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9972 Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 204 3. September 1910. auseinandergesetzt weiden. Ohne daß diese Gesellschaften namentlich aufgesührt werden — der Kongreß möchte hier auch den Schein irgend einer Reklame vermieden sehen —. wird der Beitritt zu ihnen den Musikoerlegern da, wo solche Tanticmegesellschaften bereits bestehen, ausdrücklich empfohlen. Da, wo diese Einrichtungen zur Verwertung eines neuen Zweiges des Urheberrechtes sich noch nicht zu bilden vermochten, werden die genannten Verleger zur Gründung solcher Organisationen ausgefordert. Bei Beginn der letzten Plenarsitzung wurde auch die letzte Urheberrechtsfrage, diejenige betreffend das amerikanische Doxz-rigbt erledigt. Da Herr G. H. Putnam (New Dock) nicht anwesend war, so vermittelte Herr Ernst Röthiisberger der Versammlung einen Auszug aus dem Bericht, den Herr Putnam über die hauptsächlichsten neuen Bestimmungen des amerikanischen Gesetzes vom 4. März 1909 abgefaßt hatte. Darin hat der Berichterstatter ganz besonders die günstige Behandlung betont, die den in einer nicht-englischen Sprache abgefaßten Werken dadurch einoeräumt wird, daß sie von jeglichem Herstellungszwang in Amerika, wenigstens hinsichtlich der Ausgabe in der Originalsprache, besreit werden, während allerdings die Übersetzung eines solchen Werkes ins Englische in den Vereinigten Staaken gedruckt sein muß. Anderer seits bemühte sich Herr Putnam die strengere Behandlung, welche die Werke in englischer Sprache trfft, indem diese — immerhin mit einer Aufschubsfrist von zwei Monaten — noch der Neoukaoturiog olauss unterliegen, durch folgende Gründe zu erklären und zu rechtfertigen: Für die in England verüssentlichten Werke tritt eine rasche Reklame ein, sie werden den Bibliotheken und anderen Bücher käufern der Vereinigten Staaten durch Vermittlung der englischen literarische» Zeitschriften, die im ganzen Lande fleißig gelesen werden, sowie durch Zitate aus diesen Zeitschriften, die in der literarischen Presse der Vereinigten Staaten ihre Wiedergabe finden, bekannt gemacht. Für viele derartige englische Bücher er folgen sofort Bestellungen von seiten der Bibliotheken und des bücherkausenden, bildungssreundlichen Lesepublikums. Es wäre geradezu unmöglich, wollte man nicht jeder Gesetzgebung über Urheberrecht Eintrag tun, denjenigen, die solche Bücher wünschen, die Gelegenheit zu verweigern, sich auch Exemplare davon inner halb einer angemessenen Frist nach Herausgabe in Großbritannien oder nach Bekanntweiden der betreffenden Rezensionen unter dem amerikanischen Publikum zu verschaffen. Wollte man nun hierfür eine zeitlich nicht beschränkte Periode oder eine lange Frist, wie es die urheberrechtliche Schutzsrist ist, oder eine Zeitdauer von bloß einem oder mehreren Jahren, während welcher sür derartige Bücher ein provisorischer Urheber- rechtsschutz zu gestalten wäre, einräumen, so müßte man während dieser provisorischen Periode auch die freie Einfuhr von Exem- plaren der englischen Ausgabe erlauben. Dadurch würde aber der Wert des amerikanischen Autorschutzes, d. h. der freien Ver fügung über dieses Buch aus dem amerikanischen Markte, gerade in demjenigen Umsange eingeschränkt, in dem dieser Markt be- reits mit Exemplaren der amerikanischen Ausgabe »besetzt» oder versehen ist. Wollte also ein englischer Autor seine Abmachung durch Herausgeben einer amerikanischen Ausgabe seines Buches vervollständigen, so stände er vor der Tatsache, daß er dem ameri kanischen Verleger keine ausschließliche Beherrschung oder kein ausschließliches Beherrschungsmittcl des amerikanischen Marktes für diese geplante amerikanische Ausgabe zu verschaffen imstande wäre. Weder er, noch der amerikanische Ver- leger besäßen genaue Angaben über dis eigentliche Zahl von Exemplaren der englischen Ausgabe, die bereits zur Verteilung gelangten oder die aus