Volltext Seite (XML)
2192 Nichtamtlicher Teil. 66, 21. März 1899. Verfasser berücksichtigt hierbei sowohl die noch bestehenden deut schen Landesgesetze, als das von 1900 ab in Kraft tretende Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich, wie natürlich auch die vom Borsenvercin erlassene buch- händlerische Verkehrsordnung. Der Verfasser unterscheidet also hauptsächlich das Bürgerliche Recht, das Handelsrecht und das buchhändlerische Gewohnheitsrecht und unterwirft die maßgebenden Artikel der fraglichen Gesetze und Bestimmungen einer eingehenden Betrachtung zunächst unter dem Titel: -Buchhäüdlerisches Handels recht.- Diesem Kapitel reihen sich unter Mitberücksichtigung des Gcwerberechts die drei weiteren an: -Das Preßrecht», -das Urheber recht». -das Verlagsrecht». Das seit dem 1. März 1862 im größten Teile des Deutschen Reiches geltende -Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch» und das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 10. Mai 1897 ent hält keine gesonderten Vorschriften für den Buchhandel; es werden aber die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandels ausdrücklich als zum Kaufmannsstande gehörig aufgeführt, sie sind also dem Handelsgesetzbuch mit unterworfen. Der Verkehrsordnung (in revidierter Fassung von 1898) mißt der Verfasser als einem Gemisch von Gesetzesbestimmungen rc. rc. die teilweise nichts mit dem Bürgerlichen und dem Handelsgesetz buch zu schaffen hätten, einen für die Rechtskunde, untergeordneten Wert bei, wenn er sie für den Buchhändler auch als maßgebend anerkennt. Es würde über den Zweck dieser Zeilen hinaus gehen, wenn wir dem Verfasser in die Einzelheiten verschiedener Gesetzes paragraphen folgen wollten. Er hält sich, wie es in der Natur der Sache liegt, im wesentlichen an die juristischen Normen. Die buchhändlerischen Usancen haben nur insoweit Geltung, als sie diesen sich unterordnen lassen. Natürlich bieten die Eigentümlich keiten des buchhändlerischen Geschäftsverkehrs, wie sie besonders in dem festen Preise, der Verrechnungsweise, im Lieferungsgeschäft und im Verkehr über den Kommissionsplatz hervortreten, beiHeran- iehung der fraglichen Gesetzesparagraphen manche Schwierigkeiten, o besonders auch bei dem für den Buchhandel charakteristischen Konditionsgeschäft. Der Verfasser erörtert diese Geschäftsform in eingehender Weise, verweist aber zu weiterer Belehrung auf Weid ling, Buhlund Schürmann; des letzteren -Organisation und Rechts- ewohnheiten des deutschen Buchhandels» werden auch sonst zur ektüre empfohlen. Für verschiedene handelsrechtliche Fragen wird eine kurze schematische Parallele zwischen der Verkehrsordnung, dem Bürger lichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich gezogen. Einzelne Bestimmungen der Verkehrsordnung werden nur in einem der beiden Reichsgesetzbücher, andere, wie besonders die (rein buchhändlerische Sonderbestimmungen enthaltenden) Para graphen 29—35, gar nicht allegiert. Von besonderem Interesse sind die weiter folgenden Erörte rungen über das Preßrecht. Dieses ist älter als das buchhändle rische «Handelsrecht». «Schriftprozesse» gab es schon im Altertum. Das erste Zensurgesetz wurde vom Papst Sixtus IV. an: 17. März 1479 erlassen. Die eigentliche Zensur hörte in Deutschland mit dem Jahre 1848 auf. Das nunmehr im Deutschen Reiche geltende Preßgesetz vom 7. Mai 1874 »entspricht im allgemeinen den An forderungen moderner Kulturzustände, wenn man auch darin noch manche Garantieen gegen schlecht angebrachten Uebereifer strebsamer Justizbeamter zu vermissen hat«. — Soweit das Preßgesetz für den Gewerbebetrieb des Buchhandels und verwandte Zweige in Frage kommt, verweist der Verfasser aus seine Schriften: -Preßfreiheit und Gewerbeordnung» (1893) und -Anweisung für den gesetzmäßigen Be trieb des Kolportagebuchhandels», 3. Ausl. (1898). Außer einigen im allgemeinen wichtigen Bestimmungen werden hier besonders die für die periodische Presse in Frage kommenden Bestimmungen näher erörtert. In welcher Weise der Redakteur, der Verleger, der Drucker, der Verbreiter und schließlich der Verfasser für straffällige Artikel verantwortlich sind und der Strafe verfallen können, wird in deutlicher Weise auseinandcrgesetzt. Mit Recht wird es als eine gesetzliche Monstrosität bezeichnet, daß in einzelnen Fällen noch Un schuldige bestraft werden, nur damit eine vorgekommenc Ungesetz lichkeit gesühnt werde. Auch über die Beschlagnahme von Druck schriften rc., sowie über den mißbilligten Brauch der Pflichtexemplare ist in diesem Kapitel die Rede. Das im dritten Kapitel behandelte Urheberrecht entwickelte sich erst nach Erfindung der Buchdruckerkunst. Es beruht im wesent lichen auf dem Begriff des geistigen Eigentums und sucht die Rechte des Autors zu schützen. Insofern gewann es erst mit dem preußischen Landrecht (1794) eine festere Gestalt, während die bisher erteilten Privilegien zumeist die Rechte der Drucker oder Verleger schützten. Beim Mangel des Privilegienschutzes galt der Nachdruck für erlaubt. — Erst mit dem Gesetz vom 11. Juni 