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Ngk. Kl 2 ' - <- ' « - ,»z ^2 ,-L .sm gnnemnuyrgen umeryainmg rur au, Dtanvr. ^r- Ä < — ' - - — --,....,,» vM MchW^Mt SSchmMch 2 Mal, Mittwoch« und So»-»»-«»«, und kostet dieMähM 1Y «V», x enen K-tte l» tüchtige dattens als 'TageMrk auS ein« »eine Kraft Lein stilles die Dein Herr über lathschluffe. heilige Fa- stgkeit, die t, — in das >ch Schmerz »auest, was stestDu zur da- eigne, ir im Geiste Gute, bis sei Dir die Herr, der :f betrübte, MaS ich der hernach » ihnen zu. nmervar. - S. G. n. Lanz von estandStr«ci- WieSbaden epita.^ seine Braut von Sen», chaler. Der itten -Stock, epsta. -le. auch in midereir MM 7ehzn.HiNe uvesentlichen Ver- besserungen dürtz^dhe Abändetunj^n de? Strafgesetzbuches erzielt worden wid bedarf eS zum Nachweis diese» eine» genauem Eingehen« in die Theorie der BruchtheilS« strafen, der' VetbrechtnSconcurrenz u! s. w.^woza hier die Zeit fehlt. Einige 'sorHtzeWngH fitch in der Praxis fühlbar: so z. B. der Umstand, daß.da-^Sttaf- Elfter Jahrgang. l-M «ich E meinem dldbach, iintteibung khrenberg, Bettachtungen über die Gegenwart und Zuttlnst der sächsischen Strafrechtspflege. 7 - : (Schluß.) ' III. Da« Strafgesetzbuch und die Strafproceß- ordmung. Da» Criminalgesetzbuch von 1838 war ein Werk, dessen Bedeutung für dm RechtSzustand unseres Vater lande» wir schon in voriger Nummer d. Bl. hervor gehoben haben. In seiner Anlage, seinem Plane rin Zeugniß der Gelehrsamkeit und deS Scharfsinn» seiner Begründer, bot e» auch eine im Allgemeinen klare und leicht verständliche Sprache, welche nur an einzelnen Stillen zu Zweifeln Anlaß gab. Bei seiner zeitgemäßen Richtung würbe überhaupt daS Criminalgesetzbuch, einige Bestimmungen ausgenommen, welche mangel- und lücken haft erschienen, eine längere Geltung gehabt haben, wenn nicht die durchgreifende Revision deS StrafprocefseS eine theilweise Umarbeitung deS geltenden Strafrechts nothwendig gemacht hätte. Daher denn auch daS neue Strafgesetzbuch, ganz im Geiste deS neuen Strafver fahrens die spärlichen MilverungSgründe deS Crtminal- GesetzbuchS brdeutend vervielfältigte und auk diese Weise derQeffentlfchkeit und Unmittelbarkeü ein höchst segens reiche- Wd dnrbot, während andererseits durch die im Ganzen, härtere Ähndung der Verbrechen, durch die gröMk« Machtvollkommenheit deS richterlichen Ermessens, ebenste toi« »urch da» in der Strafproceßordnung dem StaM-auivdkt. nachgelassene Recht der NichtlgkeitSbe- schw^vxurch,.Berüfung ein strenge» Gericht über den Schuldige». vrrhängt wurden VS ist nicht zu leugnen, daßLdaS Etrafgefttzbuch seine Aufgabe in vielen Fällen vorzüglich gelöst und insbesondere bei der Behandlung der Mild^üngSgrünbe,Lei der ausführlichen Bearbeitung der Antragsverbrechm, insbesondere auch der Ehever- W ch e n b L« - für chäa« gesetzbuch außer in einem Paragraphen mit hM.Cri? minalgesetzbuch nirgends in der Paragrapheozahl ÄUN «instimmt, femer daß die technischen Au-drückede» Strafgesetzbuch» für einen und denselben Fqll oft ganz verschieden sind von denjenigen de» Criminalgesetzbuch« (man sehe „echte Noch", leichtsinniger Falscheid), M^el, die, wie gesagt, besonder- den Praktikern empflndlich sein werden. Zu bemerken ist noch über da-.Ktrak- gesetzbuch überhaupt, daß bi-weilen die systematischeAn» ordnung auffallend verlassen, biSweilm vielleicht; zu ufitf in specielle Fälle eingegangen und dadurch die lellendm Grundsätze verdunkelt worden find, Dieselbe Aufgabe, welche da» Criminalgesetzbuch im materiellen Strafrecht erfüllte, dieselbe hatte dir Strafproceßordnung im formellen Straftechte zu erfülle». Jene» geheime, schriftliche Criminalverfahren,. wesche» fich auS den Bestimmungen »e» römischen und ita lienischen Rechts der Landesgesetze, besonders aber nach Anfichten der sächsischen Juristen und der GrrichtSpycÜ« ausgebildet hatte, bot um dieser seiner mannichfaltigm Quellen willen ein für die Willkür deS Richter» leicht zugängliches, dem Verletzten wie dem Angeschuldigten und überhaupt der Rechtsordnung durchguS »icht -vA sprechendes Bild buntfarbigen Wirrwar» dar., iMchhtiip galt «» «ine teste Unterlag» für da» richterliche PftMÄ zu schaffen und die einzelnen BestivMiMYti dufch M gemeint oberste Grundsätze mit einander sn einejnaAtti Verbindung zu bringen. E» gelang de« ebenshmM durch gründlich« Gelehrsamkeit al» durch Scharfsino^uiL- " gezeichneten OberappellationSrathi jetzt iOberftq-t-Mvalt vr. Schwarze, mit Aufbietung eines außerordWlichtH Aufwand- von Mühe un» Sorgfalt da« ihm anvMrM^ Gesetzgebung-Werk tn verhälinißmäßig- kutMZ-hf-Mh zwar dergestalt zu vollenden, daß «»> Mlft wrnigenAbtz! Snverungen Seiten der Stände und: der^MtghyrmZ ungeschmälert und ganz -zu ^eltendeat-ßstechtö^mchobm wurde. Die Vorzüge de- neuen Kw»sp»Bsah«Ptz!fk>d bereit» vielfach.bestz^wDmdM W den reichen xSchatz seiner. ErsahsUM, benutzt, «ch «» Mängel der ausländischen Sträfpröceßordnungen zckver- meiden. Mei und offen entrollt fitz M deck Auge des RechtSgenossen d,S >räKsch»-G«Md« dek fühMden Gerechtigkeit; ftth'mw -aMMAdech UnschuviM^ach geführtem Entschuldigunz-bewei» dem böse» Ltnonuud entgegen) jede Täuschung flieht vor dem einm Worte HZiK-M!.'