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j?S?>Ä-^»jS.^'s.-""^6."^.-.^Ü>chtmi,gI.US."»ürnng-"j -- W.—. Übrig- S.! V, S. 210.—. S. US.-. V. S. SS.-. N snt», ^06^, I^vIpLla — ^oslLvk.-Itla.r 13^63 —^«I»n cMüuLÜLsDörsi >-d--7v,b« - r» Nr. 19« (R. 115). Leipzig. Sonnabend den 22. August 1825. 92. Jahrgang. Mer Buchhändler Met reWen Gewinn aus der Leipziger Meise. Redaktioneller Teil» Entscheidungen höherer Gerichte. (Zuletzt Bbl. Nr. 146.) I. Umrechnung von Jnslationsbeträgen. Auch im buchhändlertschen Verkehr (z. B. bei Kommissions- gut, Honoraren usw.) taucht jetzt noch hie und da die Frage aus, wie eine Leistung oder Lieferung aus den Jahren 1920 bis 1923 umzurechnen bzw. »auszuwertcn« sei. Da ist es wesentlich, in einer neuen Reichsgerichts-Entscheidung (vom 13. März 1925, ab gedruckt in Juristische Rundschau 1925 Nr. 9 S. 323) scstgcstcllt zu sehen, wie verschieden die Zeitabschnitte zu beurteilen sind und ob die Goldmark oder der Lebenshaltungsindex als Grundlage zu nehmen sei. Das Urteil jagt unter anderm: »Das OLG. hat den von der Kl. geforderten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der sogenannten abstrakten Weise berech net, d. h. es hat den Schaden in dem Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis zur Zeit der Fälligkeit der Lieserung erblickt; den Vertragspreis hätte die Kl. bezahlen müssen, zu dem Marktpreis hätte sie die Ware weitcrvcräußern können. Das ist unbedenklich. Der BerRichter hat nicht den verein barten, sondern einen schon ausgewerteten Vertragspreis in die Schadensberechnung eingesetzt. Die heutige Rspr. des RG. steht ans dem Standpunkt, daß früher vereinbarte Kaufpreise der Mark- vcvschlechterung entsprechend aufgewertet werden müssen, wenn sie heute bezahlt werden, und das RG. nimmt weiter an, daß das sogenannte Aufwertungsvcrlangen mindestens schon dann be rechtigt war, wenn der Kaufpreis in den letzten Monaten des Jahres 1922 zu bezahlen tvar und damals bezahlt wurde. Für unbegründet ist danach erachtet worden ein im Januar 1920 ge stelltes Aufwertungsvcrlangen (RGZ. 109, 39). Ebenso ist ent schieden worden für die Zeit vom Oktober—November 1921 (Ur teil vom 9. Januar 1925 VI 242/24). Entgegengesetzt ist die Entscheidung ausgefallen für die Zeit vom Oktober—November 1922 (Urteil vom 12. Dezember 1924 VI 264/24, WaruRspr. 1925, Nr. 57), für Mitte November 1922 (Urteil vom 28. Oktober 1924 VI 110/24, WarnRspr. 1925, Nr. 59) und für den Sommer 1923 (Urteil vom 25. November 1924 VI 234/24). Der II. Senat hat sogar angenommen, daß ein Aufwertungsvcrlangen auch schon am 14. März 1922 berechtigt war (RGZ. 109, 375 ff., 378). Danach kann dem BerR. nicht entgegcngctreten werden, wenn er in seine für Ende September 1922 aufgemachte SchaÄensbe- rechnung einen aufgewcrtetcn Kaufpreis eingestellt hat. Um Mißverständnissen vorzubeugcn, sei hierzu noch bemerkt, daß die Frage, ob das Aufwcrtungsvcrlangeu berechtigt war, nicht mit der anderen Frage zusammcnsällt, ob das Ablehnen der Auf wertung ein Verschulden bedeutet. Bei der Beantwortung dieser zweiten Frage ist auf die zu der erheblichen Zeit bestehenden Rechtsanschauungen Rücksicht zu nehmen, wie sie im Vcrkchrs- leben und in der Rechtsprechung bis dahin