ü Ärmlicher Teil. Beilcige zu 38, 14. Februar 1901. 8 31- Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1, 3 angegeben worden, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißig jährigen Frist gemäß Z 7 Abs. 1, 3 angegeben oder von dem Berechtigten zur Eintragung in die Eintragsrolle (tz 56) angemeldet, so finden die Vorschriften des K 29 Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn das Werk erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht wird. 8 32. Steht einer juristischen Person nach den ZK 3, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Jedoch endigt der Schutz mit dem Ablaufe der in Z 29 bestimmten Fristen, wenn das Werk erst nach dem Tode des Verfassers veröffent licht wird. 8 33. Für die ausschließliche Befugniß zur öffentlichen Auf führung eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Tonkunst tritt an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzig jährige Frist. 8 34. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischenräumen ver öffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Be richten oder Heften wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Berechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. 8 35. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablauf des Kalender jahres, in welchem der Urheber gestorben oder das Werk veröffentlicht worden ist. 8 36. Soweit der in diesem Gesetze gemährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen oder anderweit veröffentlicht, oder ob der wesentliche Inhalt eines Werkes öffentlich mit- getheilt worden ist, kommt nur eine Veröffentlichung oder Mittheilung in Betracht, die der Berechtigte bewirkt hat. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. Unverändert. 31. 8 32. 33. 8 34. 35. 8 36. Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen. Vierter Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 37. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der ausschließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk verviel fältigt, gewerbsmäßig verbreitet oder den wesentlichen In halt eines Werkes öffentlich mittheilt, ist dem Berechtigten zum Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 8 38. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung der aus schließlichen Befugniß des Urhebers ein Werk öffentlich auf- sührt oder, öffentlich vorträgt, ist dem Berechtigten zum Er sätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher vorsätzlich oder fahrlässig eine dramatische Bearbeitung, die nach Z 12 unzu lässig ist, öffentlich aufführt. 8 39. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 1. wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt oder gewerbsmäßig verbreitet; Unverändert. Unverändert. Unverändert. 8 38. 8 39.