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MM7I 11877 Personen unv insbesondere eine Theilung dieser Ge schäfte unter mehrere dadurch selbst verantwortlich werdende Minister ist eine Entwickelung, die ja in der Zeit des Provisoriums unvermeidlich sein würde, die aber schwerlich anders als durch ein mit dem Reichstag zu vereinbarendes Gesetz ihre Basis ge winnen könnte. Vorausgesetzt also, daß in der That eine Zwei- Theilung verwirklicht werden soll, so dürfte ein der artiges Provisorium ohne gesetzliche Vereinbarung kaum ausführbar sein, wenigstens scheint die Frage so schwierig, daß sie eine ernsthafte Erwägung be ¬ darf. Scheinbar leichter würde die Sache, wenn der Reichscanzler, dessen Gegenzeichnung zur Giltig keit aller Anordnungen und Verfügungen des Kaisers gehört, und der durch diese Gegenzeichnung die Ver ¬ antwortlichkeit dafür übernimmt, seine Functionen auf eine Person delegirte, die dann ganz in die Po ¬ sition rücken würde, die der Artikel 17 dem wirk lichen Reichscanzler zuweist. Es würde dann der Vicepräsident alle übrigen Chefs der Reichsver waltung unter seiner Leitung haben, wie bis heute Fürst Bismarck sie selbst hatte. Der Staatssekretär für das Auswärtige würde nicht neben dem Stell vertreter für die inneren Reichsangelegenheiten, son dern unter demselben stehen. Der letztere würde die auswärtige wie die innere Politik unter seiner per sönlichen und alleinigen Verantwortlichkeit zu führen haben. Allein, auch wenn man die Gestaltung der Dinge sich so denkt, taucht die frühere Frage wieder auf. Die Verfassung kennt keinen Bicereichscanzler, und soll eine solche Position geschaffen werden, so ist auch hier wieder zu erwägen, ob dies anders, al» auf Grund eines Gesetze» möglich sein würde? Die Verfassung kennt nur das Amt des ReichScanzlerS und dieses würde Fürst Bismarck ja auch während seines Urlaubs behalten; er würde im Besitz de» Amtes bleibend, nur die Functionen desselben für eine bestimmte Zeit delegiren. Wenn aber der eine wie der andere Weg Mr. beschreitbar ist auf Grund einer gesetzlichen Verein barung mit dem Reichstag, so versteht e» sich, für . Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt -er Kgl. Amtshauptmannschaft und -er Kgl. Schntinfpection ;u Knutzens sowie -es Königlichen Gerichtoamteo «n- -es Sta-trathes zu Kischosswer-a. ! Dies« Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonnabend« und kostet einschließlich der Sonn« abends erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich 1 Mark LV Pfg. (15 Ngr.). Inserate werden bis Dienstag« > und Freitage früh » Uhr angenommen und kostet die gespUtene Corpus,eile »der deren Raum 1« Pfennige. l 1877. Die Reichscanzler-Crisis. Es liegt auf der Hand, daß Fürst Bismarck, wenn er vollständig die Geschäfte seines Amtes ab geben sollte, nicht mehr die Verantwortlichkeit für diese Geschäfte übernehmen kann, sondern daß die Verantwortlichkeit mit den Geschäften auf diejenigen Personen übergehen muß, welche die Functionen seines Amtes an seiner Stelle ausüben. Sollte man also die Absicht haben, diese Functionen zu zerlegen, wenn auch zunächst nur in die zwei Ab teilungen des Innern und Aeußern, so würde da raus von selbst folgen, daß an die Stelle des einen verantwortlichen ReichScanzlerS wenigstens zwei ver antwortliche Reichsministcr treten müßten, Von denen der Eine das Innere, der Andere das Aeußere leitet, und jeder gleichsam die eine Hälfte des bisherigen Begriffs des ReichScanzlerS in sich darstellte. Man könnte eine solche Entwickelung, was die Zerlegung betrifft, nur als eine naturgemäße be zeichnen, da ja die Uebernahme der Verantwortlich keit für die Gesammtheit der Reichsgeschäfte schon längst eine Täuschung war, die jetzt, wo während des Provisoriums die Autorität und geistige Macht des Fürsten Bismarck in Wegfall kommt, noch weniger als früher fortgesetzt werden kann. Es wäre nur zu wünschen, daß die Zerlegung der Verantwortlich keit noch etwas specieller durchgeführt würde und sich auf alle Ressorts, die eine größere Geschäfts gruppe für sich bilden, erstreckte. Aber gesetzt auch, daß diese Zerlegung nur in beschränkter Weise voll zogen würde, so entstände doch die Frage, wie sich der Abschnitt der ReichSverfaffung über das Prä sidium zu dieser Einrichtung verhält? Dieser Abschnitt sieht den eigenthümlichen Fall, welcher augenblicklich eingetreten ist, gar nicht vor. ES spricht von einer Vertretung des ReichScanzlerS nur im Artikel 15, der von dem Vorsitz im BundeS- rathe und der Leitung der Verhandlungen in dem selben redet und dem Reichskanzler das Recht giebt, sich durch jedes andere Mitglied des BundeSratheS veruM« schriftlicher Substitution vertreten zu lassen. . Bei dieser Vertretung ist aber nur gemeint, daß der selbst, daß man eine solche, Vereinbarung vor^hen. Reichscauiler, der im Uebrigeu sei» Amt fyptführt, müßte, welche dir Veraatwortlichkeit Mter die ver- sür Ärst «iqMe FuuctiM -Hmx Substitutioy b«uft; schieden SW- der grSßsM.Hch-GMyiMWw chw totale UehergM seiner Mchäft» «z,andere