1870, -betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kom positionen und dramatischen Werken», für dessen Ausarbeitung besonders auch ein schon vor Auflösung des Deutschen Bundes (1866) vom Börsenverein bearbeiteter Entwurf als Grundlage diente, wurde ein für alle Gebiete des Deutschen Reichs giltiges Gesetz geschaffen. Diesem Gesetz schließen sich an die Gesetze vom 9. Januar 1876, -betreffend das Urheberrecht an Werken der bildendenKünste-, und vom 10. Januar 1876, «betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbefugte Nachbildung». Beachtenswert sind die Bemerkungen des Verfassers über Plagiate, über die -schriftstellerische Eitelkeit, die häufig am un- rechten Platze sich empfindlich zeigt — namentlich, wenn es ren tabel zu werden verspricht-, über noch nicht veröffentlichte Manu skripte, über das Uebcrsetzungsrecht, über das Recht an dramatischen Werken, an Musikalien u. s. w. Auch die für das Urheberrecht der iu Zeitschriften und Zeitungen erschienenen Artikel maßgebenden Bestimmungen werden klar und faßlich erörtert. Bei dem im vierten Kapitel eingehend besprochenen Verlagsrecht berücksichtigt der Verfasser nicht nur die schon genannten Haupt gesetze, sondern auch die österreichische, die schweizerische, die un garische und verschiedene deutsche Partikulargesetzgebungen. Während das Urheberrecht besonders die Rechte des Urhebers der Allgemein heit gegenüber betrachtet, befaßt sich das Verlagsrecht mit der Uebertragung dieser Rechte auf den Verleger und den daraus ent stehenden Verhältnissen. Gleich bei der Feststellung des Begriffs »Verlagsrecht» und «Verlagsvertrag-weichen die Gesetzesparagraphen der verschiedenen Staaten von einander ab. Am richtigsten findet der Verfasser die Schweizer Fassung (Obligationenrecht vom 1. Januar 1883 Artikel 372). In gleicher Weise wie hier werden zur genaueren Bestimmung anderer Punkte die bezüglichen Para graphen der verschiedenen Gesetzgebungen neben einander gestellt. Als zu weit führend glauben wir aber auf die Hervorhebung von Einzelheiten verzichten zu müssen, zumal der Verfasser selbst erklärt, daß man hinsichtlich der verlagsrechtlichen Be stimmungen noch auf einem unsicheren Boden stehe und eine Regelung dieser Materie erst von einem Reichsgesetz zu erwarten habe. In kurzen, aber scharf ausgeprägten Sätzen giebt der Ver fasser am Schluß dieses Kapitels und seines Buches einen «zu sammenhängenden lleberblick über das gesamte Verlagsrecht». Dieser lleberblick handelt: I. Vom Verlag (1—14). bl. Vom Ur heber (15—47). III. Vom Verleger 48—94) und erörtert IV. Auf lösung des Vertrages und Zufälle (95—102). Die Betrachtung der Rechtskunde des Buchhändlers von den hervorgehobenen Gesichtspunkten aus läßt eine noch immer ziemlich verwirrende Vielseitigkeit der Gesetze ohne die erwünschte Zu sammenfügung der für den Buchhändler besonders wichtigen Gesetze erkennen; eben deshalb aber bietet diese Schrift eine Anregung zum weiteren Studium der bezüglichen Gesetze selbst und der Fachliteratur, die zwar nicht übermäßig reichhaltig ist, aber doch viele gediegene Veröffentlichungen aufzuweisen hat. Kleine Mitteilungen. Post. Postanweisungs-Verkehr zwischen Oesterreich und Griechenland. — Vom 1. April d. I. an wird ein Austausch von gewöhnlichen Postanweisungen zwischen Oesterreich- Ungarn und Griechenland auf Grundlage der Bestimmungen des Postanweisungs-Uebereinkommens von Washington vom 15. Juni 1897 stattfindcn. Am Postanweisungs-Verkehre nehmen nur die griechischen Postämter in Athen, Korfu, Patras, Piräus, Sira und Volo teil. Postanweisungen aus Griechenland dürfen den Betrag von 500 Franks nicht übersteigen. An diesem Verkehre nehmen auch die k. k. Postanstalten in der Levante teil. Zur Aufhebung der Privatposten. — Der Buchdruckcrei- besitzer Louis Borchardt in Berlin hat den: Reichstag ein Gesuch überreicht, worin es heißt: -Seit dem Bestehen der Berliner Paketfahrt-Aktien gesellschaft bin ich mit der Herstellung der Drucksachen und Wertzeichen für dieselbe betraut gewesen und habe mit den stetig steigenden Anforderungen speziell für diesen Auftraggeber die maschinelle Einrichtung meiner Buchdruckerei ausdehnen müssen. Wird der Entwurf Gesetz und somit die Berliner Paketfahrt- Aktiengesellschaft gezwungen, ihren Betrieb einzustellen, so tritt der Augenblick ein, wo der größte Teil der Maschinen, die ausschließlich für deren speziellen Gebrauch konstruiert wurden, zum Stillstand käme und dadurch eine beträchtliche Anzahl ge werblicher Arbeiter und Arbeiterinnen, die viele Jahre in meiner Buchdruckerei ein gesichertes Auskommen hatten, beschäftigungslos würden. Wie ich aus meinen Geschäftsbüchern Nachweisen kann, betrug der jährliche Umsatz mit der Berliner Paketfahrt-Aktien- gesellschast 100000 und darüber, und würde mir mit dem In krafttreten des Gesetzes mein Hauptabnehmer genommen werden, für welchen es schwer fallen dürfte, in absehbarer Zeit über haupt Ersatz zu gewinnen. Des weiteren bitte ich berück sichtigen zu wollen, daß ich, um allen Preisforderungen genügen