden geahndet werden. Stadtrath Bischofswerda, den 8. December 1887. ' - St«z. - - - - /V Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer werden zur Zeit Aufforde rungen zur Declaration des steuerpflichtigen Einkommens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartig«» Aufforderung nicht zugeht, steht es frei, eine Declaration über ihr Einkommen bis zum 23. dieses Monats bei dem unterzeichneten Stadtrathe einzureichey. Zu diesem Zwecke werden bei Letzterem Declarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und. anderen mit dem Rechte des VermögenserwecheS ausgestatteten Vermögensmassen aufgefordert, für die von ihnen bevormundeten Personen, bez. für die von ihnen vertrelenen Stiftungen, Anstalten u. s. w. soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Declarationen bei deitz, unterzeichneten Stadtrathe auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. > ' . Stadtrath Bischofswerda, den 8. December 1887. GdV. „ - Die Trottoirs sind stets von Schnee und Eis frei zu halten und bei eintretender Glätte sofort und so oft als nöthig mit Asche, Sand oder Sägespähnen zu bestreuen. Unterlassungen dieser Verpflichtungen werden auf Grund 8 366,des Reichsstrafgesetz-Buch-, mu Geldstrafe bis zu B0 Mark geahndet werden. .m Stadtrath Bischofswerda, den 9. December 1887. Bekanntmachung, glichen Ministeriums des Innern vom 4. lHirr 1882 — Seite 13 des Gesetz- und Verordnung