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en »newald, und ne schwere und konnte Trauernd und wüßte , sich edle und mich nk versehen beim Auf- vesen Und und Geld Lieb« bin nur mit »aher auch such) dafür urch Feuer ogen habe, m Bruder, >t, für die gab, den ährend der ndtrn und nd Füttern durch viele iebe unter- ür die gute aber auch helfend zur sagen mit derartigem '.1!^ die Ablieferungg- und Einrechnungs-Fristen für die in diesem Monate in den Landgemeinden fälligen Brandverstcherungs-Beiträge betreffend. In Rücksicht auf den gegenwärtig sich vollziehenden Uebergang der gerichtsamtlichen Geschäfte -für dasJmmobiliar-Brandversicherungswesen in den Landgemeinden an die Amtshauptmannschaftev, werden, mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern, für den diesjährigen zweiten EinhebungStermin der Brandversicherungs-Beiträge auf dem Lande, die Ablieferung«-- und Einrechnungs-Fristen dahiy verlängert, daß zur Ablieferung der Beiträge an die Amtshauptmannschaften bis zum 30 Oktober zur Einrechnung und Absendung derselben an die BraudversicherungS-Commission bis zum 16 November dieses Jahres Zeit gegeben wird. Im Uebrigen ist darauf aufmerksam zu machen, vaß die Landes-Brandcasse ru jeder Zeit von den Amtshauptmannschaften Abschlagszahlungen auf die einzurcchnenden Brandversicherungs-Beiträge entgegennehmen wird. ' Dresden, den 7. October 1874. Königliche B r a n d v e r s i ch e r u n g 3 - C o in ni i s s i o n Friedrich ' / ,7 Schreiber. Maaßregeln gege» die Rinderpest betreffend Da amtlichen Mittheilungen zufolge hör Kurzem die Rinderpest in Nicherösterreich (Zistersdorf, Bezirkshauptmannschaft Mistelbach) von Neuem ausgebrochen ist, so wird in Gemäßheit von tzß 1 und 2 der Revidirtcn Instruction zu dem Bundesgesetze vom 7. April 1869, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend (Reichsgesetzblätt 1873, Seite 147), die Einfuhr von Rindvieh, Schafeu , Ziegen und anderen Wiederkäuern, sowie aller von solchen stammenden thierischen Theile in frischem Zustande (init Ausnahme von Butter, Milch und Käse) aus Niederösterreich über die sächsisch-böhmische Grenze bis auf WesteriS gänzlich verboten und die bezüglich der Bieheinfuhr aus Niederösterreich unter dem 12. November 1873 erlassene Verordnung außer Wirksamkeit gesetzt. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden nach tz 328 de« Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu Einem, unter Umständen bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, am 6. October 1874. Ministerium des Innern. v Nostitz-Wallwitz vr. Leuthold gärtner. kirch aus- Übereilung ick, zudem Freiwillige Versteigerung. Bon dem unterzeichneten Gerichtöamte soll den 20. October 1874 auf Antrag der Erben die zum Nachlasse Johann Ritter s gehörige, auf Folkim 1 de« Grund- und HhpothekeNbüchS für die Buchholzmüht« eingetragene Mühle, die Buchholzmühle genannt, mit den zu demselben GtünbbuchSfdlium gehörigen Wiesen-, Feld-, Gelen- und Birkenniederwaldgrundstücke», sowie nebst den zu gedachtem Nachlaffe gehörigen, auf dem Folium S de« Grund- und Hhpothekenbuchs für Jiedlitz, Kkoster-AtttheilÜ, und dem AoltUM S des Grund- und Hypothekibibuchs für Jiedlitz, Rittergutö-AnthM, eingetragenen Wiesen-, Feld- «Nd Waldgrundstücken, welche Grundstücken zusammen ein Areal von 6 Hektar 54„ Ar (11 Acker 248 ID Ruthen) umfäW.iM 233, Steuereinheiten belegt und durch sachverständige bezichentkch unter BerücksWigung des WertheS der Wasseranlage und der Wasserkraft der Mahle, sowie der d^tHtdbnch MühlenwerkeS am 22 September 1874 ohne BerÜckfichtigung derDblasMänf inSgesamMt gewükdert worddn find, werden/nmS nstte^ ^zugaahme «Uf dew mi hicfiget GettchtSsttll« und in der SchäM zU Jiedlitz auShäügenden AstW Uttdurch bekannt geiMht^ibWf müdem Bemkrken/ daß vivVirfietgerUng Iffdim gedach^eN MÜHIÜ! — ll vhr stattfindet. - " ? tri.--,1 MB«.«« K" - . « .