8 45. Die Strafverfolgung in den Fällen der ZZ 39, 40, 44 tritt nur auf Antrag ein Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 8 46. Die Vernichtung der widerrechtlich hergestellten oder verbreiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Verviel fältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen kann im Wege des bürgerlichen Rechtsstreits oder im Strafverfahren verfolgt werden. 8 47. Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Der Berechtigte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. In diesem Falle finden die 477 bis 479 der Strafprozcßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berechtigte als Privatkläger auftreten kann. 8 48. Die 8Z 46, 47 finden auf die Verfolgung des im Z 43 bezeichneten Rechtes entsprechende Anwendung. 8 49. Für fämmtliche Bundesstaaten sollen Sachverständigen- Kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben. Die Sachverständigen-Kammern sind befugt, auf Anrufen der Betheiligten über Schadensersatzansprüche, über die Ver nichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung des in Z 43 bezeichneten Rechtes als Schieds richter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverstän digen-Kammern. Die einzelnen Mitglieder der Sachverständigen-Kammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung und nicht ohne Ge nehmigung des Vorsitzenden von den Gerichten als Sach verständige vernommen werden. 8 so. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Straf verfolgung wegen Nachdrucks verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdruckexemplare zuerst stattgefunden hat. 8 51. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Straf verfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Auf führung, sowie wegen widerrechtlichen Vortrags verjähren in drei Jahren. Das Gleiche gilt in den Fällen der ZZ 37, 40. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat. 8 52. Der Antrag auf Vernichtung der widerrechtlich her gestellten oder verbreiteten Exemplare, sowie der zur wider rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vor richtungen ist so lange zulässig, als solche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden sind. 8 53. Die Verjährung der nach dem § 44 strafbaren Hand lungen beginnt mit dem Tage, an welchem die erste Ver öffentlichung stattgefunden hat. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. 45. 8 46. 8 47. 8 48. 8 49. 8 50. 8 51. 8 52. 8 53.