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So««abs»d, de« LV April. 'dlr-n . r^s^eG. -< - Kirchenverfassung. Der Hauptinhalt de» den Ständen von der Re« gierung vorgelegten Entwurf» einer Kirchenvorftan»«- und Synodalordnung ist folgender: 2» soll in jeder Kirchengemeinde ein Klrchenvorstand, bestehend au» dem Pfarrer (die übrigen Geistlichen und der Kirchschullehrer stn» zwar berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen, Haben aber nur berathend« Stimme), dem Kirchenpatton, sofern er der evangelisch-lutherischen Kirche angehöri, au« einer Anzahl weltlicher Mitglieder der »kirchengemeinde (mindesten« 3, höchsten« 12), wobei au« jeder einqepfarrien politischen Gemeinde in der Regel ein Mitglied zu wählen ist, und endlich au« einem Besitzer der mit Wohngebäuden versehenen, von dem politischen Gemeindeverbande erimirten Grundstücke ohne Patronatrecht, errichtet werden. Den Vorfitz führt der Pfarrer, der Patron den Ehrenvorsitz. Stimm berechtigt find alle selbstständige Hau«Väter, welche da» 25. Lebensjahr erfüllt haben, mit Ausnahme solcher, die durch Verachtung de- Worte- Gotte« und unehrbaren Lebenswandel öffentliches, durch nachhaltige -Besserung nicht wieder gehobenes Aergerniß gegeben haben. Zeder, der in vir Lifte der Stimmberechtigten aus genommen werden will, hat fich freiwillig anzumelden und e» soll dem Kirchenvorstande da- Recht zuerkannt Werden, in erster Instanz über Versagung der Aufnahme Entschließung zu faste» Der Kirchenvorstand wird von der Kirchengemeinde nach einem näher bestimmten WahlmoduS, in der Regel nach absolnter Stimmen mehrheit gewählt. Derselbe soll folgend« Obliegenheiten und Befugnisse haben: 1) Erhaltung von Zucht und Sitte und Belebung de» christlichen Sinne» in der Kirchengemeinde; 2) Aufsicht über die Sonn- und FefitagSfeier un» die äußere Ordnung beim Gottes dienst, sowie 3) über die kirchlichen Gebäude; 4) Ver waltung »r» Kirchenvermögen« und der damit ver bunden« Stiftungen; 5) Contrvle über Verlösung der Kirchen fitze und Grabstellen; 6) Mitwirkung und Erklärung Namen« der Gemeinde bei Aenderungen de» Kirchtnbezirke«, »er local« Einrichtungen, der Kirchen ämter und der Liturgie; 7) Äukübung de» Rechte der Kircheugemelnve bei Besetzung der geistlichen Stellen aber nur in dem Wahibe^rke gewählt wrrW, A ^mzehat« Zahrgän» V pchMMUMP Wochenblsöt Bifttzofswerda, Stolpe« «ud Umg und der nieder» Kirchrnämter, sowie Aufsicht kbqc.He^ nieder» Kirchendiener; 8) Wahlen zur Synode;- 9) Vertretung de« Kirchenlehn« und der FirchmgeMzW in RechtSangklegenheiten und 10) Mitwirkung bei »es. Armen- und Krankenpflege, nach Befind« «ich Än» sorgung der Geschäfte d«S Schulvorstande«, ^a» Amt eine« Kirchenvorstehrr« ist al« ein Ehrenhzut uneM» geldlich zu verwalten. Ferner sollen alljährlich Diö» eesanversammlungen, d. i. Versammlung« »er Geistlichen, Kirchenpairone und Kirchenvorstehrr jeder Ephnri» Pt einer gemeinsamen Besprechung unter Leitung Wh Ephoru» stattfinden. Mindestens aller 5 Jahre soll eine Synode berufen werden, bestehend «dl t) 28 Geistlichen und 28 Laten, welche in 28 Wahb- bezirk« gewählt werden; 2) «ine« ordentlich« Pro fessor der Theologie an der Universität Leipzig, welcher von der theologischen Kaculiät zu wählen ist; 3) eine« von »er jnriftischea Fakultät zu wählenden Professor de» Kirchenrechte« »n »er Lande«univerfität; 4) ch»M der Befitzer der fünf Schöuburgschen Rereßberychatp» und vier Kirchenpatron«, «eiche oo« d« KreWhudm de» Meißner, Leipziger, erzgebirgischm na» volgtländisch« Kreise« — für jeden Krei» ebaer —gewählt wpche«; 5) dem evangelischen Oberhosprediger, und 8) »iw, voo dep in Lraszetivis beauftragten Staat-wstfisttt» Ar je»» Synode zu ernennenden Superinteech«»«. -oder andern im Amw stehende» Geistlichen. (Einer Wselb« soll au» den in den Schönburgschen Receßhrrrschostchr angestellten Geistlichen gewählt werd«.) Rach Ein führung der Eynodalordnung jn der yberlausch konw men noch hinzu: 1) j» vier von den Kircheugemeirw« zu wählend« Geistliche und Abgordnete de» Lmen- stande», 2) ein-von d« Proviazialftänden zn wählen der Kirchenpalron und 3) ein von den in LvaugelllÜS beauftragten Staat-Ministern gewählter Geistlicher an der Oberlaufitz. Wählbar zur Synode fin» alS gM- liche Abgeordnete nur im Amte stehende, confirmirhe Geistliche, Professoren der Theologie an »er Lagdebuni» versttät, Superintendenten und theologische Mtglie»« »er Conststorialbehörven und de« Eultu-mintstMimS, al» weltliche aber alle diejenigen, welche zu« Kisch«»». Vorsteher wählbar find. Sämmtliche Abgroronet« Hdm« - - - IMW lp - -Mi Atntoblatt des Königlichen Verichtsamtes und des Atsdtralhes zu KsschsfsMerDW I sn Vies« Settschrist erschcknt «öchmtlich zwei Mal, Mitt»»»« und VouuabetsdS, und kftet virrtchWitch M Inserate «erden nur bi« Dienstag und Freitag früh 8 Uhr angenommen. , > liM