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- - - - . für' Bifehofstverda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt -es Königlichen Gerichtsamtes und -es Sta-trathes zu Dischofower-a. Vtek Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal/ Mittwochs und Sonnabends, und koket'einschließlich der Sonü- adends erscheinenden „belletristischen Beilage» vierteljährlich 12'j, Rg». Inserate werden bi« Dienstag« und Freitag« früh 8 Uhr angenommen und kostet die gespaltene EorpuSzeile oder deren Raum 8 Pfennige. j Mittwoch, de« «. April. 11870« Rundschau. Em reichhaltiges Material hat der Reichstag in der vergangenen Woche erledigt. Zunächst den Bundeshaushalt in 2. Lesung. Es wurde an dem selben nicht ein Pfennig gestrichen. Im Allgemeinen giebt es freilich auch nicht viel außer an dem Militär-Etat zu streichen und dieser ist bis zum nächsten Jahre mit seinen 67 Millionen nur ein Schaugcxicht. .Wes besehen — aber nichts angreifeu! Mitunter wären kleine Kürzungen recht nothwendig gewesen, z. B. die 3000 Thlr. zu streichen, welche ein preußischer Offizier erhalten- soll, der zum stell vertretenden Director des Telegraphenwesens ernannt worden ist. Es ist nämlich die ausgesprochene Ab sicht der Militärpartei, um immer wieder für die Offiziere gutes Avancement zu haben, neue Stellen in der Civilverrvaltung zu schaffen, welche nur mit Offizieren besetzt werden. Leider wurden die 3000 Thaler bewilligt. Hingegen freuen wir uns der Bewilligung von 30,000 Thlr., durch deren Streichung die Nationglliberalen die Abschaffung des Gesandt schaftsrechts der einzelnen Bundesstaaten anbahneu wollten. Preußen behält nämlich immer noch außer den Bundesgesandten diplomatische Organe bei zur Besorgung specieller preußischer Angelegenheiten und da ist es wohl auch recht und billig, daß den andern Bundesstaaten nicht verwehrt wird, auch ihrerseits Gesandte zu halten. So viel vom Bundeshaushalt. Außerdem berieth der Reichstag ein Gesetz, das den Consuln des norddeutschen Bundes das Recht ver leiht, Civilstandsregister über Bundesangehörige aller Confessionen zu führen. Ursprünglich war das Ge setz nur auf die Consuln in außereuropäischen Ländern berechnet und sollte sich nur aiff die Eheschließungen evangelischer Bundesangehöriger beziehen. Die Com mission (Referent Dr. Becker) hat das Gesetz aber auch auf die Consuln in Europa ausgedehnt und denselben dix Befugnjß erlheilt, auch bei Kundes- angehörigen anderer Confessio«, als der evangelischen, Register über Gchnrts- Md Todesfälle zu führen vvd eventuell Huch facultative Cipil-Ehen mit bürger licher Giltigkeit abzuschließen. Weiter wurde eis Gesetz angenommen, wornqch- die Bundesjchulden tq AnkE nicht Wehr- regMäßfg- Mllghs. -sonder» in sine Rmlnschpld. uwMvsrHett-Wechm M,.spdqß Künfupdjwanzi'gster Jahrgang. jeder künftige Reichstag und Bundesrath von 1873 an bestimmt, wie viel jährlich von den Schulden abgezahlt werden soll. Aus dem Schooße des Reichs tags hervor sind ferner zwei Anträge gegangen, Yon denen wir den einen als ein sehr zweifelhaftes Ge schenk betrachten würden, wenn er Gesetz würde, während wir den andern als einen erfreulichen Fort schritt zu begrüßen Haven, — leider, ist aber wenig Aussicht, ihn so bald Gesetzeskraft erlangen zu sehen. Der erste Antrag ist der Vorschlag des Abgeordneten Miquel, den Einzelstaaten das Recht zu nehmen, ohne Bewilligung des Reichstags eine neue Staats schuld in Cassenscheinen abzuschließen. Wir sind keine Freunde der Vermehrung unverzinslicher Staatsdarlehne in Gestalt von Cassenscheinen; aber wenn einmal in einem Bundesstaate dringend die Vermehrung derselben sich geltend macht, so heißt es doch die Finanzhoheit der Einzelstaaten zu sehr beschneiden, wenn darüber erst der Reichstag noch zu befragen ist. Ja, wenn in Preußen die Noth- wendigkeit, 5 Millionen unverzinsliche Schatzscheiye zu emittiren, vorliegt, so kann man gewiß sein, daß die Finanzlage dieses größten Bundesstaats irn Reichstag gebührend gewürdigt wird; aber die Finanzlage eines kleineren Bundesstaats kann im Reichstag, weil daselbst der Einzelstaat durch zu wenig Abgeordnete vertreten ist, nicht diejenige un befangene Beurtheilung finden, welche für das be treffende Land doch nothwendig ist. Mit Genug- thuung können wir jedoch von dem zweiten Antrag sprechen, den die Abgeordneten von Bernuth, Lasker und Hoverbeck gestellt haben. Er geht auf Reform in der Strafproceß-Ordnung für das Militär. Es ist allerdings unglaublich, wie sehr die jetzt im ganzen Bundesheer eingeführte preußische Strafproceß- Ordnung allen Anforderungen an eine vernünftige Justizpflege widerspricht, v Bernuth, ein früherer preußischer Justizminister, brachte hierüber so haar sträubende Details, daß man sie kaum glauhW möchte und jedenfalls ist der Wunsch begründ, daß hei der Reform dieses Theils der Rechtspflege dis rationellen Grundsätze wieder zu Ehren kommest, welche unsere sächsische Militärstrafproceß - Ordnung hatte,. die leider durch die preußische abgeschafft worden ist. Der preußische Kriegsmistister machte jedoch zu dom Anttäse nicht das frypidlichste Gesicht!