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währten, ein Rundschreiben gesandt, in dem er die ungleich mäßige Behandlung der Käufer als ungerechtfertigt hinstellte und schließlich seine Absicht zu erkennen gab, in nächster Zeit die Namen der ihm bekannten Geschäfte, die Sonderrabatt gewähren, der Öffentlichkeit zu übergeben. Daraufhin erwirkte eine dieser Firmen eine einstweilige Verfügung, durch die dem Schutzverband verboten wurde, die angekündigte Veröffentlichung, soweit die Klägerin in Frage komme, zu erlaffen. Der Widerspruch des Schutzoerbandes hiergegen wurde vom Landgericht für begründet erachtet. Auf die eingelegte Be rufung erklärte das Oberlandesgericht Dresden, daß die angekündigte Veröffentlichung der Namen nur dann verboten sein solle, wenn mit ihr die Aufforderung verbunden werde, die Einwohnerschaft Dresdens solle bei der Klägerin mit aller Energie darauf bestehen, daß ihr die Klägerin bei Einkäufen die gleichen Vorteile einräume, wie den Mitgliedern der betreffenden wirtschaftlichen Vereinigungen, denen sie Sonderrabatt gewähre; ohne eine solche Aufforderung sollte aber die beabsichtigte Nam haftmachung der Geschäfte an das Publikum gestattet sein. Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin Revision beim Revision, indem er diese unter anderm wie nachstehend begründet: Einmal habe das Landgericht selbst — unter Billigung des OberlandcSgerichts Dresden — dargelegt, daß der beklagte Schutz verband nicht schon gegen die guten Sitten verstoße, wenn er ver öffentliche, daß die Klägerin gewissen Wirtschaftsvereinigungen einen Sonderrabatt gewähre, sowie daß ein solcher Verstoß selbst dann noch nicht vorliege, wenn die Veröffentlichung mit dem Vor sätze geschehe, Dritte zu bestimmen, zum Schaden der Klägerin nicht bei ihr zu kaufen. Aus diesen Ausführungen, die anzu erkennen seien, ergebe sich schon ohne weiteres, daß in der beab sichtigten Veröffentlichung kein widerrechtlicher Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut, insbesondere nicht ein Ver stoß gegen die Sitten liege. Die Tatsache, deren Veröffent lichung die Beklagte beabsichtige, sei unstreitig wahr. Und wenn die Beklagte mit ihrem Vorgehen bezwecke, der Klägerin Kunden zu entziehen und diese anderen Geschäften, die einen Sonderrabatt nicht gewähren, zuzuführen, so gehe das nicht über das im wirtschaftlichen Jntereffenkampf erlaubte Maß hinaus. Ein Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Klägerin sei damit über haupt nicht gegeben. Auch habe die Klägerin kein Recht auf ihre bisherige Kundschaft, denn es sei jedem gestattet, Kunden zu werben und anderen Konkurrenz zu machen, solange er keine un lauteren Mittel anwende. Infolgedessen hätte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden müssen. — Weiter führt das Reichsgericht noch aus, daß zur Prüfung der Frage, ob das Ober landesgericht Dresden mit Recht eine Aufforderung an das Publikum zu einem gewissen Verhalten gegenüber der Klägerin verboten habe, kein Anlaß Vorgelegen habe, weil der beklagte Schutzverband das Berufungsurteil nicht angegriffen habe. I. Schultze. *Nirs dem Deutschen BuchgewerbehauS. (Vgl. Nr. 139 d. Bl.) Berichtigung. — In seiner Besprechung der im Deutschen Buch gewerbehause ausgestellten graphischen Arbeiten in Nr. 139 d. Bl. vom 18. Juni d. I. ist unserem Berichterstatter, Herrn Ernst Kiesling, das von ihm und uns sehr bedauerte Versehen unter laufen, daß er statt des richtigen Namens des Schöpfers der dort besprochenen Arbeiten, des rühmlich bekannten Karlsruher Künstlers Hans von Volk mann, durchgängig, auch in der Überschrift, den Namen von dessen gleichfalls bestens bekanntem Vetter Artur Volkmann genannt hat. Indem wir diesen Irrtum berich tigen, sprechen wir zugleich unser ernstes Bedauern über das Vorkommnis aus. Red. Vom Reich-gericht. (Nachdruck verboten.) — Der Bäcker Richard Wilkerling war für einen Buchhändler in Magdeburg als Reisender tätig und erhielt wie üblich seine Provision, wenn er ordnungsgemäß unterschriebene Bestellscheine auf Bücher und Zeitschriften vorlegte. Solche Bestellscheine hat er in größerer Anzahl gefälscht, worauf er dann die Provision erhielt. Vom Landgericht Magdeburg ist er deshalb zu einer Gesamtstrafe ver urteilt worden. Am 18. Februar wurde er nun noch wegen zweier weiteren Fälle gleicher Art zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt. Aus Versehen unterließ es das Gericht, auf eine Gesamtstrafe unter Einrechnung der früheren Strafe zu erkennen. Der Angeklagte behauptete in seiner Revision, die jetzt zur Anklage stehenden Fälle seien schon abgeurteilt, da er in Magde burg wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden sei. Die Prüfung der Akten ergab aber, daß diese beiden Fälle noch nicht abgeurteilt waren. — Da die Bildung der Gesamtstrafe auch noch nachträglich erfolgen kann, so erkannte das Reichsgericht auf Verwerfung der Revision. Lentze. 