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Et! Mittwoch, den I. Mai. Bürger durch ungesetzliche Handlung Vermögens nachtheile zugefügt — haftbar müssen Me seist. Die Reichsregierung meinte zwar, die Disciplin würde gelockert werden, wenn Wan vöm Beamten verlangt, sich immer erst von der Gesetzmäßigkeit seiner Anordnungen M überzeugen,^ Dieser Einwand trifft jedoch beim vorliegenden Gesetze nicht zu; denn 8 10 bestimmt, daß der Beamte verpflichtet ist,'den Anordnungen seines Oberen ^ gehorchen, wenn er dieselben innerhalb seiner amtlichen Zuständigkeit ge geben hat. Der Gehorsam ist also gewahrt. Wertll aber die Anordnung als Ungesetzlich Md einem Dritten Schaden zufiigend sich ettveist, dann ebej haftet der obere, anordnende Beämte.'7 Die Disciplin wird also dadurch gar nicht berührt, nur strengex Rechtssinn gefordert, wie sich dies im Rechtsstaat von selbst verstehen sollte. Denn auch der Beantte darf nicht über, sondern muß unter dem Gesetze sichen, sollen wir nicht in eine Pascha-Wirthfchast hineingerathen. Läßt man es anders' zu, so wird ein Beamtenstolz erzogen, wie er bei gebildeten Nationen nicht Vorkommen darf. Diese Betrachtung bringt uns auf ein anderes, aber nahe verwandtesThema. In letzter Zeit ist vielfach über' das neiw Militärstrafgesetzbuch gesprochen ) und ge schrieben worden. Die „Kreuzzeitung" nimmt daraus Anlaß, einen Tadel über jene Blätter zu verhängen, welche eine „unberufene" Kritik geübt, denn, sägt sie, „unser Militärwesen ist ein fester Bau, der die „berufene" Kritik nicht zu scheuch hat und auch vertragen kann; aber sehr Gefüge hat Stellen , welche mit Tact und Vorsicht berührt werden wollen und hierzu gehört die MS- Letzteren und in gesetzlicher Form erlassen waren, ciplin." Soweit wir es selbst gethan und soweit so triftt die civilrechtliche unp dienstliche Verantwortlich- uns anderweitig Kritiker, über das neue MilitärstrH- keit dafür den Anordnenden allein." gesetzbuch vor Gesicht gekommen, haben sich dieselben Was den materiellen Inhalt des Satzes resp. vollständig sachlich gehalten und sind daher ent- ZusatzeS anbetrifft, so erscheint derselbe durchaus gc- schieden zeitgemäß. Der „Kreuzzeitung" dürste eS rechtfertigt, sowohl vom Staichpünkte des Schädigenden aber von Nutzen sein, wenn wir sie an eine CabinetS- wie des Beschädigten aus. Warum soll der Beamte ordre Friedrich Wilhelm Nl. erinnern , die in den das^ Recht haben, ungesetzmäßige Handlungen zu be« „Characterzügen und historischen Fragmenten .Mn gehens und damit Änderen einen Schaden zuzufügeü, Evlert" wievergegehrN ist und lalltet: „Sch 'habe ohye quch, mit seiner Person und seinem Vermögep 'sehr mißfällig vernehmen müssen, wst besonders daM erstehen , zu müsien? Vor Gesetz und Recht Mgere Offiziere Vorzüge ihres Standes hör destl sollen und müssen wir Alle gleich sein! Ob der Cipilstande behaupten wollen. Ich JpWe. dem Reichscanzler oder der unterste Postbeamte einem lWltärstände sein Ansehen gellend M Milchest .wisse», Stebenundzwanjigskr Jahrgang. , Politische Umschau. >Nur drei Gegenstände waren es, welche den Reichstag in voriger Wyche beschäftigten. Zunächst beantwortete die Rcichsregicrung eine Interpellation wegen Vorlage des Reichs-Preßgesetzes dahin, daß sie in dieser Session einen Entwurf nicht ein- zubringcn gedenke. Alsdann sprach der Reichstag nach, längerer Debatte seine Anerkennung über die Re g re r u ngSt hätigkeitinElsäß -8 othringen aus. Den letzten Gegenstand bildete das Reichs- beamtengesetz. Die Debatten hierüber waren fast durchweg nur technischer Natur , blos bei einzelnen Prineipsragcn betraten dieselbe mehr das . Feld all gemeiner Discussion; z. B. in Bezug auf die Haft pflicht der Beamtem Nicht allein von liberalen PoWkern ist von jeher dringend gefordert worden, daß der Beamte für Ueberschreitung seiner gesetz mäßigen Amtsrechte dem dadurch Geschädigten civil- rechtlich haftbar sein müsse, auch der bei Weitem größte Theil der Juristen hat sich dieser Forderung unbedingt angeschlossen. Auch bestand dieser Rechts grundsatz schon in einigen deutschen Ländern, in anderen wieder wurde er nicht beachtet. Der Reichs tag hat sich unzweifelhaft ein Verdienst in dieser Beziehung erworben, daß er trotz des Widerspruchs der. Reichsregierung ihn zu einem gemeingiltigen deutschen Rechtssatze erhob, indem er zu tz 13 folgenden Zusatz beschloß: „Jeder Beamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen ver- antwortltzh. Hat derselbe jedoch nach den An- yrdnungey eines Vorgesetzten gehandelt, welche inner halb^ des Meises der amtlichen Zuständigkeit des ftm llrst rr.p »r ^-!.2 rsi 'il.. t -für..7 !!/ 7-7 r Bischofswerda7 Stolpen an-" Umaearnd. . des^önigirchen GDchtsamtes des^la-typhes MKWdMrrM' iftkfe Settschrtst erschrini wSchratlich zwei «al, «ud Ttmnabeust«, und kostet emschkirßiich hq^Hion^ ' a»«U»»ersthei«nd«v„bellrtristischen Deüage^ viertetjShröch, 12»f, Rge. Inserat« werden bi« Diri,«tag«. und.Fr«t»Ä .-LÄU > 7 früh 8 Uhr angenommen und kostet die gespalten« SorpuHeüt »der deren Raum S Mchnig«- , / Mittwoch, den L. Mai. -MMdnnrH U dB nvNv