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Wie die bayerische, so sind, wie in den Zeitungen verlautet, auch andere Bundesregierungen, namentlich die der Hansestädte, nicht geneigt, in, Bunocsrat für Annahme dieser Bestimmungen einzutreten. Die Fassung des betreffenden Paragraphen der Gewerbeordnung (139o), wie sie der Reichstag festgesetzt hat, ist folgende: -Von 9 Uhr ahends bis 5 Uhr morgens müssen offene Ver kaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden. Ueber 9 Uhr abends dürfen Verkaufsstellen sü,r den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein: 1. für unvorhergesehene Natfälle, 2. an höchstens 40 von der Ortspolizeibehörde zu be stimmenden Tagen, jedoch bis spätestens 10 Uhr abends, 3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, die »ach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als 2000 Ein wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in den selben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. Die Bestimmungen der ßß 139 o und 139 ck (betreffend die Ruhe zeit) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b Absatz 1 Ziffer 1), sowie im Gewerbebetriebe im Umher ziehen (H 55 Absatz 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § 55a Wsatz 2 Satz 2 findet Anwendung.» Urheberrecht an Kochbüchern in Oesterreich. — Der Vor stand der Corporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalien händler hatte ein ihm zur Kenntnis gebrachtes gerichtliches Urteil über das Urheberrecht an einem Kochbuche dem Justizministerium mit einer Eingabe übersandt und darin folgendes ausgeführt: -Die Unterzeichnete Corporation, zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder berufen, erlaubt sich dem hohen k. k. Justiz ministerium das beifolgende Urteil zu übersenden. -Die Frage, ob die Anzeige der Firma gegen die Firma auf Grund des 8 22 des Gesetzes vom'26. Dezember 1895, R.-G.-B. Nr. 197, begründet war oder nicht, liegt außer halb der Sphäre unserer Beurteilung. Die Begründung der Zurück weisung des von der Firma gestellten Begehrens zeigt aber eine so falsche Gesetzesauffassung des Richters und steht mit den gesetzlichen Vorschriften derart im Widerspruch, daß wir im Interesse des gesamten österreichischen Buchhandels dagegen Stellung nehmen müssen. Der Motivenbericht des obcitierten Gesetzes sagt zwar zu tz 5 (resp. tz 3 der Regierungs vorlage), daß es der Praxis überlassen werden müsse, im gegebenen Falle zu untersuchen, ob einem Werke der urheberrechtliche Schutz zu gewähren sei oder nicht. Es liegt aber im Sinne des Gesetzes und in einer diesem entsprechenden Interpretation, daß unter den in Z 5 erwähnten Erzeugnissen der Presse, welche ledig lich den Bedürfnissen des häuslichen Lebens zu dienen bestimmt sind, nur jene Druckerzeugnisse verstanden werden können, die auf der Stufe der sogenannten Drucksorten stehen und keiner Höheren geistigen Arbeit zu ihrer Herstellung bedürfen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Bearbeitung eines Kochbuches aber durchaus nicht anzuwenden, und erwähnt der Motivenbericht ausdrücklich, daß an Kochbüchern als an Sammlungen, bei welchen eine redaktionelle Thätigkeit entwickelt wird, ein Urheberrecht besteht. -In Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen hat die Firma .... die Rechtsmittel gemäß K 481 St.-P.-O. nicht er griffen. Es scheint uns aber im Interesse der Justizpflegc, wie nicht minder des).Buchhandels zu liegen, daß ein derartiges Ur teil zur Kenntnis des hohen Ministeriums gelange, wobei wir nochmals betonen, daß es uns lediglich aus das Prinzip der Entscheidung ankommt, nicht aber auf den speziellen Fall und auf die Entscheidung, ob hier eine Verletzung des K 22 obigen Gesetzes wirklich stattgefunden habe oder nicht.» Hieraus empfing die Corporation den nachfolgenden Bescheid des Justizministers: -An die Corporation derMiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in Wien. -Das Justizministerium hat die Eingabe,^betreffend den im Anschlüsse zurückfolgenden Beschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt, in Strafsachen, zum Anlasse genommen, um sich in die bezüglichen Akten des genannten ^Gerichtes Einsicht zu verschaffen. Da dieselben keine ausreichenden Aufschlüsse)über jene Punkte boten, welche für die Beurtheilung dcrZ Gesetzmäßigkeit des fraglichen Beschlusses maßgebend sind, war das Justizministerium allerdings Nicht in der Lage, für den gegebenen Fall besondere Verfügungen zu treffen, obwohl es keineswegs verkennt, daß Kochbücher an und für sich von dem Schutze des Urheberrechtes durchaus nicht ausgeschlossen sind. -Um jedoch eine besonders sorgfältige Behandlung der ein schlägigen Fragen zu sichern, wurde dem erwähnten Bezirks gerichte empfohlen, den Agenden, die ihm durch das Gesetz über das Urheberrecht zugewiesen sind, die größte Aufmerksamkeit zu zuwenden; das Justizministerium könnte es auch nur begrüßen, wenn Beschlüsse, die in Ansehung der richtigen Erfassung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu Zweifeln Anlaß bieten, im Wege der ordentlichen Rechtsmittel zum Gegenstand der Ucber- prüfung durch den übergeordneten Gerichtshof gemacht würden. -Wien, den 6. December 1899. Kindinger m. p.