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MM Rov. an«. igkeit lüfte von Salza. > - ilsß- »4^ -führ ibrig !gen« ater, ng«- nd«n fried -.->4 . .-I . odte it,n, l re., und "v^ . Otto. -ho lt dm >i«ste schäft ! Ao« ikvoft PHSGHaWW»« > » »ÜniiH !>^ Aaserate, welch« ü» vielem Blatt« dir wett»-« vavatva^ finden, «erden di« Vten«ta- und Freitag früh O Uhr an»» aommra «ad kostet dir drrigeipaltme Lorpulzrile 10. P Geriagfi« Jnseratenbrtrag 2L Psg.' Diese Srttschrift erscheint wSchrntiich »wri Mal, Mittwoch« u. Sonnabend«, und kostet einschließlich cher S oun adrnd« erscheknmden „belletristischen Beilage" vierteljährlich t Mk. bb Pfg. .»--.5-. r - Bekanntmachung. Gemäß 8 84 der Ausführungsverordnung vom 9. Mai 1881 zu dem ReichSgesetz vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf dem Rittergute Niedergurig, sowie im Gemeindrbezirke daselbst bei dem Gutsbesitzer und Gemeindevorstand August Helefch und dem Nahrungsbesitzer Jacob Kasper die Lunaenseuche unter den Rindviehbeständen ausgebrochen und daß demnach über da« genannte Rittergut sowohl, al« die betreffenden beiden bäuerlichen Besitzungen die Gehöftesperre verhängt worden ist. Es darf daher bis auf Weitere« ohne ausdrückliche polizeiliche Erlaubniß weder eine Ueberführung des daselbst vorhandenen Rindvieh« in andere Stallungen desselben Gehöfte», oder in Stallungen anderer Gehöfte, noch die Einführung von gesundem Rindvieh in die gesperrten Gehöfte stattfinden und ebensowenig darf au« solchen Rauchfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung al» Träger de» Ansteckungsstoffe» anzusrhen ist, entfernt werden. Nicht minder ist den obwaltenden Umständen nach der" Berkaus oder Abgang von Rindvieh a«S der in Frage befangenen -Ortschaft überhaupt, nur nach vorher eingeholter polizeilicher Genehmigung, gestattet. < ' " Zuwiderhandlungen hiergegen, sowie alle sonstigen, auf Grund de« gedachten Gesetzes polizeilich angeordneten Schutzmaßrrgeln sind, insoweit nicht nach 8 328 de« RetchSstrasgesetzbuch» eine höhere Strafe einzutreten hat, nach 8 66 unter 4 de» ersteren, mit Geldstrafe bl« zu 150 Mark oder entsprechend— Haft zu ahnden. ... . > . Hierbei will man nicht unterlassen, darauf aufmerksam zu machen, daß nach 8 65 unter 2 desselben Gesetze« mit Geldstrafe von 10 bl» 150 Marh oder mit Haft nicht unter einer Woche zu bestrafen ist, wer der nach den nachstehend unter D abgedruckten Paragraphen 9 und 10 diese« Gesetze- ihm obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt oder die Anzeige länger al« 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert oder e« unterläßt, die verdächtigeL,Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thier« besteht, fernzuhalten. Bautzen, den 25. November 1882. Di« Königliche Amtshauptmannschaft. von Salza. Otto 'S "" , 8 9. Der Besitzer von HauSthieren ist verpflichtet, Von dem Susbrnche einer der in 8 lO angeführten Seuchen unter seinem Birhstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Au«bruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch Vas Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. ' / ' , Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung de« Besitzer« der WIrthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Tranöporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Hoppeln oder Weiden. ' ; Zur sofortigen Anzeige find auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thier- heilkundt beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschaurr, sowie diejenige», welch« gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Berwerthuog oder Bearbeitung thierlscher Kadaver ober thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliche« Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbeuaonk» SrwGa -oder von Erscheinungen unter dem Birhstande, welche den Verdacht eine« Seuchenau«bruch« begründen, Kenntniß erhalten. .8 40. Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (8 9) erstreckt, find felgend«: 1) der Milzbrand; 2) die Lollwuth; 3> der Rotz <Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel; 4) die Maul- und Klauenseuche de« Riudvirh«, der Schafe, Ziegen und Gchtdeiae; 5) die Lvvgevseiich« de« Rindvieh« ; 6) die Bockenseuche der Schaf,; . 7) die Beschälseuche der Pferde und der BläSchenanSfchlag der Pferde und de« Rindvieh«; 8) die RSude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe. Der Reich«eanzler ist befugt, die «ozrtzepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen eim«M«a. / Freitag, den r December 1882, Vormittags lv Uhr, - 1oll»-rche» Schüft« des Herr« «emeindev-rstandt echmu« k RothnanRitz eine Dch meistbietend gegen sofortige vaarzahlung versteigrrt »erdra. Kbuigltche« «mtrgertcht visch-fßverda, am 2L Rm»««b«r 18K. Blppolt, Ger.-Bollz. « Per sachW FrzHler, Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpe« und tlmaeaenb Amtsblatt -er König!. Amtshauptmannschatt, -er Königl. Schul-Inspektion u. -es König!. HauptsteqeriWle» zu Dautzen, sowie -es König!. Amtsgerichtes un- -es Sta-trathes zu Mchofsmer-a. Bestellungen «erd«, bet allen pofiaaftaltm - d»« deutschen «eiche«, für »ffchoftwerda und Umgegend in der Skpeditian diese« Blatte« aagenaanuen. SiebenuuddrelßlgKer Jahr-avg. Bekanntmachung. .. ist wahrzunehmen gewesen, daß diejenigen Dt-Hpäff-, welche laut Verordnung de» Königlich«« Ministerium« de« Innern vom 22. Februar 1 dieses Jahre«, die Ein. und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen au« Oesterreich.Ungarn betreffend, den Rindviehstücken beizugedeu sind, die zur Zett au« Böhmen nach Sachsen über die hierzu bestimmten Stationen eingesührt werden dürfen, nicht immer den in 8 2 unter o der bemerkt«« Verordnung vor««- schrieben«» Erfordernissen entsprechen. Da nun in allen derartigen Fällen di« Zurückweisung dieser Biehpässe nebst den . bett. Viehstücken selbst, an den Einfuhrstationen zu nsolgeu hat und hierdurch wesentliche Weiterungen und Kosten für die Einbringung entstehen, so liegt e» im besonderen Interesse der hierländischen Bieheinführenden, sich mit dru bezüglichen Bestimmungen genau bekannt zu machen und darauf zu achten, daß die fragt. Biehpässe mit diesen Vorschriften in gehöriger Uebereinstimmung sich befinden, wenn ander« sich dieselben den im Abweichung«falle eintretenden Nachtheilen nicht auesetzen wollen. Im Hinblick hierauf werden daher, gemäß einer desfalls ergangenen Anordnung de« Königlichen Ministerium« de« Innern, di« in Frage tretend«« Kreise auf die vorgedachten ContraventionSfolgen hierdurch aufmerksam gemacht und zur Vermeidung derselben darauf hingewiesen, daß die mehrberegten Bich- Pässe nachbemerkten Anforderungen genau und vollständig zu entspreche» haben: 1) sind dieselben von der Polizeibehörde de« böhmischen Abtrieborte- au-zusttllen und von der dieser Polizeibehörde nächstvorgesetzteo politischen Behörde zu beglaubigen, ; 2) haben sie eine genaue Bezeichnung der einzelnen Eiofuhrstücke nach Art, Ra?e, Geschlecht und Farbe zu enthalten, wobei r« sich in Betreff der ß Raye nur um böhmische Landrape handeln kann, deren Einführung allein zulässig ist, «nd sodann muß in ihnen bescheinigt sein, 3) daß die Einfohrftücke au« Böhmen stammen, d. h. daß der Abtrieb derselben von einem, zum Königreich Böhmen gehörigen Otte au« erfolgt, 4) daß die betreffenden Viehstücke mindesten« 30 Tage am Abtrieborte gestanden haben, 5) daß dieselben zur Zeit des Abtriebe» gesund gewesen sind und —— 6) daß am Abttieborte und in einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben herum die Rinderpest nicht henscht.. § B a u tz e n , am 22. November 1882.