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INgr. irectors Mittwoch, den 17 April Uebrige 3 Uhr, lslvcale. a«d. Nz.Pf. Vit 27^- ens an Thlr. r. Haftr 15 Ngr. Ngr. sda. scher, c. baldmöglichster Vorlage einer revidirten Militär« strafgesetzgebung, welchem die Reichsregierung mit dem gegenwärtigen Entwürfe Folge gegeben hat. Das Gesetz besteht aus 170 Paragraphen und werden wir bei den bevorstehenden Verhandlungen noch mehr fach Gelegenheit haben, auf dasselbe zurückzukommen. Eine ebenfalls umfängliche Vorlage (147 Para graphen) ist das Reichsbeamtengesetz. Es hat schon zweimal als „Bundesbeamtengesetz" dem nord« deutschen Reichstage vorgelegen, ohne daß jedoch eine eingehende Berathung im Plenum darüber stattfand. Der größere Theil desselben dürfte sich, mit Aus nahme einiger Principienfragen, wahrscheinlich schneller erledigen lassen, als es beim ersten Einblick in die große Fülle technischer Bestimmungen für Manchen möglich erscheinen möchte. Eine fernere Vorlage betrifft die Einrichtung und Befugnisse des Rechnungshofes des Reiches, welche sich dem preußischen Oberrechnungs kammergesetze ziemlich eng anschließt. — Beim Budget werden die Vorverhandlungen der Com- missarien wieder zur Abkürzung der Debatten bei tragen und da der Militär-Etat von selbst auS- scheidet, so dürfte höchstens der Marine-Etat einige Zeit in Anspruch nehmen. — Ueber die Anträge, welche während der gegenwärtigen Session aus der Initiative des Reichstags hervor gehen werden, schweben zur Zeit noch die Ver handlungen in den Fractionen, doch hört man, daß der Abg. Schulze-Delitzsch das Gesetz über die privatrechtliche Stellung von Vereinen einbringen will. Alles in Allem dürfte der Reichstag Lis Pfingsten die ihm obliegenden Arbeiten erledigt haben. Das geflügelte Wort eines früheren preußischen Finanzministers von dem „heidenmäßig vielem Gelds" ist bis in die neueste Zeit hinein als schlechter Witz betrachtet worden, aber wenn man heut sieht, wie Aktiengesellschaften gleich Pilzen aus der Erde wachsen und wie massenhaft ihnen Geld von allen Seiten zuströmt, muß man diesem geflügelten Worte doch eine gewisse Berechtigung einräumen. Es liegt uns sehr fern, dem heutigen Gründungsfieber daS Wort zu reden, aber eben so falsch ist es, wenn die Franzosen die Gründe des Aufschwungs in Deutsch land ihren Millionen zuschreiben, die sie von der Kriegsentschädigung bereits an uns g^ahlt. Die kenlager >mutter, h Hr De iche bei h Wort unserem ierdurch Politische Umschau. Wie früher, werden wir auch diesmal unfern politischen Besprechungen einen kurzen Bericht über die Verhandlungen des Reichstages voranstellen. Die erste Woche seiner Thätigkeit bietet freilich wenig Stoff, da jede parlamentarische Körperschaft Lei ihrem Zusammentritt eine Menge Formalitäten zu erfüllen hat, bevor sie an die Berathungsgegen- stände herantritt. Wahl der Präsidenten, Secretäre, Commissionen u. s. w. nehmen in der Regel die ersten Sitzungen in Anspruch. Zu Präsidenten wurden vr. Simson, Fürst Hohenlohe und v. Bennigsen wieder gewählt. Außerdem fanden einzelne Wahl prüfungen und die Ungiltigkeitserklärung der Wahl im 12. Breslauer Wahlbezirk (Abg. Strecke) statt, worauf der Reichstag mehrere Consular-Conventionen mit den Vereinigten Staaten Amerika's, Spanien, Italien und Portugal in erster und zweiter Lesung genehmigte. Die schwierigeren und complicirteren Vorlagen kommen erst im Laufe der nächsten Tage an die Reihe. Unter ihnen ist das Militärstrafgesetz von besonderer Wichtigkeit, weshalb wir demselben einige erläuternde Bemerkungen voranschicken. Seit dem 1. Mai 1870 gilt im ganzen deutschen Reich ein einheitliches Strafrecht, nur das Militärstrafrecht ist noch ein verschiedenes, ein buntes. Es gelten hierbei zur Zeit noch 4 verschiedene Strafgesetzbücher: das preußische von 1845, das bairische von 1870, das sächsische von 1867 und das würlembergische von 1818. Schon diese Anomalie mußte dahin führen, daß das Reich auf die Herstellung eines ge- meinsamen Militärstrafgesetzes Bedacht nahm. ES lag aber noch ein tieferer Grund vor, der darauf mit zwingender innerer Nothwendigkeit hinwies, ein gemeinsames deutsches Militärstrafgesetzbuch zu schaffen, nämlich der, daß zwischen dem deutschen Civilstraf- rechte und dem Militärstrafrechte Verschiedenheiten in den allgemeinen maßgebenden Grundsätzen bestehen, die ausgeglichen werden mußten, wenn das Militär strafrecht nicht hinter den Anforderungen der'Wissen schaft und dem, was man von einer guten Rechts pflege fordert, zurückbleiben soll. Dieser Erkenntniß entsprang bei der Berathung des deutschen Civil- fttafgesetzbuches im Reichstage der Antrag wegen Sitbeuu»di»ai>trgfter Jahrgang. r, , edewitz. 8 Uhr morgen Lom. Bischofswerda, Stolpen und Umgegend Amtsblatt -es Königlichen Gerichtsamtes »nd -es «Kta-trathes zn Pifchofswer-a. Vies« Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwoch« und Sonnabend«, und tollet einschließlich der Sonn, abend« erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich 12's, Ngr. Inserate werden bi« Dienttag« und Freitag« früh 8 Uhr angenommen und kostet die gespaltene LorpuSzeile oder deren Raum 8 Pfennige. 1872.