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SärsendlaU f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 116, 7, Juni 1918. Höhe dieser Bereicherung bemißt sich unter sinngemäßer An wendung der Grundsätze des K 252 BGB, ES fragt sich, wie sich die Sache im Prozeh gestaltel. Ge nügt es, wie vielfach angenommen wird, wenn der Kläger die ungerechtfertigte Benutzung seines Rechtes und Gewinn des Be klagten behauptet und beweist, und muß der Beklagte demgegen über im Wege der Einwendung dartun, daß und in welchem Maße ihm der Gewinn nicht durch die Benutzung des fremden Urheberrechts, sondern durch eigene Veranstaltungen zuge flossen ist? Jeder Kläger muh die Tatsache, auf die er die Klage stützt, dartun. Derjenige, der den Bereicherungsanspruch gellend macht, muß also beweisen, dah die von ihm verlangte Klagesumme den Gewinn des Beklagten darstellt, den er durch die unbefugte Benutzung des klägerischen Urheberrechts gezogen hat, und der dadurch ihm entgangen ist. Es handelt sich hierbei nicht, wie vielfach unrichtig angenommen wird, um den Abzug von Auf wendungen des Beklagten, für deren Höhe der Beklagte beweis pflichtig ist, sondern um den Beweis der Kausalität zwischen Gewinn und Eingriff in fremdes Autorrecht und um den Be weis der Schädigung des klägerischen Vermögens, Die Grenzen des Urheberrechts sind viel schwieriger erkenn bar und feststellbar als die Grenzen des Rechts an körperlichen Sachen, und das schuldlose Hinübcrgreifen in fremde Rechte ist oft eine natürliche Folge dieser Unbestimmbarkeit (Köhler, »Ur heberrecht«, 1907, Seite 373), Aus diesem Grunde darf die Bereicherungshaftung im Urheberrecht nicht noch dadurch er weitert werden, daß dem schuldlosen Beklagten Beweise zuge- mutet werden, die er schwer oder gar nicht führen kann. Eine Umkehrung der Beweislast muß selbstverständlich dann ein- Ireten, wenn das geschützte Werk des Klägers erkennbar den Hauptgrund der gewerblichen Verwertbarkeit des von dem un berechtigten Benutzer vertriebenen Gegenstandes ist. Dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dah die Bereicherung auf der Nutzung des Urheberrechts beruht, und der Beklagte hat den Gegenbeweis zu führen. Der Beweis ist für den Kläger weniger schwierig, als cs zunächst erscheint. Zur Vorbereitung seiner Klagebegründung gibt ihm, wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung ausgesprochen hat, 8 260 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ans Grund seines Berciclie- rungsanspruchs die Klage auf Vorlegung eines Verzeichnisses über die Anzahl der von dem Gegner hergestellten »nd vertrie bene» Stücke des geschützten Gegenstandes, Das Verzeichnis gibt Auskunft über den Bestand des Gewinnes des Beklagten und seine Bereicherung auf Kosten des Klägers, Außerdem aber wird man vom Kläger nicht verlange» dürfen, daß er bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Anspruch beziffert. Das Reichsgericht hat bei Schadenersatz klagen auf Grund des H 287 der Zivilprozeßordnung für zulässig erklärt, daß der Kläger seinen Antrag nicht beziffert, vielmehr die Entscheidung über die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs in das Ermessen des Richters stellt, der nach der genannten Vor schrift unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden und unter Umständen dem Kläger den Schätzungseid auferlegen darf. Der Kläger muß allerdings in der Klagebe- grllndung die Grundlagen für die Anwendung des richterlichen Ermessens angeben und unter Beweis stellen. Er hat aber den Vorteil, daß er den Beweis für die Höhe des Schadens nicht peinlich genau und vollständig führen muß, uni im Prozeß ob zusiegen, dah der Richter vielmehr die Lücken des Beweises nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auf Grund freier Über zeugung ausfüllen darf. Er läuft ferner nicht, wie beim bezif ferten Antrag, die Gefahr, daß