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schlesischen Bahn arteten dieselben in Wolkenbruch M», da» hrreinstr-mende Wasser beschädigte den Etsenbahndamm und wurde dadurch die Bahn auf mehrere Stunden unfabrbar gemacht. — In Kötzschen- broda hüt der Blitz in den Kirchthurm geschlagen und gezündet, da» Feuer ist aber bald entdeckt und glücklich gelöscht worden. Der StaatSmioister de» Innern von Nostitz- Wallwitz hat sich am 27. Juni zum Curgebrauch nach Tölz (in Oberbaiern) begeben. Von den bewilligten 100 neuen Landgensdarmen, die der Mehrzahl nach am 1. Juli bereit» auf ihren Stationen sein werden, kommen gegen 38 auf die Zwickauer, gegen 32 auf die Dresdner und der Rest in ziemlich gleichen Verhältnissen auf die Leip ziger und Bautzner Kreisdirection. Besonders be dacht sind mit Neuanstellungen die Nachbardörfer in der Nähe der großen Städte und die dicht bevölkerte Jndustriegegend. Bautzen, 26. Juni. Der Angeklagte, welcher in der heutigen Hauptverhandlung, bei der der Gerichtshof durch Gerichtsschöffen und zwar durch die Herren Kaufmann Müller, Oberlehrer Jung- hänel, Zimmermeister Müller und Kaufmann Knipping von hier verstärkt war, sich zu verant worten hatte, war der frühere Stadtgensdarm, spätere Finanzcassenaufwärter Gottfried Ehren traut, der seit 1853 in Bischofswerda einen Handel mit Materialwaaren, Eisen, Knochen re. betrieb und daselbst ansässig und wohnhaft ist. Ehrentraut, geboren am 16. November 1806 in Reibersdorf bei Zittau, mithin dermalen 67H Jahr alt, verheirathet, Vater von 7 Kindern, criminell noch nicht bestraft, war beschuldigt, in der Zeit vom Monat Mai 1872 bis zum 23. Mai 1874 mit einem Mädchen unter 14 Jahren, der am 8. Juli 1860 geborenen Aug. Marie Z. aus B., zu wiederholten Malen unzüch tige Handlungen der verschiedensten Art vorgenommen, ja sie zur Duldung und sogar zur Verübung solcher verleitet, sowie des Vergehens der Hehlerei sich schuldig gemacht zu haben. Da wegen zu befürch tender Verletzung des Schamgefühls die Oeffentlich- keit der Verhandlung in Betreff dieses Theiles der Anklage ausgeschlossen werden mußte, so müssen wir «ns, was diesen Anklagepunkt betrifft, auf die Mit theilung beschränken, daß in Bezug auf den Ange klagten, gegen den der Vormund der unmündigen Z. Strafantrag gestellt hatte, die Verhandlung ein Bild von einer derartigen sittlichen Verkommenheit entrollte, wie cs zum Glück nur äußerst selten in den Annalen der CriminalrechtSpflege vorkommt. Was den zweiten Theil der gegen Ehrentraut erho benen Anklage anlangt, so wurde er beschuldigt, acht Tage vor Pfingsten 1873 Abends gegen 9 Uhr von einem ihm unbekannten Knaben, dem damals 14- jährigen Schlosserlehrling Emil Voigt au» Tetschen, welcher zu jener Zeit bei seinem Großvater, dem Schlossermeister Adolf Robert Plasnick in Bischofs werda, in der Lehre stand, eine ganz neue Spindel mit Hülse, einen Zughaken und eine Maschinenplatte, zusammen einige 30 Pfund schwer, seine» Bortheil» wegen unter Umständen angekauft zu haben, unter Lenen er annehmen mußte, jene Gegenstände seien mittelst einer strafbaren Handlung, erlangt worden. — Um Pfingsten v. I. hemm, bemerkte der M narmte Pla-nick, daß ihm eine ganz neue SpindÄ mit Hülse , 13 Pfd. schwer, ein Zughaten zu einer Telegraphenstange im Gewicht von 16j Pfd., eine Maschinenplatte im Gewicht v«l 7 und eine guß eiserne Drehbankvorlage im Gewicht von 32H Pfd. au» seiner Werkstatt, wo diese Gegenstände gelegen, abhanden gekommen seien und bald daraus ermittelte er den Dieb in der Person seine» Enkels und Lehr ling» Emil Voigt. Dieser war auch des Diebstahls geständig und behauptete, daß er am Sonnabend vor Pfingsten Abend» die gedachten Gegenstände mit noch zwei anderen Lehrlingen in Ehrentraut's Be hausung geschafft und dorr die Spindel, den Zug haken und die Maschinenplatte an den Angeklagten verkauft, den am nächsten Tage dafür erhaltenen Erlös von 4 Ngr. 5 Pf. aber auf dem Pfingst- schießen vergeudet habe. Den Ankauf der Drehbank vorlage habe Ehrentraut abgelehnt, da sie von Gußeisen sei. Er gab ferner ab, daß er beim Verkauf, als Ehrentraut ibn befremdet nach dem Eigenthümer gefragt, versichert, daß das Eisen vom Seifensiedermeister Ihle in Bischofswerda sei und auf die weitere Frage des Angeklagten: ob denn auch Ihle wirklich solches Eisen habe? dies bejaht und versichert habe, daß er das Eisen nicht gestohlen. Ehrentraut, in dessen Besitze die gedachten Gegen, stände auch gesunden wurden, behauptete nun zwar, daß er beim Ankauf des Eisens weder gewußt, noch geahnt, daß dasselbe von Voigt durch eine strafbare Handlung erlangt worden sei und daß er nur des halb den allerdings geringfügigen Betrag von 4 Ngr. 5 Pf. dafür bezahlt habe, weil es altes Eisen gewesen und er solches damals nur mit 3 Pfennigen für das Pfd. bezahlt habe. Allein mußte nicht der Umstand befremdlich erscheinen, daß ein Seifensieder derartige Eisentheile besitze und sie als altes Eisen verkaufen wolle, so kam noch hinzu, daß nach der von dem Eisengießerei- und Fabrikbesitzer Friedrich August Große aus Bischofswerda abgegebenen Taxe die Spindel nebst Hülse für sich allein einen Werth von 3 Thlr. 14 Ngr., der Zughaken und die Platte aber selbst als altes Eisen betrachtet einen Werth von Ngr. für's Pfd., die von Ehrentraut erkauften Eisenstücke also einen Werth von allermindestens 3 Thlrn. 28 Ngr. 3H Pf. hatten, daß die Spindel völlig neu und noch nicht gebraucht war, so daß der Eigenthümer sie nimmermehr als altes Metall würde verkauft haben. Es kam ferner hinzu, daß der Verkauf spät Abend« im Finstern, als Ehrentraut seinen Thorweg hatte schließen wollen, erfolgt war, daß Boigr nicht in den Laden des Angeklagten ein getreten war, sondern durch den Thorweg, daß eine Preisvereinbarung über das Eisen gar nicht statt gefunden , Ehrentraut selbst aber Zweifel über den redlichen Erwerb desselben gegen den Knaben geäußert hatte und daß seine Angabe, er habe demselben den da mals in seinem Geschäfte üblichen Preis von 3 Pfennigen für das einzelne Pfund gezahlt, eine Lüge war, da er ihm für die zusammen 36Z Pfd. schweren Gegenstände nicht den danach ausfallenden Betrag von 11 Ngr., sondern nicht einmal die Hälfte, nur 45 Pfennige gewährt hatte. Auf Grund Lieser Beweisaufnahme verurtheilte der Gerichtshof, dem