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r Li k L MMTs 11877 Mittwoch, den 4. April. L 'r'L M- e -,ri - LS» s 0 T s ll- r- u, m » HW D h in! zunächst an ihrer abwartenden Politik fcsthalten, keinerlei Pression auf die Entschließungen der Pforte ausüben und sich darauf beschränken, an ihrer Süd- grenze ihre Garnisonen zu verstärken, ohne eine Mobilisirung irgend welcher Truppentheile vorzu nehmen. Oesterreich wird also so lange neutral bleiben, als das Waffenglück, sich nicht zu sehr auf die Seite der Russen neigt. Sollten die Balkanübergänge in die Hände der Russen fallen und eine ungeheure Armee in Bulgarien sich aufstellen, so würde aller dings Oesterreich aus seiner Neutralität heraustreten müssen und sich Garantien von Seiten Rußland» zu verschaffen suchen, daß dies seinen Marsch nicht nach Constantinopel auSdehnt. In gleichem Sinne wird, wie man hört, auch England handeln, das nach Ausbruch des russisch-türkischen Krieges mili tärische Vorbereitungen treffen wird, um erforder lichen Falles ein größeres Truppencorps in Con stantinopel ans Land setzen zu können. Die Locali- sirung des russisch-türkischen Krieges hängt demnach nur noch von der Mäßigung des Petersburger Ca- binets ab. Hat nun auch die russische Politik durch ihr bisheriges Verhalten Proben dieser Mäßigung abgegeben, so kann doch kein Mensch im Vorau» berechnen, was geschehen wird, wenn einmal die russischen Waffen die Oberhand über die türkischen gewinnen und sich de» russischen/Nationalgeiste» eine Bewegung bemächtigt hat, die weit über die ursprüng lich gehegten Pläne der Regierung hinauSgehen. Daran kann heute schon kaum gezweifelt werden, daß die türkische Armee au» dem Kampfe mit Ruß land nicht als Sieger hervorgehen wird. Die Streitkräfte Rußlands sind den türkischen numerisch zu sehr überlegen, als daß letztere auch längere Zeit dem Andrange der russischen Heeresmaffen Stand hal ten könnten. Doch mag es heute noch müßig erscheinen, über die Eventualitäten des russisch-türkischen Kriye» sich in Combinationea zu ergehen, die in Bezug auf die Erhaltung des allgemeinen Friedens Besorgnisse erregen könnten. Die deutsche Friedenspolitik wbcd jedenfalls Alle« aufbietep, um den uuyermeLlich ge- absoluter Weise, aber doch in weitreichendem Um- wordenen russisch-türkischen Krieg zu locattstüm und V faugedem Präsidenten der Republik beilegt. r« mag einstweilen die Hoffnung grnÜgen, daß die . .... . ... . , Von in der Regel wohlunterrichteter Seite wird polnische Meuschau. aus Wien versichert, daß General Jgnatieff durch Wenn Festglocken tönen, ruht auch die Politik seine. Besprechungen mit den dortigen maßgebenden von ihrer Tagesarbeit aus. Deshalb ist in der Regel Persönlichkeiten die Gewißheit erlangt habe, die nach Festtagen wenig zu berichten. Der Reichstag österreichisch - ungarische Regierung werde wird erst am 10. wieder in Berlin zusammcntreten und bis dahin haben die Blätter Muße, sich in Be- l trachtungen über das Veto des Kaisers gegen die Verlegung des obersten Reichsgerichts nach Leipzig zu ergehen. Allen Ernstes taucht diese Hoffnung in preußisch-particularistischen Organen auf. Nun be stehen allerdings über das Zustandekommen eines Reichsgesetzes verschiedene Ansichten. In der ersten Session des deutschen Reichstages äußerte sich mit Bezug darauf der preußische Finanzministcr in seiner Eigenschaft als Lundescommissar: es bedürfe dazu „nicht allein der Zustimmung des BundeSrathS und der Genehmigung des Kaisers," wogegen im Jahre 1872 im Reichstage sich Fürst Bismarck etwa in der Weise ausdrückte, daß, wenn die preußischen Stimmen im Bundesrathe geschlagen werden würden, auch der Kaiser sie nicht retten könnte, und daß, wenn der Canzler sich weigerte, das „fertige" Gesetz zu contrasignircn, dem Kaiser nur übrig bliebe, sich nach einem Canzler umzusehcn, der mit der Ma jorität des Parlaments und des BundeSrathS gehe. Am treffendsten tritt Räme's „BerfassungSrecht des deutschen Reiche«" den irrigen Auffassungen entgegen, denen man noch heute bezüglich des Verfassungs rechtes Deutschlands vielfach Raum giebt, indem es sagt: „Die Verkündigung der RcichSgesetze erfolgt > durch das „Reichsgesetzblatt" und ist nicht bloS ein Recht, sondern auch eine Pflicht de« Kaisers. Denn eia Recht, den von dem LuadeSralhe und dem Reichstage beschlossenen Gesetzen die Sanction zu erthxilen oder zu verweigern, steht dem Kaiser, ab gesehen von den Fällen des Art. 5 Abs. 2 und des Art. 37 der Reichsverfassung, welche als i Mahme- l bestimmungen anzusehen sind und daher Ue Regel ' bestätigen, paß in anderen Fällen der Kaiser die vom Bundesrathe und Reichstage beschlossenen Ge setze ohne Weiteres zu verkündigen hat, nicht zu. DaS Zustandekommen eines Reichsgesetzes jst also an die Genehmigung des Kaiser» nicht gebunden, der Kaiser hat kein Recht de« Beto, wie es selbst die nordamerikanische Verfassung in zwar nicht für Bischofswerda, Stolpen «nd Umgegend. Amtsblatt -er Kgl. Amtshauptmannschaft und -er Kgl. Schulinspectiou zu Kauhfn, H sowie -es Königlichen Gerichtsamles un- -es Sta-tralhes zu Kischosswerda. Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonnabends und kdstet einschließlich der Sonn abend« erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich 1 Mark SO Pfg. (IS Rgr.). Inserate werden di« Dienstag« und Freitags früh » Uhr angenommen und kostet die gespaltene Sorpuszeile »der deren Raum 1v Pfennige.