- Geschäftsbetrieb am Sonntag, den 24. Dezember in Wien. — In Wien hat die k. k. Statthalterei den Warenverkauf im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel am Sonntag den 24. d. M. für die Zeit von 7 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags gestattet. Handelsnachrichtenstelle in London. — Der Reichs anzeiger bringt nach den im Reichsamt des Innern zusammen» gestellten -Nachrichten für Handel und Industrie» die folgende Mitteilung: In London ist neuerdings eine Handelsnachrichtenstelle für Anfragen über Handels- und Zollverhältnisse eingerichtet worden. Die Geschäftsräume befinden sich 50 Parliament Street, Lon don 81V. Die Leitung untersteht dem'seiner Zeit als Kommissar von der britischen Regierung zur Erforschung der örtlichen Absatz- verhältnisse^nach Süd-Amerika entsandten T. Worthington. Das Jugendschriften-Verzeichnis der Hamburger Lehrer. — Im Hamburger Fremdenblatt Nr. 282 lesen wir unter der Ueberschrift -Abermals die Jugendschriftenfrage- eine längere Zuschrift, die dem Blatte aus pä d ago gischen Kreisen zugekommen ist und darum besondere Beachtung verdient. Cs heißt da: -Alle Jahre wieder kommt um die Weihnachtszeit das -Ver zeichnis empfehlenswerter Jugendlektüre-, durch das die Hamburger Äolksschullehrer die Eltern auf die nach ihrer (der Lehrer) Ansicht geeignetsten Jugendschriften aufmerksam machen, so auch Heuer. Gleichzeitig hat der Jugcndschriften-Ausschuß sich selbst und seinen Anhängern in einer Versammlung Rechenschaft über die bisher erzielten Erfolge abgelegt. Es ist ja bekannt, daß das Vorgehen der Lehrers in dieser Angelegenheit ^ manchem Widerspruch und Tadel begegnete. Man machte es zum Gegenstände einer Interpellation in der Bürgerschaft; im Buchhändler-Börsenblatt wurde die Jugendschriften-Kommission heftig angegriffen; die litterarische Kommission der -Hamburger Patriotischen Gesellschaft« erhob in einer eigenen Broschüre energischen Protest gegen das einseitige Vorgehen der Lehrer, und in den Hamburger Tagesblättern wurde die Auswahl und die rigorose Verurteilung der bisherigen be währten und geschätzten Jugendschriftsteller bei aller Anerkennung des guten Willens und des uneigennützigen Strebens der Lehrer durchweg arg gemißbilligt. Bei dieser Sachlage erscheint es an gebracht, den in oben erwähnter Versammlung seitens des Vor sitzenden des Jugendschriften-Ausschusses erstatteten Bericht einmal von unserem Standpunkte aus zu beleuchten. -Es ist wahr, die Jugendschriften-Kommission hat mit ihrem Auftreten in die üppige Kinderbuch-Fabrikation hineingegriffen. Ein solcher Eingriff sollte aber nur das wilde und kranke Holz treffen und nicht alles vernichten, was vielleicht bei einem durchaus idealen Standpunkte nicht noch besser sein könnte. Man hat zahl reiche, unstreitig gute und bewährte Jugendschriften einfach ver dammt, ohne für ausreichenden und besseren Ersatz zu sorgen, hat damit nicht allein um die moralische und intellektuelle Bildung unserer Jugend hochverdienten Männern Unrecht ge- than, sondern auch durch Herabsetzung der bisher sich eines flotten Absatzes erfreuenden und daher stets auf Lager ge haltenen Bücher dem Buchgewerbe empfindlichen Schaden zu- gesügt. Die einseitige Betonung der künstlerischen Erziehung unserer Jugend durch die Lektüre hat zur Empfehlung von Büchern geführt, die, an sich schön und einwandfrei, doch für unsere Kinder nach dem Urteile ebenso maßgebender Autoritäten wie die jenigen der Jugendschriften-Kommission wenig geeignet erscheinen, zum Teil sogar direkt schädigend, verwirrend und verbildend aus das Kindergemüt wirken müssen. Wenn die Jugendschriften-Kom mission den Kolportageroman bekämpfen helfen will, so wird das jeder dankbar anerkennen. Kolportageromane kommen aber für die Jugend nicht in Frage, geraten sie aber in ihre Hände, so ge- schiehsidas auf unlauteren^Wegen, die durch das Verzeichnis u. s. w. auch nicht versperrt werden. Im übrigen sei hier daran erinnert, daß die Bewegung gegen den Kolportageroman nicht von den Lehrern, sondern von den Buchhändlern ausging. -Wir erkennen gern an, daß die Hamburger Jugendschriften-