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»»«abend, de» 18 Diese Seitschrift erscheine wSchentlich zwei Mal, Mittwoch» u. Sonnabend«, und rostet einschließlich brr Sonnabend« erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich l ME. 50 Pfg. Diejenigen Llwra, welch« ihr« «luder von Ostern d. I. an tu der Herrimaim'fchea Stell,»Kluderdewasir« -GÜ»sch«u, -»vllM 'kAbtzr unter Beibriogungde«bl» »um 12. April d. S. beim zuerstupteezrichoeien Administrator a errmanu'sche» Stiftuag«». Fuhrwerk betreffend. Nach 8 10 der Verordnung vom 9. Juli 1872, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend, ist jeder Geschirrführer verbunden, auf gegebene« Zeichen sowohl dem entgegenkommenden, wie dem überholenden Fuhrwerke nach rechts auf die Hälfte des Wege« auszuweichen. ,, , . ..... . Da riese Vorschrift vielfach nicht beobachtet wird, so wird Solche« auf deshalb gestellten Antrag mit dem Bemerken hierdurch wiederholt ur Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bi» zu 14 Tagen geahndet werden. Bautzen, den 15. März 1882. Königliche Amtshauptmannschaft. von Salza. - — -tusrrate, welch« in diel em Blatte dt» «ritesteBerbrrttm'g finden, «erden bi« Dienstag und Freitag früh B UH« ans«* nommen und kostet dir dreigespaltene M»rp»«r«lU tt> Pf. geringster Jaseratmbrtrag 2» Pfg. Spareaffen- und Stiftungsgelder liegen beim unterzeichneten Stadtrath zur Ausleihung gegen mündelmäßige Sicherheit bereit. Stadtrath Bischofswerda, den 15. März 1882. Sinz Diejenigen der hiesigen Stadtgrmeinde gehörigen Fclrparzellen, für welch« von den bisherigen Pächtern der Pachtzins nicht abgeführt worden ist oder nicht bis spätesten« zum 23. d. M. abgesührt werden wird, sollen Freitag, den 24. d. M., Vorm. 10 Uhr, vorbehältlich etwaiger Schädenansprüche an di« bisherigen Pächter im Wege des Meistgebotes anderweit verpachtet werden und wollen sich ErstehuugSlustige zur gedachten Zeit im hiesigen RathhauSsaal« einfinden. Stadtrath Bischofswerda, den 11. Mär; 1882. , Sinz. Die der Herrinanu'fchrn Lhristbescheerung gehörigen Feldparzellea Nr. 1 (an Koch'« Weg) und Nr. 18 (am Stolpaer Weg) soll« Frettag, den 24. d. M., Vorm. io Uhr, im Weg« de« Melstgrbole« auf di« Jahr« 1882 bi» mit 1887 verpachte werden und «ollen sich Erstehung«lusttge zur gedachte» Zelt Im hiesige» Pathha»l»saase Elnfiadea. V»sch.f,W«rd«, ««11. März 1882. - n^4 Dl« »d«l«l Bekanntmachung. Die durch da« RcichSgesetz vom 23. Juni 1880 und die Ausführungsverordnung dazu vom 9. Mai 1881 vorgeschriebene veterinärpolizeiliche Beauf sichtigung der zum öffentlichen Verkaufe gestellten Viehbestände, hat sich namentlich auch auf diejenigen Bestände an Rindern und Pferden zu erstrecken, welche von Händlern außerhalb ihrer Wohnorte zum Verkauf - bez. zum Verkauf im Wege der Auction — ausgestellt werden. , L- ES dürfen daher solche Viehbestände nicht eher zur Veräußerung gebracht werden, als bi« dieselben der Revision durch den betr. BezirkSthterarzt, als vamit beauftragten Beterinärbeamt«n, unterzogen worden sind. « Dieser Bestimmung unterliegen auch die zu den Viehmärkten zuziehenden dergleichen Viehbestände insoweit, al» si« nicht zur Aufstellung und Ver äußerung auf den Viehmarktplätzen selbst gelangen, sondern außerhalb derselben verkauft resp. versteigert werden. ., Behufs der Handhabung der fragl. vetcrinärpolizeilichen Controle werden die unterstehenden OrtSpolizeibehördeu de« hiesigen amtShauptmauoschast- sichen Bezirks hierdurch angewiesen, von allen Fällen derartiger Vieheinsteüungen in ihren Bezirken, sofort dem König!. BezirkSthierarzt hierselbft Mittheiloog zu geben und zu bezüglicher «nzeigeerstattung an si« selbst, die in Frage tretenden Bewohner ihrer Bezirke, unter Hinweis auf die uachbemerktea Straf bestimmungen anzuhalten. Zu gleicher Anzeige an die Ortepolizeibehörde und zwar unverzüglich nach dem Eintreffen am Orte sind auch dir Händler mit de» chierfraglichen Viehbeständen verpflichtet. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen sind, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß Z 66 des obgedachten ReichSgesetze« mit Geld bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft zu bestrafen. Bautzen, den 14. März 1882. Die Königliche AmtShauplmannschaft. von Salza Nur zu häufig ist wahrzunehmen, daß Kinder, welche noch im zartesten Alter stehen und daher der größten Aufsicht bedürfen, völlig unbeaufsichtigt auf den Straßen und öffentlichen Plätzen hiesiger Stadt sich bewegen und herumtummeln, so daß sie, insbesondere bei verkehrsreichen Tagen, wie z. B. Jahr- Viehmärkten, leicht in Gefahr für Gesundheit und Leben kommen können. Wir richten daher an alle Eltern die dringende Aufforderung, durch eine bessere Beaufsichtigung ihre Kinder vor dergleichen Gefahren zu bewahren, und letztere ganz besonders nicht zu Zeiten, wie den bezeichneten, au« ihrer ovex anderer zuverlässiger Personen Obhut zu emlassen. Stadtrath Bischofswerda, am 15. März 1882. Sinz. Bestellungen werden bei allen Postaaftalten de« deutschen Reiche«, für Bischoftwerda und Umgegend in der Expedition diese« Blatte« angenommen. Sieben und dreißigKer Jahrgang. Bekanntmachung das Ausweichen von 7!, n i.v .! - ....... srhM NMk n gi-'is »1s rr.-- .y'iinrt rrrrf'üjm« Otto. Nach 8 8 der Verordnung vom 9. Mai 1881 zu Ausführung des NeichSgesetzeS vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen betr., sind die zum öffentlichen Verkauf in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachtcn Viehbestände durch die BezirkSthierärzte zu beaufsichtigen, und ist daher sofort bei Einbringung jede« zum öffentlichen Verkaufe bestimmten ViehiranSporteS in hiesige Stadt von den betreffenden Händlern beziehentlich von den Gastwirthen und sonstigen Stallinhabern, bei denen diese Viehtransporte eingestellt werden, Anzeige beim unterzeichneten Stadtrath zu machen, damit die Untersuchung des Viehes verfügt werden kann. Die Unterlassung dieser Anzeige zieht für die betreffenden Händler, Gastwirlhe und Stallinhaber in Gemäß heit 8 66 ter obgedachten Verordnung eine Geldstrafe bis zu 150 Mark beziehentlich entsprechende Haftstrase nach sich. Stadtrath Bischofswerda, am 8. Mär; 1882. Sinz