znm Ausdruck ge kommen waren. Ein solches Verschulden ist verneint worden für Oktober—November 1922, vergleich« die schon oben ange- zogcnen Urteile vom 28. Oktober und 12. Dezember 1924, cs ist bejaht worden für Juni 1923 (Urteil vom 11. November 1924 VI 136/24, IW. 1925, 227) und für November 1923 (Urteil vom 25. November 1924 VI 234/24). Das OLG. hat die sogenannte Aufwertung, richtiger Um rechnung, des Schadensbetrages unter Zugrundelegung des Lebenshaltungsindex vorgenommen. Der Revision ist darin bci- zutrcten, daß der Lebcnshaltungsindex regelmäßig nicht geeignet ist, zu einer richtigen und beiden Parteien gerecht werdenden Um rechnung zu führen. Der Index ist — früher stärker, jetzt in geringerem Maße — durch die Zwangswirtschaft beeinflußt ge wesen und beeinflußt geblieben. Heute ist es namentlich noch die von der Revision mit Recht erwähnte Mtctgesetzgcbung, welche den Index unter seine natürliche Höhe hinunterdrückt. Das wirkt sich bei einer Umrechnung nach >dem Index zuungunsten des Zahlungspflichtigen aus, nicht zuungunsten des Zahlungsbercch- tigtcn. Wenn der Index zu niedrig ist, dann ist die Zahl, mit welcher bei der Umrechnung di« Papiermarksumme geteilt wird, zu klein. Das Ergebnis wird dann zu groß. Gegen di« Heran ziehung des Index spricht außerdem die unsichere Art seiner Er mittlung, das vielfach wirksam gewesene Bestreben, ihn möglichst niedrig zu halten, und die Erwägung endlich, daß in «dem Index nicht nur die Entwertung der Mark und die darauf beruhende, nur scheinbare Warenteuerung zum Ausdruck komnit, daß der Index vielmehr auch durch eine echte Warenteucrung beeinflußt wird. Diese hat mit dem Sinken der deutschen Mark nichts zu tun, gehört also in eine Rechnung, welche das Sinken der Mark ausgleichen will, nicht hinein. Wenn dieses letzte Bedenken sich auch nicht gegen eine zu geringe, sondern gegen eine zu große Höhe des Index richtet, so zeigt es doch, wie unsicher und wie ungeeignet der Index für die Umrechnung überhaupt ist. Ähn liche Erwägungen haben den Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 7. November 1924 (NGZ. 109, 146 ff) dazu geführt, als den besten und sichersten Wertmesser für die vorzu nehmende Umrechnung den an einer stabilen Währung errech- neten Goldwert der betreffenden Papiermarkschuld zur Zeit ihrer Entstehung anzucrkennen. Daran wird festgchalten. Gegen die Heranziehung des Lebenshaltungsindex für die Umrechnung haben sich auch der I. und II. Zivilsenat des RG. ausgesprochen (RGZ. 108, 382; 109, 242). Nicht so scharf ist die Stellungnahme des V. Zivilsenats (RGZ. 109, 158 ff., 163), doch auch er wendet sich dagegen, daß bei der Umrechnung das in der Lebenshaltungs zahl liegende Teucrungsinomcut der echten Preiserhöhung irgend wie in die Erscheinung tritt.« Das Urteil ist außerordentlich lehrreich; es zeigt aber auch die ungeheuren Schwierigkeiten der richtigen Regulierung des einzelnen Falles, und wenn der Lebenshaltungsindex als unrichtig abgelehnt wird, so müßte die Goldmark doch Wohl auch als bedenk lich abgelehnt werden. Die Wahrheit der jeweiligen wirtschaftlichen Kaufkraft und Nützlichkeit müßte ermittelt werden. Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. S2. Jahrgang. 1667