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Börsenblatt f. d. deutschen Buchhandel. Amtlicher Teil. 3 Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbesondere auf: 1. die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine ander Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in gebundener Form abgefaßt ist; 2. die Rückübersetzung in die Sprache des Original werkes; 3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in Form einer Er zählung; 4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Ton kunst, sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. 8 13- Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 12 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigenthümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch welche erkennbare Melodien dem Werke ent nommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden. 8 14. Im Falle einer Uebertragung des Urheberrechts ver bleiben im Zweifel dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse: 1. für die Uebersetzung eines Werkes in eine andere Sprache; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 3. für die Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst, sofern sie nicht bloß in Auszügen oder in Einrich tungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen bestehen. 8 15- Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nachdruck. Es begründet keinen Unterschied, ob das Werk ganz oder theilweise, ob es in einem oder in mehreren Exem plaren und durch welches Verfahren es vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. 8 16- Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen; 2. der Abdruck anderer amtlicher Schriften. Der Abdruck ist jedoch unzulässig, wenn die Schriften mit dem Verbote des Nachdrucks versehe» sind. 8 17- Als Nachdruck ist nicht anzuschen: 1. die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen und Zeitschriften, sofern der Vortrag oder die Rede Bestandtheil einer öffentlichen Verhand lung ist und sich der Bericht auch auf den sonstigen Inhalt der Verhandlung erstreckt; 2. die Wiedergabe von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. Die Wiedergabe ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer Sammlung erfolgt, die der Haupt sache nach Reden desselben Verfassers enthält. 8 13- Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Ur heber nach Z 12 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Erkennbare Melodien dürfen nur dann einem Werke der Tonkunst entnommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden, wenn die Arbeit eine selb ständige und eigentümliche Schöpfung darstellt.*) 8 14. Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts ver bleiben soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, dem Urheber seine ausschließlichen Befugnisse: 1. für die Uebersetzung eines Werkes in eine andere Sprache; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 3. für die Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst, sofern sie nicht bloß in Auszügen oder in Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen bestehen. 8 15. Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nachdruck; es begründet keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird und durch weiches Verfahren die Vervielfältigung erfolgt. Absatz 2 unverändert. 8 16. Als Nachdruck ist nicht anzusehen der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen, sowie Von anderen amtlichen Schriften. 8 17- Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. die Wiedergabe eines Vortrags oder einer Rede in Zeitungen (-und Zeitschriften- ist weggefallen), sofern der Vortrag oder die Rede Bestandteil einer öffentlichen Verhandlung ist (»und—erstreckt- ist weggefallen); 2. die Wiedergabe von Vorträgen oder Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommu nalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. Die Wiedergabe ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden desselben Verfassers enthält. *) Die Redaktions-Kommission hat einen klareren Ausdruck für das Wort selbständige nicht gefunden und schlägt deshalb vor, den Absatz 2 zu streichen. 1»