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/Die Er« »uropäil reicht wichtig ist die zwei«« Aenderung. Seither waren in größeren Gemeinden die Unangesissenen nicht stimmberechtigt. Künftig sind alle Unangesessencn stimmberechtigt. Dieselben dürfen aber nur u«tan- sässige Mitglieder wählen, und die gewählten un- ansässigen Mitglieder dürfen höchstens ein Viertel der GemeinderathSmitglieder betragen. Diese Be schränkung, welche die Deputation ausgehoben hatte, kam durch die Engherzigkeit mancher bäuer lichen Abgeordneten wieder in'S Gesetz. ES ist und bleibt noch immer eine peinliche Ungewißheit und Niemand will sichere Auskunft geben, wenn die Neugierde j.tzl durch den Pulver dampf vvM Dannewerk dringt und fragt: waS nachher? oder besser: waS ist das Ziel, um daS Krieg geführt wird? Haben die Kanonenschüsse das Londoner Protokoll durchlöchert? — Es gicbt Leute, welche versichern: Die Preußen erobern Schleswig (sammt Holstein) für sich. — Dabei wäre nur der uneigennützige Beistand rer öster reichischen Kameraden bedenklich. — Andere ver weisen Wrangel's Proklamation (s. u.); diese erinnert etwas dunkel an das Londoner Protokoll. Viel unumwundener sprechen sich oificieüe Stimmen in Wien auS. Die „General-Korrespondenz" sagt z. B.: Preußen und Oesterreich hätten den Großmächten die beruhigendsten Versicherungen gegeben; eS handele sich um keine Eroberung, um k-ine Aenderung deS Besitzstandes, der Krieg werde lediglich dazu geführt, um Dänemark zur Erfüllung seiner Versprechungen von 1852 zu zwingen; sie wüßren recht gut, daß «ine Aenderung des Besitzes in Schleswig nur mit Zustimmung rer europäischen Mächte staiifindea könne. — Die Wiener „Presse" macht zu dem vorn- anstehenden Artikel der österreichischen „Gencral- Correspondenz" folgende Bemerkungen: klärung, daß man Schleswig nur besetze, um Däne mark zur Erfüllung der Verpflichtungen von 1851 un» 1852 zu nöthigen, ist heute vortrefflich, wo rS sich darum handelt, namentlich England zu be schwichtigen; aber ist einmal daS Danneweik ge nommen — eine Operation, die sich immerhin schwieriger erwrifln dürfte, als Anfangs vielleicht vorausgesehen worden —, occupiren die öster reichischen und preußischen Truppen einmal das ganze Schleswig, ist diese vollbrachte Thaisache ein mal eiugetretrn, dann wollen wir zur Ehre Deutsch lands und seiner Großmächte hoffen, daß man von Dänemark mehr verlange, alö die Erfüllung der Verpflichtungen von 1851 und 1852. Der Wider, stand der Dänen bei Miffunde deutet bereits iw, daß eö ein schweres Stück Arbeit sein wird, Schles wig in Pfand zu nehmen. Nach erfolgreichem blutigen Ringen pflegen die Cabinete zu allen Zeiten eine andere Sprache zu führen, alS q« fort- ichen, „ t«7s,ufzea. , ... . UeÜäwa- —— HStie Näpoledu'« Vorschlag aunehmen UN« tiönen zu erörtern, ein Wahkproiokvll zu verfassen zu einem Kürftenr-tbe zusammen kommen sollen, «ess n und dieS dem GerichtSamte einzusenden. Ebenso Tendenz wahrscheinlich keine andere war» als friedliche - - — Au-zleichung »er »erschienenen Eireiiiqkeilen, Anerken nung der jetzigen Besitzstände, Verminderung deS Militär» alS dem einjigeu Mittet zur. Tilgung »er Staat«- «stckwa. S a ch s-e n. In der ersten Kammer wurde über die schleSwig- bolfteinische Angelegenheit gesprochen. Wenn auch der Wort« genug gewechselt sind und bereits di« Kanonen auS ehernem Munde gesprochen, so war e» hÄch" ekne^Frektde, die Aristökraten von reinstem Aaffer^ast durchgängig für das gute Recht EckleS- wig^-HolsteisiS uns deS Erbprinzen Friedrich daS L Wort ergreifen zu hören. Der Herr Minister von Beust wies auS einer Londoner Depesche nach, daß die deutschen Großmächte immer noch auf dem Londoner Protokoll stehen. Er fürchtet nicht einen allgemeinen Krieg. Könnten die deutschen Großi Mächte den Krieg auf Schleswig beschränken (lo- calisiren), so würden sie suchen, ohne den Bund durchzukommen. (DaS werden sie in jedem Falle thun.) Könnten sie eS nicht, so würden sie den Beistand deS Bundes anrufen müssen und Sachsen die Hantz zur Versöhnung bieten. , : In der zweiten Kammer ist rin Gesetz: „Die Wahlen in den Landgemeinden und einige damit zusamenhängend« Bestimmungen betreffend", beraihen worden, welches vorzüglich die Dorfschaften in- terefsiren wird. - 7- Den 1. Mai d. I. tritt die Landgemeinde ordnung, «in wohlthäiigeS Ges tz, daS den früheren Unordnungen bei Versammlung sämmtlicher Ge- Mkivdemitglieder abgebolsen hat, in Kraft. Seit jener Zeit bat sich das Schulwesen des Landes durch einen tüchtigen Lebrerstand sehr gehoben und Bildung auf dem Lande verbreite«, die periodische Presse hat dieser durch die Schule vermittelten Bildung die Hand- gereicht, die Landgemeindeordnung hat den Gemeindegliedern Veranlassung gegeben, dir Gesetze krauen zu lernen und sich um di« Veiwaltung der Gemrindeangelegenheiten zu kümmern. m«. DaS neu« Gesetz bezweckt zweierlei: Die Wahlen de- iGemeinrerathS, des Vorstandes und des Ge- »etndjälteften sollen, wenn . eS die Gemeinde nicht anders wünsch^ nicht mehr unter Leitung des Ge- richtSamtS, sondern durch die Gemeinde selbst be sorgt werden, wodurch das Dorf nicht unerhebliche Kosten erspart, und sodann sollen auch die Unan- gefkffenen ebenso wie-ldie Angefess nen mit wählen. Wrnn eine-Gemeinde ohne Zuziehung deS ScluarS ihr Wahlgeschäkt selbst besorgen will, so braucht sie dl«S dem GerichtSamte gar nicht zu melden; will «tu Dorf die Wahlen durch einen Vertreter deS GetichtSamtS besorgen lassen, so hat sie dieS dem Amte anzuzeigen. Dabei erwachsen dem Gemeinde- »orstand me^fache Arbeiten, die er aber theilweise »orher auch schon hatte. Er hat ein Derzrichntß