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Loo2g.l8ki, k., Op. 57. ktudo k. kkto. 1 — Op. 60. 05 io5 die5 1io5o. liod 1. 1 8ivA8l. ra. kkto. 1 v. 3a51sr io lISipLiA. 1».o^o-Nüllor, k. k., Op. 53. Irio k. kkto., Violino u. Vollo. 10^. ka.rt.itur. 2 50 «H. 65or-8tiwmon. 8". 1 20 Loirat aut krodo, k. 2it5or m. loxt a.rr. von 15. k. 8o5i1d, 8o5i1d, 15. k., Op. 656. No. 4. Nit dom Vor§nüAuuA82u§. üu- 2 50 -Z. ^ ui. LeßlsituuF oivoa 2^voiton kkto. 10 ^.rt5ur k. Lolimidl. in Lsipöis. Norroavv, ^V., Op. 3. No. 1. doouvd 8prinA kor 8oxraQO Lud ^Ito vit5 kkto. 8". 30 kartitur. 8". 30 8«0^ 3^.' ^0' ovo in 'xrm§ or w 6 o TValttisr Lokrosdsr in Rsrliii. IVa^onor, k., Op. 29. 0 ^voino uio5t, wio5 rukt dis küie5t. I^iod k. 1 8iv§8t. ru. kkts. 1 ^ 20 ^s. LoLuksrOi L Oo. in kookor, R.., Op. 101. 2ur IVondo do8 da.5r5unä6rts. ^Vä.o5tor1iod ^ k. Nävvoro5or. ka.rt. u. 8t. 80. 1 ^ 40 c^. .7. 8o5uksrtti L Oo. in LsipLiZ korvor: Oolddor^or, k.., Olockov-kolka. u. 1a.r>2 dor 3oo52oit8wä.do5on. Na.2Uor5a a.^d. k-bilot. 1or^i.8in6inmo5t, k. Nüit». Ort5, k5., Op. 134. 8ä,vFor-Na.r8o5 k. Nä.nnoro5or. ka-rt. u. 8t. 80. 80 H. — Op. 135. Noin Va.tor1a.n6, k. NLnnoro5or. ka.rt. u. 8t. 80. 80^. 6. I'. Lisgsl's IVluZilLlicllK. <3. I^innsmanii) in Iislpsix. 80.^75^^°^ oä. kia.uon8tiininon rn. Ikto. ko65ort85^, 15., Op. 112. vio 6out8e5on koio5851oino6ion. 1796. 65or8tilnrnon k. AOln. 65or. 8". 1 ^ 20 8orin^, k. ^V., Op. 120. Vo158Üo6or. kür 6io 8tilninon 6or krä.- 5roe5. 50 §od. 70 -H. 7V. SulLdaeli in Lsrliii. Xjorulk, 3., Op. 4. No. 3. ^VioAovlioä, k. kkto. 50 -H. 0^52^ 3oe5anit nn No. 1. 8pinnor1io6. No. 2. da.§d1iod. a. 40 R.. 8vrl2sr, 1^8613., 8ortLmsnt, in Berlin. ^ 8a.ro 5, 8., 2^voi 8e5orro3 1. kkto. 2u 4 3ä.n6. 3 3. ^Vain3tork in 3 uslar. ^V8rn8tort, k., 65ora1-Vor8pio1o k. 6io Or^ol 06. 6. Narmoniurn rum 6o5rauo5 5oiin 5ire51. u. 5ä.u8l. O^ttoadionato. <^u. 4". 5 Otto ^VorntliLl in Berlin. Ooo55or, 6., Vior I,io6or k. 1 8in^8t. w. kkto. Na.o5 Lindoraeonon Nichtamtlicher Teil. Die neuen Verjährungsbestinnnungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. (Nachdruck verboten.) Die bisherigen Vorschriften über die Verjährung er fahren durch das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Veränderung in zweifacher Richtung. Einmal stellt das Bürgerliche Gesetzbuch für alle Forderungen, die vom 1. Januar 1900 an begründet werden, neue, von den bis herigen Landesrechten abweichende Verjährungsgrundsätze auf. Weiterhin giebt Artikel 169 des Einfllhrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wichtige Uebergangsbestimmungen für den Verlust von Forderungen durch Verjährung, die vor dem 1. Januar 1900, also noch unter der Herrschaft der bisherigen Landesgesetze, begründet sind. Es ist ebenso selbst verständlich wie natürlich, daß alle Forderungen, die erst ab 1900 fällig wcrd.n, folglich von da ab erst gerichtlich eingeklagt werden können, bei Zahlungsunwilligkeit des Schuldners unter der Herrschaft des neuen Rechtes stehen, folglich nach den neuen, vom Bürgerlichen Gesetzbuch aufgestellten Fristen verjähren. Dagegen nicht selbstverständlich und bei Ver meidung vorzeitigen Verlustes der Forderung beachtenswert ist die in Artikel 169 des Einfllhrungsgesetzes enthaltene Bestimmung, daß auch die vor dem 1. Januar 1900 ent standenen Forderungen, die bis dahin noch nicht eingeklagt sind und deren Verjährung vom Tage der Fälligkeit an bisher nach den alten Fristen lief, vom 1. Januar 1900 ab nach den neuen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Verlust gehen, und zwar auch dann, wenn diese neuen Fristen, wie überwiegend der Fall, kürzer be messen sind als die bisherigen alten Verjährungsfristen. Dadurch treten also die bisherigen Verjährungsfristen mit dem 1. Januar 1900 schlechthin außer Kraft, und es treten an ihre Stelle die neuen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine Ausnahme hiervon folgt weiter unten. Dieser Umstand läßt es für alle, die Forderungen aus stehen haben, geboten erscheinen, sich mit jenen neuen Verjährungsbestimmungen bekannt zu machen. Setzen die neuen Verjährungsbestimmungen für die Verjährung der Forderung eine kürzere Frist als bisher, so gilt vom I. Januar 1900 ab nunmehr diese Frist, und zwar in der Weise, daß sie ohne Rücksicht aus den bereits nach der alten Verjährungsfrist verflossenen Zeitraum einfach au die Stelle der alten Frist tritt. Die der Forderung nach dem bis herigen Rechte zu gute gekommene längere Verjährungsfrist läuft hiermit nicht aus, sondern sie wird uni so viel ver kürzt, als die neue Frist des Bürgerlichen Gesetzbuches kürzer ist. Der Verlust der vor dem Inkrafttreten des Bürger lichen Gesetzbuches entstandenen fälligen Forderungen tritt daher für den Gläubiger um so viel eher ein. Ist z. B. eine Forderung im Jahre 1898 entstanden und fällig ge worden, die nach dem bisherigen Rechte in fünf Jahren, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch aber in zwei Jahren verjährt, so ist die Verjährung der Forderung bereits am 31. De zember 1902 vollendet. Um anderseits zu verhindern, daß durch die Anwendung der kürzeren Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches ältere Forderungen, deren längere Verjährungsfrist nach dem bisherigen Recht demungeachtet