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früher als jene abgelaufen sein würde, zeitlich begünstigt ! werden, so ist für diese Fälle im Bürgerlichen Gesetzbuch eine ' Ausnahme vorgesehen. Kommt nämlich die nach den bis- ' herigen Landesgcsetzen für die Forderung bestimmte (wenn auch längere) Verjährungsfrist früher zum Ablauf als die im Bürgerlichen Gesetzbuch für diese Art von Forderungen be stimmte kürzere Verjährungsfrist, so bleibt demungeachtet die ältere, längere Verjährungsfrist für die Forderung und ihre Verjährung maßgebend. Wie ersichtlich, begünstigt hier und in den sogleich an zuführenden regulären Fällen die neue bürgerliche Gesetz gebung den Schuldner und stellt den Gläubiger schlechter, der sich nicht frühzeitig genug die Verfolgung seiner An sprüche auf gerichtlichem Wege angelegen sein läßt. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch steht nämlich auf dem Stand punkt, es soll der Gläubiger künftig innerhalb möglichst kurzer Fristen seine Forderungen gegen zahlungssäumige Schuldner geltend machen, wenn jene Forderungen sich aus Geschäf ten des täglichen Verkehrs herschreiben. Nimmt der Forderungsberechtigte aus geschäftlichen oder sonstigen Rück sichten Anstand, dies dem einen oder anderen Pflichtigen gegenüber zu thun, so gicbt ihm das Bürgerliche Gesetzbuch ein Mittel an die Hand, den Laus der Verjährungsfrist zu Mieren und dadurch den Verlust seiner Forderung durch Zeitablaus hintanzuhalten. Es ist dies die Stundung. Der Forderungsberechtigte, der nicht Klage erheben will, muß, um den Ablauf der Verjährungsfrist gegen Zahlungssäumige zu hemmen, diese mittels eingeschriebenen Briefes benach richtigen, daß er ihnen die fällige Forderung auf bestimmte Zeit oder in Raten zahlbar in bestimmten Fristen stunde. Innerhalb dieser Zeit läuft dann gegen ihn als Gläubiger für die betreffende Forderung die Verjährung nicht. Ist die Stundungsfrist, die beliebig bemessen werden kann, abge laufen, so kann der Forderungsbercchtigte sein Anfordern erneuern, oder eventuell, um den Laus der Verjährung seines Anspruches weiter zu hemmen, eine neue Stundung ge währen. Sieht er aber, daß er aus diesem Wege nicht ans Ziel kommt, so wird er schließlich seinen Schuldner auf Lauf und Ablauf der Verjährung unter Zahlungsbegehr aufmerk sam machen und, wenn alsdann keine Zahlung erfolgt, die gerichtliche Klagcstcllung zur Vermeidung des Verlustes seiner Forderung dem Schuldner Voranzeigen. Alsdann aber kann dieser, falls Klagestellung wirklich erfolgt, gewiß keinen An stand mehr an der Beschreitung des Rechtsweges seitens seines Gläubigers nehmen. Es ist selbstverständlich, daß sowohl die Frage, wann die Verjährung eines Anspruches beginnt, als auch die Frage, wann und wodurch ihr Lauf gehemmt oder unterbrochen wird für Forderungen, die erst nach dem 1. Januar I960 zur Entstehung gelangen, sich ausschließlich nach den Vor schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beantwortet. Handelt es sich dagegen um Ansprüche, die noch vor dem 1. Januar 1900 entstanden und klagbar geworden sind, so entscheidet Uber den Zeitpunkt des Beginns des Laufes der Verjährungs frist, sowie über Hemmungen und Unterbrechungen im Ab lauf der Frist das bisher gellende Recht, soweit es sich um Verjährungshemmungen, Unterbrechungen oder Verjährungs beginn in einer vor dem l. Januar 1900 zurückliegenden Zeit periode handelt. Spätere Zeitperioden stehen auch in diesen Fragen, z. B. nach eingetretener Unterbrechung der Ver jährung nach altem Recht und daraus gefolgtem Wieder beginn einer neuen Verjährung, unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches. ES soll nun aus die Einzelbstimmungen des neuen bürgerlichen Rechts ini Punkt der Verjährung und ihre Fristen kurz eingegangen werden. In Betracht kommen die HZ 194—225 des fünften Abschnittes des Bürgerlichen Gesetz buches. Sie