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222, 23. September 1S08. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 10203 5. die Unterschrift des Postbeamten, das Amtssiegel oder den Amtsstempel. Die wörtliche Abschrift der Wechsel mit sämtlichen Indossa menten und Bemerkungen fällt weg. Neu ist, daß ein etwa gezahlter Teilbetrag nur auf dem Wechsel selbst abgeschrieben und über den Betrag eine besondere Quittung erteilt wird, während früher die Quittung noch auf einer Wechselabschrift erteilt werden mußte. Eine wichtige Neuerung betrifft die domizilierten Wechsel. Bisher ging häufig der wechselmäßige Anspruch gegen Aussteller, Indossanten und Akzeptanten eines solchen Wechsels dadurch ver- loren, daß dieser nicht rechtzeitig mehr beim Domiztliaten protestiert werden konnte; das ist beseitigt dadurch, daß jetzt ein Wechsel, dessen Zahlung am Wohnort des Bezogenen durch eine andere Person als ihn erfolgen soll, dieser Person zur Zahlung zu präsentieren und bei Nichtzahlung gegen sie zu pro testieren ist. Während früher domizilierte Wechsel präsentiert und eventuell protestiert werden mußten, bedarf es jetzt auch für solche Wechsel nicht mehr der Präsentation am Zahlungstage, noch der Protesterhebung zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Akzeptanten. Die neue Protestform ist gegen die alte bedeutend vereinfacht worden. Ganz einfach ist jetzt der Protest mangels Zahlung auf den Wechsel selbst oder auf ein mit dem Wechsel zu ver bindendes Papier zu setzen. Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermangelung eines solchen unmittelbar an einen Rand der Rück seite gesetzt werden. Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht mehr beigesügt zu werden. Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie erhoben, so genügt die Beurkundung auf einem Exemplar oder auf dem Originalwechsel. Auf den andern Exemplaren oder auf der Kopie wird nur vermerkt, daß sich der Protest mangels Zahlung auf dem ersten Exemplar oder auf dem Originalwechsel befindet. Der Protestbeamte unterzeichnet den Vermerk. Neu ist, daß die Wechselzahlung an den Protestbeamten er folgen kann, der die Zahlung annehmen muß, daß Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde bis zur Aushändigung der Urkunde an die Person, für die der Protest erhoben ist, von dem Protestbeamten noch berichtigt werden können; natürlich muß die Berichtigung als solche durch die Unterschrift kenntlich gemacht werden. Die Protestregisterführung ist auch weggefallen, es genügt eine beglaubigte Abschrift. Einschneidend ist die neue Bestimmung, daß Proteste nur er hoben werden dürfen in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends, sofern nicht die Person, gegen die protestiert wird, ausdrücklich etnwtlligt. Neu ist, daß die Postverwaltung dem Auftraggeber für die ordnungsmäßige Ausführung des Protestauftrags nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung eines Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit hastet. Sie haftet aber nicht über den Betrag des wechselmäßigen Regreßanspruchs hinaus. Der Anspruch gegen die Postverwaltung verjährt in drei Jahren, und die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Protestauftrag bei der Postanstalt eingeht, von der der Auftrag auszusühren ist. Für die vor den 1. Oktober 1908 gestellten Wechsel gelten noch die alten Vorschriften. Ober-Postassistent Langer. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver gehens gegen Z 17 des Preßgesetzes ist am b. Mai d. I. vom Land gericht Frankjurt a. M. der Redakteur der Frankfurter Zeitung, Albert Büsching, zu 100 Geldstrafe verurteilt worden. In der am 3. Juli 1907 erschienenen Nummer des genannten Blattes war ein Artikel mit der Überschrift -Ein Kulturbild enthalten. Darin wurden zwei staatsanwaltliche Bescheide neben einandergestellt. Ern Breslauer Bescheid wegen Ausstellung von unzüchtigen Postkarten in einem Schaukasten betras die Bilder -Urteil des Paris- von Rubens, »Ruhende Venus- von Palma-Vecchto, -Danae- von Raffael und -Narebanä ä'ssals.vss». Außerdem wurde die Dresdener Staatsanwaltschaft von der Breslauer auf gefordert, gegen 2b Personen wegen derselben Karten einzu- chreiten. Die Dresdener Staatsanwaltschaft lehnte aber ein Einschreiten ab, weil die Bilder nicht unzüchtig seien. Die Frankfurter Zeitung brachte beide Bescheide wörtlich und knüpfte einige Bemerkungen daran. In Breslau fand auf die Anklage des Staatsanwalts die Hauptverhandlung statt, meist unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Der Angeklagte, Kaufmann D., wurde aus subjektiven Gründen freigesprochen; aber es wurde auf Vernichtung der Karten nebst Platten und Formen erkannt. Die Revision des Herrn D. wurde seinerzeit vom Reichsgerichte ver worfen. Eine öffentliche Verkündung der Anklageschrift hat natür lich nicht stattgefunden. Bet der Veröffentlichung der Anklageschrift in der Frankfurter Zeitung schwebte noch das Revisionsverfahren, die Sache war also noch nicht erledigt. Obgleich der Angeklagte Büsching, so heißt es im Urteile, damit rechnen mußte, daß die Öffentlichkeit ausgeschloffen gewesen war und daß der Staatsanwalt oder D. Revision eingelegt hätte, hat er sich doch mit einer Prüfung dieser Fragen nicht befaßt, sondern sich darauf verlassen, daß alles in Ordnung sei, weil ihm aus der Mitarbeiterschaft des Ein senders bisher noch keine Unannehmlichkeiten erwachsen seien. Die Revision des Angeklagten wurde am 21. d. M. durch Rechtsanwalt vr. Gottschalk aus Leipzig vor dem Reichs gerichte vertreten. Er führte aus: Das sreisprechende Urteil gegen D. hatte nach Ansicht des Angeklagten die Rechtskraft erlangt. Der Strafprozeß hatte auch sein Ende bereits erreicht, nur das objektive Verfahren schwebte noch. Denn in dem Augenblick, wo die Freisprechung rechtskräftig ist, ist das objektive Verfahren ganz selbständig, da es keine persönliche Spitze gegen den bisherigen Angeklagten hat. Der Reichsanwalt führte dagegen aus: Der Artikel betraf garnicht das Verfahren gegen D., sondern gerade das objektive Verfahren gegen die Postkarten. Dieses Verfahren schwebte noch, als der Artikel erschien. Aber auch das Verfahren gegen D. schwebte (noch, da das objektive Verfahren kein selbständiges geworden war. Das Reichsgericht verwarf die Revision und führte aus: Durch die rechtskräftige Freisprechung des Kaufmanns D. war der Prozeß noch nicht beendet, da die Frage, ob die Unbrauchbar machung der Bilder rechtskräftig werden würde, noch nicht ent schieden war. Es handelte sich also um ein noch nicht beendetes Verfahren. Lentze. * Zeitschriftjubilänm. — Die Zeitschrift -Mode und Haus-, Illustriertes Moden- und Familien-Journal (Berlin, John Henri Schwerin) tritt mit dem 1. Oktober d. I. in ihren 25. Jahr gang ein. - Strafantrag gegen den -TimpIieisstmnS-. — Das badische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, dem auch die Eisenbahnen unterstehen, hat gegen den verantwortlichen Redakteur des -Stmplicissimus- Strafantrag gestellt wegen einer beleidigenden Karikatur: -Aus dem Musterlande Baden-, * Paris ohne Telephon. — Die Pariser Telephonzentrale in der Uns äu Iwavrs ist in der Nacht vom Sonntag zum Montag durch Feuer völlig zerstört worden. Es kann noch nicht festgestellt werden, bis wann sich die Wiederherstellung der Leitungen ermöglichen lassen wird. Die Verwaltung will einen vorläufigen Zweigdtenst etnrichten, um wenigstens während der Börsenstunden mit den wichtigsten Plätzen, vor allem mit London, Verbindung zu haben. Jöker L Walleustet« G. m. b. H. i« Dortmund. — Handelsregister-Eintrag: In unser Handelsregister ist die Firma: -Jöker L Wallen stein« Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Dort mund heute eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausnutzung und der Vertrieb der von Herrn Wilhelm Jöker in Dortmund entworfenen und herausgegebenen Fach- und Lehrwerke, die Herr Carl Jöker von Herrn Wilhelm Jöker erworben hat, ferner der Vertrieb der- 1331*