Volltext Seite (XML)
Das französische Gesetz spricht sich hierüber nicht deutlich aus; aber es liegt ein Beschluß des Kassationshofes vor, der ganz im Sinne des englischen Gesetzes entschieden hat. Der Kongreß faßt deshalb auf Antrag des Referenten den Beschluß: 1. Der Verlegerkongreß spricht den Wunsch aus, es möge von sämtlichen Ländern der Berner Kon vention der Grundsatz anerkannt werden, daß der Verkauf eines Kunstwerkes nicht das Reproduktions recht eiusch ließt; 2. daß bei einer Illustration, die im Aufträge des Ver legers von einem Künstler für eine Veröffentlichung hergestellt ist, das Reproduktionsrecht Eigentum des Verlegers ist, wenn nicht das Gegenteil vereinbart wurde. 5. Referat. lieber einen gleichmäßigen Gebrauch in betreff des Zuschusses an die Druckereien. Referent Herr Sidney Pawling-London. In England rechnet man ein Ries Papier zu 500 Bogen; thatsächlich aber enthält es 516 Bogen, was nach Passieren der Druckpresse ungefähr 510 Druckbogen ergiebt, also nahezu 2°/„. Ist aber das Druckwerk durch die Hände des Buchbinders gegangen, so kann man darauf rechnen, daß nur noch 6 bis 7 Bogen Ueberschuß bleiben, also nur noch 1^/g ungefähr. Das ist aber nicht ausreichend, um den Verleger für den unvermeidlichen Verlust von Exemplaren zu ent schädigen, die ihm schließlich an der Auflage fehlen. Referent wünscht deshalb in allen Ländern übereinstimmende Regeln, um den Verleger gegen Verluste durch Drucker und Buch binder sicherzustellen. Nach längerer Diskussion faßt die Sektion den Beschluß: Der Kongreß empfiehlt die Annahme fester Regeln bezüglich des Zuschusses bei der Herstellung von Druckwerken, um den Verleger gegen Verluste bei der Herstellung sicherzustellen. Ein sechstes, sehr interessantes Referat des Herrn A. D. Inn es-London über die Gefahren der wohlfeilen Ausgaben fand die einstimmige Billigung der Sektion. Aber Herr Junes zog seinen Antrag zurück, obgleich er ihn nur, wie er sagte, im Interesse der Litteratur dem Kongresse zur Annahme empfehlen wollte. Denn wenn er auch diesen Zug nach übermäßig wohlfeilen Ausgaben, der sich! jetzt in den meisten Ländern zeige, tief beklage, so sei er doch zu der Er kenntnis gekommen, daß die Frage viel zu kompliziert sei, und daß es an Mitteln fehle, um dem Ucbel wirksam entgegentreten zu können. Sektion 8: Literarisches und künstlerisches Eigentum. Präsident: Herr John Murray-London. Schriftführer: Herr Reginald Smith-London. 1. Referat. Ueber den internationalen Schutz der Verlagsrechts. Referenten die Herren Ricordi und Vallardi-Mailand. Die Referenten erkennen an, daß die Frage nicht neu ist. In Paris, 1896, ist sie von Herrn Tallichet behandelt, und Herr Robert B- Marston hat gezeigt, wie nötig es sei, den Vereinigten Staaten gegenüber Maßregeln zu ergreifen, um zu einem besseren Schutze des Verlagsrechts zu gelangen. Die ^.WoeiaUovs llipoZraüeo-Iübrarig. Itküümu. hat ihrerseits die Frage im letzten September behandelt und folgende Resolution gefaßt: »Der Vorstand solle ohne Verzug die italienische Regierung darauf Hinweisen, daß es durchaus nötig sei, Litterarverträge mit den verschiedenen Staaten von Südamerika abzuschließen, um Schutz der Urheber- und Verlagsrechte zu erlangen.« Nachdem Herr G. H. Putnam- Ncw Jork ausgefllhrt, weshalb die Vereinigten Staaten von Nordamerika bis jetzt nicht in der Lage gewesen seien, ihre hierauf bezügliche Gesetzgebung zu ändern, giebt Herr Engel- Horn-Stuttgart seiner Meinung Ausdruck, daß wenig Hoff nung aus eine baldige Aenderung der Gesetzgebung von Amerika vorhanden sei. Er schlägt deshalb vor, dieses Thema in der Sektion 0 bei den Referaten der Herren Mühlbrecht und Trübner mit zu behandeln, was angenommen wird. 2. Referat. Ueber einen Usancen-Codex zur Regelung der Beziehungen zwischen Autor und Verleger. Referent Herr Max Leclerc-Paris. Diese Frage ist für Deutschland durch die vom Börsen verein erlassene »Verlagsordnung« erledigt, weshalb ich von der Wiedergabe der Debatte Abstand nehme. Beschluß: Der Verleger-Kongreß hat den Wunsch, eine inter nationale Kommission möge die Gebräuche und Regeln studieren, die in den verschiedenen Ländern zwischen Autoren und Verlegern gelten, und dann dem nächsten Kongreß einen Bericht darüber erstatten. 3. Referat. Ueber das kanadische Urheberrecht. Referent Herr F. L. Daldy-London. Die Urheberrechts-Gesetzgebung zwischen Großbritannien und seinen Kolonieen liegt sehr im argen. Wenn man das Urheberrecht in Kanada als Beispiel herausgreift, so bemerkt man sofort Lücken, die notwendig zu beseitigen sind. —- An der Diskussion beteiligen sich lebhaft die Herren Longman, Fisher, Unwin und Thompson-Toronto. Der Präsident führt aus, daß man das Bestehen der Berner Konvention im Auge behalten müsse. Wenn eine britische Kolonie von der Bedeutung wie Kanada seine Zugehörigkeit zum Bunde rückgängig machen könne, so schädige das die Konvention ganz erheblich; er empfiehlt deshalb folgenden, einstimmig angenommenen Beschluß: Es ist im höchsten Grade wünschenswert, sowohl im Interesse englischer Urheberrechte, wie im Interesse des Fortbestandes der Berner Konvention, daß ein befriedigendes Uebereinkommen mit Kanada zum Schutze des Urheberrechtes getroffen werde. 4. Referat. Ueber die Entwickelung des Verlages in Kanada und die kanadische Urheberrechtsfrage. Referent Herr G. N. Morang-Toronto. Man schätze die Papierfabrikation in Kanada auf etwa 25 Millionen Francs, das Druckereiwesen auf etwa 37^/, Millionen und die Buchbinderei auf etwa 20 Millionen Francs. Es handle sich also um beträchtliche Interessen, und es sei sehr wünschenswert, daß jedesmal, wenn ein Autor mit einem kanadischen Verleger einen Vertrag, betreffend die Vervielfältigung und den Verkauf seiner Werke im Dominium, schließe, daß ihm das kanadische Gesetz ausdrücklich die Kon trolle in Kanada zusichere. Der Präsident ist der Meinung, daß dieses Thema schon durch das vorhergegangene Referat des Herrn Daldy erschöpft sei; es wird deshalb von einem neuen Beschlüsse Abstand genommen. 672'