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^ 96. 27. April 1908, Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 4681 Auslands-Postpakete. Viele Unannehmlichkeiten werden hervorgerufen durch Nichtbeachtung der folgenden strengen Vorschriften: In den Zollinhaltserklärungen zu Postpaketen und Post frachtstücken nach Frankreich muß in jeder angegeben sein, ob die Sendung zur Einfuhr, Durchfuhr oder nach einem Niedcrlagehaus (Lvtrsxöt) abzufertigen ist, oder ob sie rsous Is rsgiws äs 1'g.äwirutioii tsmporktirs« ausgefllhrt wird. Das Ursprungsland der Bllcher oder Gegenstände, bei Durchfuhr sendungen auch das schließliche Bestimmungsland, muß an gegeben werden. Es empfiehlt sich dringend, bei BUcher- sendungen zur Beschleunigung der zollamtlichen Abfertigung an der französischen Grenze in den Zollinhaltserklärungen zu vermerken, ob die Bücher in toter, fremder (nicht französischer) oder französischer Sprache gedruckt find. Briefe oder sonstige schriftliche Mitteilungen dürfen den Paketen nicht beigepackt sein. Es ist nur gestattet, die in den Paketen befindlichen Bücher oder Waren mit Marken oder Zetteln, die die Nummern und die zur Erkennung er forderlichen Angaben enthalten, zu versehen und ihnen Zir kulare, Prospekte mit Angaben über den Inhalt beizufügen; es ist auch gestattet, in ein Postpaket eine offene Rechnung einzuschließen, die aber keine anderen Angaben enthalten darf, als solche, die das Wesen der Rechnung ausmachen. Ferner ist die Einlegung einer einfachen Abschrift der Auf schrift mit Angabe der Adresse des Absenders gestattet. Von der Einfuhr in Frankreich sind ausgeschlossen: Lose, Prospekte und Ziehungslisten von fremden oder von nicht behördlich genehmigten einheimischen (französischen) Lotterien und Spielkarten. Von der Einfuhr und Durchfuhr sind ausgeschlossen: Nachdrucke von solchen Büchern oder anderen literarischen oder künstlerischen Werken und Über setzungen, die in Frankreich erschienen sind, sowie Über setzungen von solchen in Frankreich erschienenen Werken, bei denen sich der Verfasser das Recht der Übersetzung Vor behalten hat, und Herstellungen mit falschen Fabrikmarken, d. h. ausländische Erzeugnisse, die die Marke oder den Namen eines in Frankreich wohnenden Fabrikanten oder die Bezeichnung des Namens oder Ortes einer französischen Fabrik tragen. Bei Postpaketen und Postfrachtstücken nach Belgien ist besonders auf die Wertangabe in den Zollinhalts erklärungen achtzugeben. Wenn nämlich nach Ansicht der belgischen Zollbehörde der in den Zollinhaltserklärungen angegebene Wert hinter dem wirklichen Werre zurückbleibt, so ist diese Behörde berechtigt, die Sendung gegen Zahlung des angegebenen Wertbetrages nebst einem Zuschlag von 10 Prozent, wenn der Absender oder Empfänger auf die Untersuchung verzichtet, und von 5 Prozent, wenn die Untersuchung gegen ihn ausfällt oder er erst darauf ver zichtet, nachdem er sie zunächst verlangt hatte, selbst zu übernehmen, über die Beifügung von Briefen gilt dasselbe wie bei Frankreich. Von der Einfuhr in Bosnien-Herzegowina und Sandschak Novibazar sind ausgeschlossen: alle Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung durch die Post verboten ist, sowie alle Drucksachen, Zeitungen und illustrierten Werke, die die öffentliche Moral verletzen, von dem religiösen Gefühl einer in Bosnien-Herzegowina vorkommenden Konfession be leidigend sprechen oder gegen eine dieser Konfessionen Feind schaft zu stiften geeignet sind. Von der Einfuhr in Großbritannien und Irland sind ausgeschlossen: nachgemachte Marken, Stempel, Platten, Werkzeuge oder Material jeder Art zur Herstellung solcher Marken und Gegenstände, die Nachbildungen von Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7k. Jahrgang. Postwertzeichen