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2778 Nichtamtlicher Teil. ^2 85, 14. April 1899. D. Vo^Irsra irr Rom. Os Itossi, 0., 8s.irt' LIsng. 16". 3 1. Niederländische Litteratur. D. 3. Rrill in Rsiäsu. 0or4isr, II., Iss Ltuäss sIÜLoisss, 1895—1898. 8". 3 ü. 8-i.ni uilun^vn 4ss AsolvAisobsL UsiolrsiLLssLiLs in llsiäsn. HsrgrisA. von L. LlgrtiL. I. 8sris. V. L4. VI.: Ois Vniinn 4sr Nslgrvr- ^rupps siasr tsi-tigrsn ssoelngn) Lrglrvgsssr-^IrlgASruLA gus 4sin Inirsiii von üorLso. 8". 2 ü. 50 o. R. vouusr in l-siäsu. IVisininng, I'. I., I'gstns HoiLLriLs. 8". 4 ü. Ssbr. vau äsr Roslr io Rsiäsu. Hgppgiä, VI., I'kvoris vgn Irst setiip. 8". 2 L. 50 v. 6. I-. VLN I-auAsuIiu^ssu in ^.mstsräam. Nols, 8. IV., cts ^nistsl'ägiLsolis doslrärulr^srs sn uitASVsrs irr äs 16s ssnv. ^ü. 3. 4". 1 ü. 75 s. LI. IVislroll' rin 4s I/gL^s, I?., Holitiölrs SL ooononrisolrs vsrtoo^SL. 2 4In. 8". 6 ü. 50 e. kosls, 4., Rapport ovsr 4s kstvsrUsIäs in Us4srlnn4. 8". 4 ü. 25 e. Spanische Litteratur. Oabsllo x Roe:c>u in Oääiri. it.utrgL, 4. 6., 65ie1gLg 4s lg Rrontsra. 4". 5 xss. R. Ds in Lluäriä. 4s I?srn4n dlrrslSL, 0., Vi4g 4s Oartos III. 2 vols. 4". 30 pss. Dortaust in Llaäriä. Llnrillo, R. R., 4ssuoristo z? lg iKlssia Ronrgllg. Rarts I. 4". 15 xss. Irrrxrr. äs lg Ousu äs IVlisoriooräia in Riläao. 4s L.Uo1a ^ Vlinon4o, I?., las obras x45lloas sn Rspana. 4". 10 pss. Imx»r. äs „Dl Riosg.no" in IwAroüo. Rlorsnts, L.., UooivLSs 4s gAr-isriltiirg. 4". 10 pss. Irnpr. äs lg Snkinspsoolon äs Inkgntsrig in Dgbgrrg. Rranoia ^ Rouss 4s Iisün, 8., ^ 1. donLglsr: Rarraäo, lg« islgs Rili- pinas. 2 tonros. 8". 15 pss. 4. ckspüs in Lgroslong. Lolari ^ lovgn^, 4., OrrAsnss üistürieos 4s 6gtg1nng. 4". 21 pss. D. Llarquso in lVlaärrä. .Völnlg, 4. R., Ilistorig 4sl grts RAipoio. 8". 4 pss. klurillo in Lluäriä. Nor-gAgs, 6., devssis 4s Igs roeas. 4". 12 pss. Rechtsprechung betreffend Urheberschutz. Kataloge. In einem zwischen zwei Buchhändlerfirmen schwebenden Rechtsstreite hatte die eine gegen die andere Strafantrag wegen Vergehens gegen das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 gestellt, das diese letztere begangen haben sollte durch unbefugten Nachdruck eines von der Antragstellerin zusammengestellten und in den beteiligten Kreisen verbreiteten Katalogs. Nach dem die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft die Erhebung der öffentlichen Anklage abgelehut hatten, war von der Verletzten in Gemäßheit des Z 170 der Strafprozeß ordnung auf gerichtliche Entscheidung augetragen worden. Der Begründung des ablehnenden Beschlusses des Strafsenats bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12. Dezember v. I. entnimmt U. in Osterrieths Zeitschrift »Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht« 1899 Nr. 3 fol gende Ausführungen von allgemeiner Bedeutung: »Es ist weder begrifflich, noch gesetzlich eine Voraus setzung der Schutzfähigkeit, daß das Schriftwerk einen wissen schaftlichen, künstlerischen oder gewerblichen Wert besitzt. Käme es in der Thal auf die litterarische Bedeutung der Arbeit an, so würde damit ein unbrauchbares und vielfach versagendes Rechtsprinzip aufgestellt worden sein. Es müßte in jedem einzelnen Falle vorgängig eine Beurteilung Sachver ständiger eintreten, die nach ihrer Natur regelmäßig nur zu einem relativen Ergebnisse führen und die