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A N I A » 7-/^: r--,ML für /> Nkfichofswerda, Stolpe» »«- Umge^DD Zur gnnenmützigm Unterhaltung für alle Stände. —— — Vies» Seitschrist erscheint »Schentlich 2 Mal, Mittwoch« und Sonnabend«, «ad kostet vierteljährlich 12ß Rpü^x" Mittwoch, de« A. September Zum 25jährigen Jubelfeste der Constitution. Ein Jubelfest feiern wir den 4. September d. I., welche« jedem Sachsen theuer und wichtig sein muß, daS Fest de« 25jährigen Bestehen« unsrer Landesverfassung. Am 4. Septbr. 1831 war eS, wo daS Werk sechs monatlicher reifer lleberlegung und Berathung, um daS stch nächst unferm edlen König-Hause der theure Mini ster v. Linden« u die größten Verdienste erworben hat, wo di« neue Grundverfaffung Sachsen« mit besonderer Feierlichkeit bekannt gemacht und mit erhebender Be geisterung von dem sächsischen Volke als daS Palladium einer neuen bessern Zeit begrüßt wurde. Wir dürfen nur einen flüchtigen Blick auf den In halt der Constitution Sachsens werfen, um einzusehen, Velten großen Schatz wir an unserm StaatSgrundge- setze haben, welche-durch die streue unser- Fürstenhau ses in Leben und Wirklichkeit übergegangen ist. Da« Staat-gut, wozu auch Regalien, Kammergüter mid Domänen gehören, ist eine einzige untheilbare Raffe, deren Ertrag der Staatskasse zufließt. AIS Aequivalent erhält der König dafür 500,060 sthlr., jetzt 570,000 sthlr., und diese Summe, welche doch größtentheilS dem Lande wieder zu gute geht, ist nicht zu hoch, wenn man erwägt, daß die Erträge deS der Staats kasse abgetretenen Grundes mit der Zeit gewachsen find. — Zeder Unterthan hat freie Wahl deS Berufs, gleiche Verpflichtung zur Vertheidigung deS Vaterlandes, freien Wegzug ohne Nachsteuer, volle Gewissensfreiheit ohne Unterschied der christlichen Confessio», gleiche bürgerliche Rechte. — Die Minister find den Ständen verantwortlich. — Kein Unterthan kann seinem ordentlichen Richter entzogen werden. — Die in Sachsen aufgenommenen christlichen Confesfionen genießen freie öffentliche ReligionS- übung. Neue Klöster dürfen nicht errichtet, neueMönchSor- den nicht ausgenommen werden! — DaS Volk ist in zwei Kammern vertreten. Jede« Kammermitglied darf seine Meinung frei in den Kammern äußern. Neue Gesetze müssen von den Kammern genehmigt werden. Ohne Zustimmung der Stände können direkte »der indirekte Abgaben weder au-geschrieben noch verändert werden. — Die Stände prüf« die Ansätze kür de» StaatSbe- darf und empfangen genau» Einsicht in die Berechnung der Etaat-au-gabe und Einnahme. Ohne dir Bewilligung der Stände kann keine Au- Elster Jahrgang. " tag berufen. Die Sitzungen desselben find öffrnÄch. — Jeder Thronfolger verspricht bei dem Antrktte stÄstr Regierung bei seinem fürstlichen Worte di« AufKtHP erhaltung und Beschützung der Verfassung. Wir haben hohe Ursache, mit Jubel der vor 25 Jahren verliehenen Verfassung zu gedenken; sie ist «in Baum, gepflanzt in den Hain de» Vaterland«, d« schon köstliche Früchte getragen. Wir wollen nur an einige der wichtigsten Geschst erinnern, welche als Frucht der Verfassung Sachsen« von den wohlthätigsten Folgen für die innere Entwicke lung unser- Vaterlandes find. Im Jahre 1832 erschien die neue Städteord- nung, nach welcher zur Berathung der städtischen An gelegenheiten dem Stadtrath« Communrepräsentänten an die Seite gesetzt wurden, denen Rechnung abgelegt werden muß. Höchst wichtig für de« Laadmaum, -ob wohl selten von diesem dankbar erkannt, «ar da-4832 erschienene Gesetz über Ablösbarkeit älter Frohu- dienste, wodurch der Bauernstand au« seine» Hörtg- keitSverhältniffe gerissen wurde. Der Gestndezwang hörte 1836 ohne Entschädigung auf. DaS 1834 erschie nene Gesetz über Zusammenlegung der Grund stücke ist in seiner Wohlthätigkett bei Wette« noch Nicht genug gewürdigt. Im Jahr» 1833 schloß sich SiWim dem Zollvereine an, wodurch Handel und JnduWe unser- Vaterlandes außerordentlich aufblühten. Die Gesinde ordnung von 1835 könnte ncch diel wohl» thätiger wirken, wenn sie von den Herrschaften Whr auSgeführt würde. Außerordentlich heilsam für dst Bildung EachsenS ist da- Schulgesetz von t8N> W wesen. Wenn der Stand der Schulmänner SachsetOWd .unsre Volksbildung in Deutschland die «sißt-SWe unzweifelhaft mit einnimmt, so ist da» ein« FvlAS-W- seS wichtigen Gesetze«. Sin äußerst wichtig HsWltt ist die Landrenteubank, 1834 errichte^ um »hsie Capitalzahlung durch blas« Entrichtung der Zttssen Grund und Boden von den auf ihm hastendm -asiea zu befreien. Diese Anstalt ging in ^er N^hh'HSA Landmann« zu gute. > 5 Im Jahre 1838 erschien ein neue« EriSkHäl- gesrtzbu ch für Lachsen. Die Land-emeindeo^tt- n un g regulirte da» ländliche Coounumlnsen. ) DitnSH di« 1^3 erßolgl» Sinfihnmg ein«« neum Seuutz- steuersysio«» wurden die Sraachkastt» gzslchWßiWr