erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des VSrsenvcretnS ein Exemplar IO X. für Nlchtmitgliedcr 20 X. — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeilc odei deren Raum 20 Psg., ntchtbuchhändlerilche Anzeigen se Psg.; Mitglieder des Börfen- vereinS zahlen für eigene Anzeigen 1ü Psg.. ebenso Buchhandlungsgehilsen für Stelle gesuche. Rabatt wird nicht gewährt Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Beilage zu ^5 38. Donnerstag, 14. Februar 1901. Amtlicher Teil. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der tritteratur und der Tonkunst mit den Beschlüssen der XI. Kommission in erster Lesung. Entwurf 19VV. Beschlüsse der Kommission. Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. 8 1- Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen; 2. die Urheber von Werken der Tonkunst; 3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Ab bildungen gehören auch plastische Darstellungen. 8 2. Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung gilt der Uebersetzer, bei einer sonstigen Be arbeitung der Bearbeiter als Urheber. 8 3- Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schluffe genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen. 8 4. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. 8 5- Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Verbindung als Ur heber. 8 6. Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise ver faßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruch- theilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. 8 1- Unverändert. Unverändert. 8 2. Unverändert. 8 3. Unverändert. 8 4. 8 5. Unverändert. Unverändert. 8 6. * 1