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213, 13. September 1906. Nichtamtlicher Teil. 8711 und Fachmännern (Druckern, Verlegern, Sortimentern. Bibliothekaren usw.) in vielen Fällen Auskunft erteilen, um die man sich anderswo vielleicht vergeblich bemühen würde. Kleine Mitteilungen. Reichsgerichtentscheidungen. — Der Fachzeitschrift -Das Recht« Rundschau für den Deutschen Juristenstand, herausgegeben von vr. Hs. Th. Soergel, München (Hannover, Helwingsche Ver lagsbuchhandlung), X. Jahrgang, Nr. 17 vom 10. September 1906 entnehmen wir folgende Entscheidungen des Reichsgerichts: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: tz 1. Die auf einer Ausstellung verliehene Auszeichnung darf zu Reklamezwecken nur in der Fassung der Verleihungsurkunde benutzt werden. (RG II, 1. Mai 1906. 434/05. IW. 1906 S. 403 Nr. 36.) tz 1. Auf Unterlassung von unrichtigen Angaben tatsächlicher Art im Sinne des § 1 UnlWG. in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, kann auch gegen den Konkursverwalter als solchen Klage erhoben werden, wenn diese Bekanntmachungen von demselben ausgegangen, oder in dessen Auftrag oder mit seinem Einverständnis erfolgt sind. Nach Ausbruch des Konkurses über das Vermögen des Weinhändlers R. zu München erschienen in dortigen Zeitungen folgende Anzeigen: -Im Aufträge des Konkursverwalters Herrn Rechtsanwalt W. in München verkaufe ich aus meinen Wein- konkursbeständen eine weitere große Partie von ca. 40 000 Litern auserlesener, reintöniger und bouquetreicher Naturweine, sowie von hochfeinen, angenehmen Tischweinen, die sich bei sorgfältigster nebst Preisangabe. DerSchlußsatz lautet: »Bestellungen wolle man richten an R., Theresienstraße 19, oder an Rechtsanwalt W. in München.- Der von dem Schutzverein für Handel und Gewerbe zu München auf Grund des ß 1 UniWG. gegen den Gemein schuldner und den Konkursverwalter erhobenen, auf Unterlassung dieser Anzeigen gerichteten Klage setzte der Konkursverwalter die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegen. Die Verwerfung dieser Einrede durch das Oberlandesgericht wurdevom RG. gebilligt, das in dieser Hinsicht ausführt: Was die Passivlegi timation des Beklagten, Rechtsanwalt W. betrifft, der als Konkurs verwalter in Anspruch genommen wird, so hat das Oberlandes gericht mit Recht dessen Einwand, auf ihn als Konkursverwalter finde § 1 UnlWG. keine Anwendung, mit dem Hinweise auf den Zweck und Wortlaut dieser Gesetzesvorschrift zurückgewiesen. Durch dieselbe soll der in der näher angegebenen öffentlichen Weise betätigten unlauteren Reklame im geschäftlichen Ver kehr entgegengetreten werden, und zwar gegenüber jeder mann, der sich der unlauteren Reklame schuldig macht, einer- werbsgeschäfts, und ohne Unterschied, ob er selbst Gewerbe treibender ist oder nicht ist. Deshalb sagt auch das Gesetz ganz allgemein: »Wer in öffentlichen Bekanntmachungen die quästionierten Angaben macht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.« Es bedurfte daher nicht eines Eingehens auf die Rechtsstellung des Konkursverwalters als solchen. Daß aber der Beklagte in dieser Eigenschaft sich an den streitigen Ausschreibungen und Mitteilungen beteiligt hat, also jedenfalls Mittäter ist, beruht auf tatsächlicher Feststellung; der Berufungsrichter hat sich hierfür auf die Ausführungen des Landgerichts bezogen, worin dargelegt ist, daß der Beklagte als Konkursverwalter dem Gemeinschuldner die Erlassung der Bekanntmachungen, die auf den vom Konkursverwalter erteilten Auftrag verweisen und in denen der Konkursverwalter sich zur Entgegennahme von Bestellungen erbietet, ausdrücklich erlaubt hat. (NG. II, 3. Juli 1906. 161/06.) Bürgerliches Gesetzbuch: tztz 133, 157. Die Erklärungen und Zusicherungen von Reisenden können im Cinzelfall nicht als mündliche vom Schlußschein und Bestätigungsschreiben abweichende Vereinbarungen, sondern als Erläuterungen der in Schlußschein und Bestätigungsschreiben ge brauchten Ausdrücke Bedeutung haben. (RG. II, 13. Februar 1906. 