'Landkarten für Luftschiffer. (Vgl. Nr. 138 d. Bl.) — In Ergänzung unserer Mitteilung in Nr. 138 d. Bl. (17. Juni 1908) teilt uns die Firma Ludwig Ravenstein, Geographische Anstalt und Verlag in Frankfurt a/Main, folgendes mit: »Auf dem vorjährigen Kongreß in Brüssel wurden als geeignetste Karten für Luftschiffer die mit den Platten unseres Liebenow-Werkes zusammengestellten Karten bezeichnet und dieses 164 blättrige Kartenwerk zum offiziellen der Aeronautischen Vereinigung gewählt, nachdem wir schon mehrere Jahre ziemlich regelmäßig an die ein zelnen Luftschiffervereine von unseren Karten geliefert haben. Die Herstellung einer besonderen Ausgabe mit Höhenschichten ist von uns bereits ins Auge gefaßt. Wenn auch die Kosten be deutend sind, so haben wir doch bei der Herstellung solcher Platten den Vorteil, daß diese Ausgabe in Höhenschichtenmanier auch zu anderen Zwecken Verwendung finden kann.« Die Drucklegung mathematischer Werke. — Die »Berliner Typographische Gesellschaft« hatte kürzlich im Buchgewerbesaale des »Papierhauses« eine Ausstellung von Werken und Zeitschriften der chemischen und mathematischen Literatur veranstaltet, zu der hervorragende Firmen Material zur Verfügung gestellt hatten. Da die angewandte Mathematik in allen Wissenschaften eine große Rolle spielt, beschränkt sich der mathematische Satz nicht nur auf Bücher über Geometrie und Mechanik, sondern wir be gegnen ihm auch in Werken über Geographie, Astronomie, Physik, Technik, Baukunst, Seewesen usw. An Hand des Ausstellungsmaterials, das die verschiedenen Arten von mathematischer Formeln veranschaulichte, hielt der Universitätsprofeffor Herr Geheimrat vr. Schwarz, Heraus geber mehrerer mathematischen Werke, einen Vortrag darüber, welchen Anforderungen ein guter und korrekter Formelnsatz zu entsprechen habe, und zeigte an Beispielen, wie ein solches Werk aussehen müsse. Er kritisierte verschiedene ausgestellte Arbeiten, die in ihrer Anordnung seinen Beifall nicht fanden; es zeigte sich vielfach der Fehler, daß die für Brüche verwendeten Ziffern zu groß genommen waren, und daß vielfach die hier irreführenden Bruchziffern mit Schrägstrich (*/,), statt mit horizontalem Bruch strich (H) Verwendung gefunden hatten. Vielfach begegne man in solchen Werken schlechten, abgenutzten Typen, auch würden oftmals Rechnungszeichen, griechische oder kursive Buchstaben benutzt, die zu dem Duktus der Grundschrift nicht paffen, was besonders bei eng zu haltendem Satz störend wirke. Das Liniehalten der verschiedenen Buchstaben, Zeichen und Ziffern in den einzelnen Zeilen lasse bei manchen Formeln viel zu wünschen übrig und beeinträchtige das Schönheitsgeftthl und die Übersichtlichkeit; die Schönheit und Einheitlichkeit des Satzbildes sei auch beim Formelnsatz kein Luxus: außer der ästhetischen Be friedigung kämen dabei auch praktische Gesichtspunkte in Frage, und dazu gehöre die Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit; der Leser müsse auf den ersten Blick die Bedeutung der Formeln ver stehen; dazu sei unerläßlich, daß die einzelnen Buchstaben und Zeichen in ihrem Größenverhältnis zu einander paffen; von der Beschaffenheit derselben sei die Schönheit des Satzbildes abhängig. Das vielgebrauchte Pluszeichen sei meist auf vollen Kegel gegossen und daher im Bilde größer als die danebenstehenden Ziffern. Bei kompreffem Satz wirke dies besonders störend, denn nicht das Zeichen sei die Hauptsache, sondern die Ziffern. Auch die Minuszeichen seien im Bilde fast immer zu lang. Eine Druckerei, die mathematische Werke zur Ausführung übernehme, müsse dafür gut eingerichtet sein, sonst solle sie lieber die Finger davon lassen. Es sei unmöglich, mit ungenügendem Material guten Satz zu erzielen. Er habe beobachtet, daß bei einzelnen Werken die erste Auflage tadellos hergestellt worden