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uOber-Putzkau tzeEigenchümer wtionsgebühren : zurückerhalten. v Freundschaft et, das haben Verluste unseres d Bruders oche, Blüthe seines !6. Lebensjahre r fühlen uns auszusprechen, tastor Gärtner rer Große für er Frau Guts- öerge für die chen Blumen- nd das Tragen »estätte. Tod, möge es e Familie vor chonen! " " ' Beilage zn 9kr. 87 des sächsischen Erzählers. Amtliche PekLNn^W-chyp,gM...- V er ord nung, die Behandlung der Breheinfuhr im kleinen Grenzverkehre betreffend. Im Anschlüsse an die unter dem 17. d. M. ergangene Verordnung, Maaßregeln zur Verhütung des Einschleppens der Rinderpest betreffend, und zur Näheren Erläuterung und Ausführung des Punkte» 6 derselben wird hinsichtlich des kleinen GreuzverkehrS mit Böhmen hierdurch Folgendes augeordnttr-inj- Tit Einführung von Rindern und anderen Wiederkäuern der in Punkt 1 und 2 der Verordnung vom 17. d. M. gedachten Arten --- also des Rindviehes der grauen Steppenrace, bez. russischen und Asli- zischen Viehes ist selbstverständlich auch im kleinen Gretizverkehre schlechterdings verboten. -..ch.'-M Unter kleinem Grenzverkehr ist der Verkehr mit einzelnen Mehstückea zu verstehen, welche, insoweit es sich um die Einbringung derselben nach Sachsen handelt, aus Böhmen stammen, Md nicht für den weiteren Handel, sondern lediglich zur Consumtion oder für die wirthschaftlichrn Bedürfnisse der Bewohner eines hierländischen Grenzbezirks bestimmt sind. Solche Viehstücke können über die Grenze eingelassen werden, wenn a) der Gesundheitszustand der betreffenden Tbiere tzZrch den üblichen Biehpaß gehörig bescheinigt, und b) ein ortspolizeilicheS Zeugniß dapM^Hstz HeWtreffenden Biehstütk aus einem Orte Böhmens stammen, und dort ^Mep gestanden haben, beigebracht Wirtz. ., . .,- vr. Leuthvld. Laude-di« ihm nach tz 34 flg.-der Gesindeordnang vom ... „ — Dienstherrschaften und deren Stellvertreter (8 110 des angezogenen Gesetzes) völlig aus den Augen setzt, insbesondere die der-Herrschaft und deren Stellvertretern schuldige Ehrerbietung verktzt, deren Befehlen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser' Verordnung werden I ' RetchS- strafgesetz buchs mit Gcfängniß bis zu Einem, unter Umständen bis, zu zwei Jahren bestraft. i . Dresden, am 29. October 1874. M v n i st er.1 um des Inn e r n. v. Nostitz-Wallwitz. i ch L.4r hsLz»«rtH> aqnschaft d -i s e l b st. 47 »o» Salza. . --- ' Stkgstch.Z Es ist in neuerer Zeit wiederholt darüber zu klagen gewesen, daß das Gesinde auf dem platten Lande die ihm nach 8 34 flg. der Gesindeordnang vom 10. Januar 1835 obliegenden Pflichten gegen die insbesondere die der-Herrschaft und deren Stellvertretern schuldige Ehrerbietung verletzt, deren B Ungehorsam und etwaigen Erweisen derselben, insoweit sie der- HevHchtzft,. zufteh«., .M,-«Wjchbnge» Betragen - entgegensetzt (8 34, 48 und 49 .der Gesintze-Ordunng) und das Hebengesinde aufzuhetzensversucht (8 53);-. .' . . . i Auf Grund der Bestimmungen in 8 2 des Gesetzes über Competenzverhältnisse zwischey Justiz- und Verwaltungsbehörden vom,28. Januar -1835 in -KachiOiW-'W peS GesMS,^ tzqß. Perfahren in BWwaltynMrafsuchen betL, pom 22. Äpxil 1873 Wird deshalb wegen aller ZuwkerhaydliwM gegen die Bestimmungen in 8 34 flg. der Gesindeordnung, die Pflichten des Gesindes betr., hiermit eine Geldstrafe von 1 bis 15 Wark oder entsprechende Haftstrafe angedroht, was inan zur Nachachtung für alle, die eS angeht, hierdurch zur öffentlichen Kennlniß bringt. Bautzejn, am 27.--October 1874.. ',777 D i e K Ik i q l i ch e A m t s h a Ib p' i IN annscha f t. von Salza. ! -7- t' ! i 7 -7 i 7 E.. KMs«. .1/ Hoche, interlaffenen. Forderungen zu Taschen- binnen 14 l8. Nov. König in einbringen, berücksichtigt Diejenigen, uilden, auf- Verbindlich oie säumigen Gerichtsamt Bekanntmachung. Nachdem zh chpezirksvrrbändea uüd deren Vertretung betr., vom 21. April 1873 für di« Wahl der Höchstbesteurrten dies Liste der Stimmberechtigten aufgestellt worden ist, so wird'dies undidgß diese LDe iy.tzer lWtzitipn.M unterzeichneten Königlichen Amjshaupt- mannschaft zur Einsicht bereit-liegt, unter de^Miwarnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, dhß Ein» sprüch« gegen dieselbe bei derch Verlust wenigst«« 14 Tage vor her Wahl hier anzübringen sindz Bautzen, den 2. Novemh«7iM4^ 7;, rii i 1 i- D i e König hi chL . -7 i1'' r--c- ,874. Pabn, )pe. Octobkr 1874. 80—69 Lhlr, r. Hafer lo» October 1874 Sigr. Roggeo Lhtr. 15 Rgr. c. bi» 3 2hlr. Oktober 1874. L6 Ngr. I Pt. 7 . S - 6 - - - 12 » - 31 Rgr.-Pi- 30 . - iwerdä?