er die Kosten des Rechtsstreites in der Höhe tragen muß, in der seine Schätzung des erlittenen Schadens die des Gerichts übersteigt. Diese Erleichterung des Beweises für die Höhe des Scha dens mutz auch in Prozessen Uber Ansprüche aus ungerechtfer tigter Bereicherung Anwendung finden. Das Reichsgericht hat allerdings in einer Entscheidung vom 11, März 1885 (Juristische Wochenschrift Seite 157) die Ausdehnung der besprochenen zivil prozessualen Vorschrift auf Bereicherungsansprüche abgelehnt, 468 Weil hier eine bestimmte Klagesumme gefordert werde und von einer arbiträren Schätzung des Nachteils des Klägers zum Vor- teil des Beklagten nicht die Rede sein könne. Wie bereits diese Wendung zeigt, hat das Reichsgericht da mals an den auf dem Gebiete des Urheberrechts häufigen Fall, in dem der ziffernmäßige Nachweis der Bereicherung geradezu unmöglich ist, nicht gedacht. Die Bereicherungsklage unterscheidet sich in dem für A 287 der Zivilprozeßordnung entscheidenden Punkte lediglich dadurch von den Schadenersatzklagen, daß der Schaden, dessen Höhe unter den Parteien streitig ist, durch die Bereicherung des Beklagten begrenzt ist, was bei gewöhnlichen Schadenersatzklagen nicht der Fall ist. Aus vernünftigen praktischen Erwägungen inuß K 287 darum auch bei Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung Anwendung finden. Der Kläger braucht also nur zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, 1, dem Kläger ein Verzeichnis über den Bestand der durch die Vervielfältigung des dem Kläger geschützten Gegen standes erzielten Einnahmen vorzulegen, 2, die aus dem Verzeichnis zu 1, ersichtliche, der ungerecht fertigten Bereicherung des Beklagten entsprechende Summe an den Kläger zu zahlen. In der Begründung der Klage muß der Kläger allerdings die Grundlagen geben, die das Gericht instandsetzen, den Kau salzusammenhang zwischen dem unberechtigten Eingriff in das Urheberrecht und dem Gewinn feftzustellen und das Maß der Bereicherung des Beklagten sowie den Schaden des Klägers abzuschäyen. Hierbei ist folgendes zu beachten. Eine Bereicherung liegt auch darin, daß der unbefugte Benutzer Ausgaben erspart, die er ohne den unberechtigten Eingriff den Umständen nach mit Wahrscheinlichkeit hätte machen müssen. Hieraus darf nicht gefolgert werden, daß der Benutzer, selbst wenn ihm eine Einnahme auf Grund des Ur heberrechts nicht nachgewiesen werden kann, jedenfalls in Höhe des Betrages haftet, den er als angemessenes Entgelt für die vertragliche Erlaubnis zur Nutzung des Urheberrechts an den Urheber hätte zahlen müssen. Es widerspricht dem Gesetz, die Bereicherung danach zu bemessen, was der Beklagte hätte be zahlen müssen, um den Rechtsgrund, der seinem Eingriff in das Urheberrecht gefehlt hat, durch Lizenzvertrag mit dem Ur heber zu schaffen. Der Kläger muß beweisen, daß der Beklagte die Lizenz bezahlt hätte, wenn er von dem Vorhandensein des Schutzrechtes gewußt hätte. In vielen Fällen wird der Ur heber das nicht dartun können, da der Beklagte gar nicht daran gedacht hätte, gerade das geschlitzte Werk, das ohne besondere Aufwendung überhaupt nicht gewerblich verwertbar war, zu vertreiben, sondern statt dessen ein ungeschütztes Werk gewählt hätte, dar für den gewerblichen Zweck denselben Wert hatte. Für die buchhändlerische Fachbibliothek. Vorhergehende Liste 1919, Nr. 109. Bücher, Broschüren usw. IIiiiv6i-8ltöt8pi'0k6880r vn. 3oIlaltiio8 Atelier: Vs8 /wincrli-Oe- (läeklnkxverlc 1919. - Ilr. 9nliu3 Aeitlvn: 8ekw«irsn8ell6 (iraptnlc. ^U88te11lul8 iin Henkelten kueligewenbellaus Lu D n t, n k n k 8 b u e K It s n 6 6 1, Der. 14. 3a1trgang, An. 10 vom 31. Vlai 1919. ^eipLiss-irtMtlnitL, Xon.8tLUltiii8tr. 8, Verlag cioz VereinZ Deukelrei- liattntlokbueltkänlllel'. ^us dom InLalt: linrt lEle: vsi-iekt über clie ttaupiv6?8ammlung tlos Vm-6,n8 veukelion Lalmkokduektiändlsi' am 16. Klai 1919.