tragen, sowie fremde Nachdrucke von Büchern britischen Ursprungs, bei denen das literarische Eigentums recht Vorbehalten ist. Wegen Beifügung von Briefen siehe Frankreich; als Briefe sind hier auch offene oder verschlossene, mit besonderen Adressen versehene Drucksachensendungen an zusehen. Erzeugnisse und Gegenstände mit echten, in die englischen Register eingetragenen fremdländischen Fabrikzeichen unterliegen keinen besonderen Förmlichkeiten zum Zwecke der Einfuhr. Wenn aber auf Waren anderen als britischen Ursprungs die handelsüblichen Bezeichnungen in englischer Sprache angebracht sind, so darf in den Bezeichnungen die Angabe des Ursprungslandes, z. B. bei Waren deutschen Ursprungs der Vermerk: »ü-luvukaetarsä iv Osrivsir^«, nicht fehlen, widrigenfalls die Waren einfach der Beschlagnahme unterliegen. Bei Postfrachtstücken nach Italien und San Marino ist der Einschluß von offenen oder versiegelten Korrespondenzen strafbar. Auch sind Zeitungen und andere periodische Ver öffentlichungen, die nicht über zwei Bogen stark sind, von der Beförderung ausgeschlossen. Die Beigabe einer einfachen Rechnung ist gestattet. In Rumänien erfolgt die Zollabfertigung im all gemeinen auf Grund der Angaben in den Zollinhalts erklärungen, die, um eine zeitraubende Eröffnung der Pakete zu vermeiden, recht genau auszustellen sind. Ab sichtlich unrichtige Abfassung derselben zieht strenge Bestrafung des Empfängers nach den rumänischen Zollgesetzen nach sich. Die Beifügung eines für den Empfänger bestimmten Briefes sowie einer Rechnung und einer Abschrift der Aufschrift ist gestattet. Gegenstände mit verschiedenen Aufschriften dürfen in den Paketen nicht enthalten sein. Von der Einfuhr sind ausgeschlossen: religiöse Bilder und Bilder von Personen sowie von Schlachten rc. aus der nichtrumänischen Geschichte, die durch Druck, Photographie, Lithographie oder ein anderes Verfahren in einer oder mehreren Farben, auf Papier, Lein wand oder einem anderen Stoffe hergestellt sind und keinen künstlerischen Wert haben; Lose, Listen und Prospekte von nicht genehmigten Lotterien; Zeitungen in griechischer Sprache; unreine Makulatur und unsaubere, zu Verpackungs zwecken bestimmte Zeitungen und sonstige Drucksachen. Die Zollinhaltserklärungen für Pakete nach Rußland müssen sehr genau ausgefertigt sein, weil bei der geringsten Ungcnauigkeit die russische Zollverwaltung die Pakete ein fach zurlickweist oder Strafen verhängt. Die Beifügung eines unverschlossenen Briefes sowie einer Rechnung und einer Abschrift der Aufschrift ist gestattet. Dagegen dürfen ver schlossene Briefe der Sendung nicht beigepackt sein. Findet sich bei der zollamtlichen Abfertigung ein verschlossener Brief in einer Paketsendung vor, so wird russischerseits ein Straf geld von 1 Rubel für jedes Lot (etwa 12°/« g) vom Em pfänger eingezogen. Merkwürdig ist die Einfuhrbeschränkung, daß ein Gewerbetreibender in Rußland, der in einem Orte eine Fabrik und zugleich ein Verkaufsgeschäft unterhält, solche Erzeugnisse, die er in seiner Fabrik selbst Herstellen läßt, nicht auch vom Auslande einführen darf. Von der Einfuhr sind ausgeschlossen: matte oder glänzende Papier- und Stofftapeten, Papierhüllen für Bonbons und andere Zuckerwaren, sofern diese Gegenstände mit arsenikhaltigen Farben gefärbt sind; Lose uichtrussischer Lotterien, Auf forderungen zur Beteiligung an solchen Lotterien und nicht russische Prämienlose von Städten, Gesellschaften und Privat personen; Bücher und Bilder, die geeignet sind, religiöse Ge fühle zu verletzen. Den Paketen nach der Schweiz dürfen an den Em pfänger gerichtete briefliche Mitteilungen beigefügt werden, auch ist die Beifügung einer Rechnung und einer Abschrift 608