Gewähr ihrer objek tiven Richtigkeit selten bieten könnte. Das Gesetz läßt denn auch an keiner Stelle erkennen, daß die Möglichkeit seiner Be stätigung an ein so ungewisses Kriterium geknüpft sein solle. Ebensowenig ist die gewerbliche Verwertbarkeit eines Schrift werks entscheidend. Sie könnte dies nur sein, wenn das littera rische Urheberrecht ein Gewerberecht und ausschließlich ver- mögensrechtlichen Inhalts wäre. Der ökonomische Erfolg oder die Denkbarkeit eines ökonomischen Erfolges find aber vollständig einerlei. Das Gesetz umfaßt die ideellen und materiellen Interessen des Schriftstellers gleichermaßen. Es schützt das Geisteserzeugniß als solches, nicht nur sofern und soweit dasselbe Vermögenswert hat. Seine Ausgestaltung beruht auf dem Gedanken, daß nur dem Schöpfer über die Vervielfältigung und die Art der Vervielfältigung seiner Schöpfung das Verfügungsrecht zusteht. Das Urheberrecht ist ein absolutes Persönlichkeitsrecht, das unbedingt gegen jeder mann wirksam ist und dessen Verletzung beim Vorhandensein des subjektiven Moments der Verschuldung strafrechtliche Ahndung zur Folge hat, mag sich ein Vermögensschaden er eignet haben oder nicht. »Aber auch die Auffassung, daß die Schutzberechtigung eines Schriftwerkes durch seine Verlagsfähigkeit bedingt sei, ruft Bedenken hervor. Freilich hat sie in der Doktrin, namentlich in den früheren Jahren, vielfach Vertretung ge funden, neuerdings hat sich jedoch die Erkenntnis ihrer gesetzlichen Haltlosigkeit immer mehr Bahn gebrochen. Ihr dürfte denn auch in der That ein Rechtfertigungs grund nicht zur Seite stehen. Das Gesetz spricht von Schriftwerken, nicht aber von Schriftwerken, die für den litte- rarischen Verkehr tauglich sind. Die Verlagsfähigkeit — wohl zu unterscheiden von der mit dem Begriffe des Schriftwerkes von selbst gegebenen Verlagsmöglichkeit — konnte nur deshalb als Bedingung der Schutzfähigkeit angesehen werden, weil die Rechtswissenschaft ihre Notwendigkeit aus der älteren deutschen, mehr auf das Verlagsrecht als auf das Urheberrecht gegründeten Nachdrucksgesetzgebung vielleicht mit Recht abgeleitet hatte und nun dem einmal ge wonnenen Standpunkte treu blieb. Das Reichsgesetz hat aber vorsichtig jeden Ausdruck vermieden, der auf sie hin- deuten konnte, und schlechthin das Schriftwerk unter den Schutz seiner Bestimmungen gestellt. Mit der Verlagsfähigkeit wäre auch nur ein schwankender und für das Rechts- und Verkehrsleben ein wenig geeigneter Maßstab gegeben. Die Lage des litterarischen Marktes, das Belieben oder das Ge schäftsinteresse der buchhändlerischen Kreise und die Laune des Publikums würden die entscheidenden Instanzen sein. Ein Schriftwerk, das gegenwärtig verlagsfähig ist, könnte es nach einiger Zeit nicht mehr sein. Und ein Schriftwerk, dem gegenwärtig diese Eigenschaft fehlt, könnte sie später möglicher weise erlangen. Der Schutz des Gesetzes müßte aber völlig versagen, wenn ein nach Form oder Inhalt niemals verlags fähiges Werk dennoch erscheinen sollte. Daß mit der not wendigen Anerkennung solcher Konsequenzen dem positiven Rechte Gewalt angethan würde, braucht aber kaum besonders hervorgehoben zu werden. Es sind objektive Merkmale er forderlich, die der Entscheidung die Richtung weisen. Eben darum hat das Gesetz einfach das Schriftwerk zum schutz berechtigten Gegenstände erhoben.