338/05. Holdh. Bd. 15 S. 113.) § 157. Das Gebrauchmachen vom vertragsmäßigen Rücktritts recht wegen Zahlungsverzugs ohne vorgängige besondere An drohung des Rücktritts verstößt allerdings dann gegen Treu und Glauben, wenn bei vielfachen früheren Zahlungsverzögerungen niemals dieses Recht geltend gemacht worden ist, dies aber nur unter der weiteren Voraussetzung, daß der Rücktritt mitten im friedlichen Geschäftsverkehr erklärt wird, dagegen dann nicht, wenn die Beziehungen schon seit längerer Zeit gespannte waren. (RG. II. 6. März 1906. 316/05. Holdh. Bd. 15 S. 169.) §§ 325, 812. Der Anspruch des Klägers auf Vergütung des Unterschieds zwischen dem Auslandspreise, zu dem die Ware unter der Abrede des Exports an den Beklagten veräußert worden war. und dem höhern Inlandspreis, wenn der Beklagte sie im Inland veräußert hat, ist kein Bereicherungs-, sondern ein Schadenersatz anspruch. (RG. II, 26. Januar 1906. 498/05. Holdh. Bd. 15 S. 109.) § 459 ff. Beim Kauf besteht nicht, wie beim Werkvertrag, ein Nachbesserungsrecht des Verkäufers. (RG. II. 9. März 1906. 473/05. Holdh. Bd. 15 S. 170.) Zur Revision der Berner Literar - Konvention. — Die Berliner Handelskammer hat in sich diesen Tagen in ihrer ersten Sitzung nach den Ferien auch mit der in Berlin demnächst stattfindenden »Konferenz zur Revision der Berner Urheberrechts übereinkunft- beschäftigt. Dort wird voraussichtlich auch ein An trag auf einheitliche Festsetzung der Schutzfrist für Werke der Lite ratur, Tonkunst uud bildenden Künste gestellt werden. Letztere beträgt in Deutschland dreißig, in mehreren andern Staaten fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Die Handelskammer ist zu einer gutachtlichen Äußerung darüber veranlaßt worden, ob im Interesse einer einheitlichen Regelung einer Verlängerung der Schutzfrist von dreißig auf fünfzig Jahre zugestimmt werden könne. Die Kammer glaubt eine solche Verlängerung nicht empfehlen zu können. (Nationalztg.) * Verurteilung wegen Verkaufs unzüchtiger Bücher. — Ein Buchhändler in Westerland auf Sylt stand am 7. d. M. vor der I. Ferienstrafkammer des Landgerichts Flensburg, um sich wegen Verkaufs von Büchern unzüchtigen Inhalts zu verant worten. Die Verhandlung fand unter Ausschluß der Öffentlich keit statt. Das Urteil lautete auf 200 ^ Geldstrafe und Un brauchbarmachung der beschlagnahmten Bücher, sowie der zu ihrer Herstellung benutzten Platten und Formen. *Zur Änderung des deutschen Buchdruckertarifs. — Eine Versammlung der Zeitungsverleger und Buchdruckereibesitzer Schleswig-Holsteins, die am 9. d. M. in Neumünster getagt hat und stark besucht war, beschloß, die Tarifoertreter zu beauf tragen, entschieden gegen die von den Gehilfen beantragte Ver kürzung der Arbeitszeit und eine 15prozentige Lohnerhöhung Stellung zu nehmen. Südafrikanischer Zollverein. Zollamtliche Behand lung von Preislisten usw. — Aus Anlaß von Beschwerden über die Anordnung der Zollverwaltung, wonach auch mit der Post eingehende Preislisten mit 2 Pence für das Pfund und einer Anmeldegebühr von 6 Pence für das Paket belegt werden sollten, hat die Zollbehörde in Johannesburg nunmehr entschieden, daß Preislisten, Kataloge usw., die mit der Post als Drucksachen an kommen, zollfrei zugelassen werden, wenn sie weniger als ein halbes englisches Pfund wiegen. Drucksachen, die ein halbes englisches Pfund oder mehr wiegen, unterliegen dem Zoll von 2 Pence für das Pfund und einer Abfertigungsgebühr von 6 Pence für jedes Paket. Die neue Bestimmung ist am 26. Juli d. I. in Transvaal in Kraft getreten, und in der Kapkolonie sollen die Zollbehörden angewiesen sein, nach denselben Grundsätzen zu verfahren. Es ist anzunehmen, daß sich die Zollbehörden der verschiedenen Kolonien, die dem Zollverein angehören, ins Einvernehmen gesetzt haben und demnach eine gleiche Maßnahme für ganz Britisch-Südafrika in Kraft getreten ist. Für deutsche Versender empfiehlt es sich, Kataloge und sonstigs Reklamedrucksachen, die mehr als etwa 225 § wiegen, wenn irgend möglich in zwei oder mehreren Paketen, so daß keins mehr als 1145"