dem amerikanischen Markte cingesührt wurden, um dort verteilt zu werden. Da aber ein unsicheres Ab satzgebiet nur einen herabgesetzten Wert beanspruchen kann, so würde sich unter solchen Bedingungen ein englischer Autor nur einen unbedeutenden Preis für sein Urheberrecht in Amerika sichern, auch wenn nach Veröffentlichung der amerikanischen urheber rechtlich geschützten Ausgabe kein ferneres Exemplar der englischen Ausgabe mehr, wenigstens durch die gewöhnliche Vermittlung des Buchhandels, eingesührt werden dürfte. Hinwieder muß man daraus Bedacht nehmen, dem Verlust der Urheberrechte infolge eines Dampferunfalls oder einer Ver zögerung der Postablicserung zu begegnen. Das waren die zwei Hauplschwierigkeiten, die weggeräumt werden mußten, und sie wurden in befriedigender Weise gelöst durch Gewährung eines provisorischen Schutzes während SO Tagen. Herr Putnam weist aus die Erleichterungen hin, die den Kunftoerlegern und Herausgebern illustrierter Werke durch die Bestimmung eingeräumt wird, daß die Bilder von Gegen ständen, die sich außerhalb der Vereinigten Staaten befinden, von der domo manukaoturo ausgenommen sind. Dagegen kritisierte er mit bitteren Worten, nachdem er von der Ver einfachung der Förmlichkeiten und von der verlängerten Schutzdauer gesprochen, die »Inkonsequenzen« des Gesetzes, das Dritten gestaltet, unter gewissen Bedingungen Exemplare von fremden, in englischer Sprache abgefaßten Werken, iür die ein amerikanischer Autorschutz erlangt wurde, nach Amerika einzusühren, was dem Produzenten und seinen Bevollmächtigten jede ausschließliche und wirksame Überwachung des Verkaufes der Werke in den Vereinigten Staaten entzieht. Nach Herrn Putnam sollte die Einfuhr von Exemplaren der diesseits des Ozeans hergestellten Aus gaben von in Amerika geschützten Werken nur mit Erlaubnis des Autors oder seines Rechtsnachfolgers gestaltet sein, so daß diese in die Lage versetzt wären, auch »über den eigenen Markt zu herrschen« (s. die bezüglichen Klagen, die Herr Putnam im Droit ä'ä.utsur, 1909, S. L7, vorgebracht hat). Herr Putnom schließt seine Darstellung mit folgenden Worten: »Die Leute meiner Generation, die sich angestrengt haben, um eine möglichst vollständige Anerkennung des literarischen Eigentums zu erzielen, werden wahrscheinlich nicht lange genug leben, um ein Welturheberrecht entstehen zu sehen; wir hegen aber die feste Hoffnung, daß unsere Enkel, wenn nicht unsere Kinder, eine solche in der ganzen Welt gültige und einheitliche Ilrheberrcchtsgesetzgebung als eine für die Zivilisation notwendige Errungenschaft annchmen werden.« In ähnlichem Sinne sprach Herr Fr. H. Dodd, der Vorsitzende der ä.merie»v kublisbers' Lssoeiation; er ließ es sich angelegen sein, besonders darauf hinzuweisen, daß die msnukaeturiuA vlanss nicht etwa von den amerikanischen Ver legern verteidigt werde, oder daß diese aus ihrer An wendung Vorteile zögen, sondern daß die Arbeitersyndikate sie verlangten. Danach gab Herr R. Bowker, der Vertreter der llrheberrechtsliga der amerikanischen Autoren, Redakteur des Dublisbors IVeestlv und Kommentator des neuen Gesetzes vom 4. März 1909. noch eine kurze, aber scharf skizzierte Übersicht über dieles Gesetz, seine Fortschritte und Lücken und drückte unter dem Beifall der Versammlung die Hoffnung aus, es möchten die Vereinigten Staaten eines Tages das Beispiel Hollands nachahmen und sich den Signatarmächten der Berner Konvention anschließen. Die Resolution, die die Herren Barböra und Heinemann vorschlugen und die den Verteidigern des geistigen Eigentums in den Vereinigten Staaten den Dank des Kongreffes ausspricht, nimmt auf diese letztere Möglichkeit Rücksicht, Indem darin die euphemistische Wendung von -endgültigen, dereinst zu erlangenden Zu geständnissen« gebraucht wird. Fachfragen. Die erste dieser von der Sektion L erörterten Fragen interessiert ebenso Autoren wie Verleger, betrifft sie doch die