enthalten lediglich allgemeine Bestimmungen über Verjährung, während die besonderen Verjährungsfristen für Klagen aus bestimmten Rechtsverhältnissen nicht hier, sondern an den einschlägigen Stellen im Gesetzbuch namhaft gemacht sind, an denen jene Rechtsverhältnisse geregelt werden. So z. B. in den ZZ 638—639 die besondere Ver jährungsfrist beim Werkvertrag, H 477 dis besondere Ver jährungsfrist beim Kaufvertrag, ZZ 119, 12>, 124 Absatz 1 und 3 die besondere Verjährung bei Abgabe von Willens erklärungen, die durch Irrtum, arglistige Täuschung oder durch widerrechtliche Drohung herbeigesührt sind. Siehe auch Z 852 die besonders Verjährungsfrist für Schadensersatz- forderungeu aus unerlaubten Handlungen. Außer diesen be sonderen Verjährungsfällen giebt es noch eine Menge ab gekürzter Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich auf besondere Reichs- oder Landesgcsetze gründen, wie z. B. die besonderen Verjährungen für Patent-, Muster-, Modell- und Urheberrechtsansprllchc die besonderen Verjährungen des Handelsgesetzbuches, der Gewerbeordnung. Das neue bürgerliche Recht unterscheidet zwischen einer längeren und einer kürzeren Verjährung. Die erstere beträgt dreißig Jahre, die letztere zwei Jahrs. Unverjährbar sind künftig nur noch Ansprüche, die auf Herstellung eines Familieu- verhältnisses oder eines samilienrechtlichcn Zustandes anderer Art gerichtet sind. Auch gegen den Fiskus läuft die gewöhn liche Verjährung. Die durch Gesetz bestimmten Verjährungs fristen können durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner noch weiter verkürzt werden. Eine längere Ver jährungszeit als dreißig Jahre, sogenannte unvordenkliche Zeit, giebt es künftig nicht mehr. Die abgekürzte zweijährige Verjährung bildet die Regel für Ansprüche, die sich aus berufsgeschästlicher, gewerblicher, privatdienstlichcr oder dieser gleichstehender Erwcrbsthätigkeit herleiten. Das Bürgerliche Gesetzbuch steht hier auf dem Standpunkt, daß, wer aus berufsgeschästlicher Thätigkcit etwas zu fordern hat, dafür sorgen müsse, daß er innerhalb des laufenden und der nächstfolgenden zwei Jahre (das Ent stehungsjahr wird hier nicht mit eingerechnet; die Frist be ginnt erst vom 1. Januar des nächstfolgenden Jahres zu lausen) zu seiner Befriedigung kommt, und sei es auch mittels Erhebung einer Klage oder Erwirkung eines Zahl- besehls. Unterläßt er dies (Mahnung brieflich oder mittels Gerichtsvollziehers setzt den Schuldner nur in Verzug, hemmt oder unterbricht aber den Lauf der Verjährung des Anspruches nicht), dann versagt die Rechtshilfe bezüglich des Anspruches; das Schuldverhältnis gilt, wenn sich der Schuldner auf den gesetzlichen Zeitablaus bei Gericht beruft, einfach als nicht mehr bestehend. Es hätte eher geordnet, der Versuch zur Ausgleichung im Rechtsweg eher unternommen werden müssen. Die Forderungen aller derjenigen Berufsstände, die nach den bisherigen Landesgesetzen einer besonderen abgekürzten Verjährung unterworfen waren (sechsmonatige, zwölfmonatige, zwei- und dreijährige Versallfristen) sind, sofern sie vom 1. Januar 1900 ab zur Entstehung gelangen) unter die ein heitliche Verjährung von zwei Jahren gestellt. Dabei wird das Entstehungsjahr nicht in die Verjährungsfrist mit ein gerechnet. Die zweijährige Frist beginnt hier erst mit dem 31. Dezember des Entstehungsjahres zu lausen, und wenn die Forderung befristet ist, erst mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Unter die zweijährige Verjährungsfrist fallen sowohl alle ' Ansprüche, die für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten, Besorgung von aufgetragenen Geschäften Kaus- leute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbe- ! treibende gegen Dritte zu stellen haben, einschließlich der ! Geschäfts- und Arbcttsauslagen, soweit nicht eine Lieferung, Arbeitsaussllhrung oder Geschäftsbesorgung in Frage steht, 148'