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1656 Nichtamtlicher Tech 50, 2. März 1899 Jul. Slug. Zalud in Prag, Vinohradr, 856. Nasar^tr, 9?. 6-.: ?s,1s.olc/^ läse «Iss döllcuissllsn Vollcss. 8". (74 8.) 1. — vtr;eichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Uiuiiinrr i»m erlteiiiimlc angckündigt lind. M. W. Kaufmann in Leipzig. 1674 Heß, Rom u. Jerusalem. Ca. 2 -F. 4l. Liesching L Co. in Stuttgart. 1676 Jaeger, die deutsche Hagelversicherung. 2 Vl. Gustav Schmidt (vorm Robert Oppenheim) in Berlin. 1673 llosimsr, clor 2cvsrAob8tbs,viv. 2 ^ 50 <^; Asb. 3 ./L 50 cs. W. Dpemann in Berlin. 1676 Itspsitorium für Kunst cvisssv8sllttt. XXII. Lcl. 24 ..-/t. Wilhelm Süfferott in Berlin. 1675 Beltz, die Vorgeschichte von Mecklenburg. 6 Vk. — 4 Karten zur Vorgeschichte von Mecklenburg. Ca. 3 Vt Beujes, Grundriß der Mecklenburgischen Geschichte. 2. Ausl. 80 i?revbs, äas ältssts msolcisuburgor Ks.rkrsit«.»8lisck.s> 2 ,<L. I. I. Weber in Leipzig. 1675 Webers illustrierte Katechismen: ^ Smitt, Freimaurerei. 2. Ausl. Geb. 2 .L Arenz, Geographie. 5. Ausl. Geb. 3 V«k 50^). v. Sacken, Heraldik. 6. Ausl. Geb. 2 Vit. Dannenberg, Münzkunde. 2. Ausl. Geb. 4gV«tt Pietsch, Raumberechnung. 4. Ausl. Geb. 1 80 Aster, Villen 7. Ausl. Geb. 5 Vt. Georg Wigand in Leipzig. 1575 Weichelt, Lasset die Kindlein zu mir kommen. 3 V6; geb. 4 V6. Nichtamtlicher Teil. Der Entwurf eines neuen Postgesehes und der Buchhandel. (Vgl. Börsenblatt Rr. 41.) In seiner Nummer vom 26. Februar greift das »Deutsche Blatt« einen Artikel im Börsenblatt Nr. 41 vom 18. Februar an. Ohne den Verfasser dieses letzteren Artikels zu kennen, will ich gegenüber dem unnötig scharfen Ton des »Deutschen Blattes« einige Worte hierzu sagen. Das »Deutsche Blatt« hat völlig unrecht, wenn es die buchhändlerischen Bestell-Anstalten mit Privatpostanstalten vergleicht. Die ersteren Hallen den Verkehr lediglich zwischen Genossen eines und. desselben Berufes aufrecht; Bestell anstalten sind keine Erwerbsanstalten, während die Privatpostanstalten jedermann ohne Wahl mit der Absicht des Erwerbes dienen. Es liegt im Interesse des Gesamt buchhandels nach außen hin — wenn dies überhaupt nötig — ganz besonders diesen Unterschied festzuhalten. Im übrigen möchte es am Platze sein, unsere »Bureaukratie« lieber nicht anzugreifen und von Dingen zu schweigen, die bislang noch nicht in den Streit hineingezogen waren. Wenn das »Deutsche Blatt« sagt: ». . . . Aber noch viel sicherer kann man prophezeien, daß in absehbarer Zeit irgend ein strebsamer Assessor oder Geheimrat zu der Erkenntnis kommen wird, der Fiskus könne die Gewinne der Kommissions-Geschäfte und Be stellanstalten besser gebrauchen als deren Betriebs-Unter nehmer,« so ist es mir unmöglich, ihm in einer derartigen Behandlung der Sachlage Folge zu leisten. Unsere Regierung wird nicht unfern Beruf in den Grund lagen seines Verkehrs angreifen und die alte, durch länger als ein halbes Jahrhundert sorgfältig und gesetzmäßig entwickelte Organisation eines großen Gewerbebetriebes zerstören wollen. Der Verfasser des Artikels im »Deutschen Blatte« mag es getrost dem Buchhandel überlassen, für sich selbst zu sorgen, und unterlassen, in einem politischen Blatte vor Nichtkennern der buchhändlerischen Geschäftsverhältnisse für die Einrich tungen des Buchhandels einzutreten. Warum, so frage ich mich, bringt die politische Tages presse plötzlich uns Buchhändlern eine so wohlwollende Für sorge entgegen? Sollte es nicht vielleicht nur den Zweck haben, uns zum Mitkampf gegen den »Postzeitungstarif« auf-: zustacheln? Sollen wir Buchhändler für die der politischen Tagespresse zu gewährende Freiheit eintreten, um so diese Konkurrenz unserer Erzeugnisse noch mehr zu kräftigen? Dazu würde, um mit den Worten des »Deutschen Blattes« zu reden, eine naive Auffassung der Sachlage gehören. Ki-jb. Die Formfreiheit der Verlagsverträge? (Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 214, 220; 1898 Nr. 37, 170.) ^ . ^Bekanntlich ist seit der Verkündigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bezw. des Handelsgesetzbuchs die Streitfrage auf getaucht und in verschiedenem Sinne beantwortet worden, ob nicht infolge der Aufhebung des Artikels 317 des bisher geltenden Handelsgesetzbuchs für den Abschluß der Verlags und Versicherungsverträge wieder der dem früheren Recht bekannte Formenzwang eingeführt worden sei, also insbesondere die Notwendigkeit des Abschlusses schriftlicher Verträge. Nach Artikel 75 und 76 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben die landesgesetzlichen Vor schriften unberührt, welche dem Versicherungsrecht angehören, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch selbst besondere Vorschriften darüber getroffen worden sind, und das Gleiche gilt von dem Verlagsrecht. Die Auffassung, daß trotzdem der Abschluß von Verlagsverträgen^nicht notwendigem «schrift licher Form zu erfolgen habe, hat gute Vertretung gefunden, vor alleni um deswillen, weil sie dem thatsächlichen Be dürfnis des Verkehrs entspricht und auch mit dem modernen Rechtsbewußtsein in Einklang steht, wie dieses im Bürger lichen Gesetzbuche selbst zum Ausdruck gekommen ist. Gleich wohl ist auch die gegenteilige Auffassung von namhaften Rechtslehrern und Schriftstellern verteidigt worden. Angesichts dieser Sachlage ist es zweifellos sehr richtig, daß die Landesgesetzgebung sich bestrebt, hierüber Klarheit zu schaffen, und um deswillen kann es nur begrüßt werden, daß der Entwurf des preußischen Ausführungsgesetzes zuni Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 unzweideutig die Ent scheidung zu gunsten der Formfreiheit giebt. Die in Preußen abgeschlossenen Verlagsverträge bedürfen also der schriftlichen Vereinbarung nicht; sie können nicht minder formfrei ab geschlossen werden wie alle übrigen Rechtsgeschäfte, und hiermit wird eine Unsicherheit des Rechtslebens beseitigt, deren praktische Bedeutung keineswegs unterschätzt werden kann. Es liegt im Interesse des gesamten buchhändlerischen Verlagsverkehrs, daß das Vorgehen der preußischen Gesetz gebung seitens der anderen Bundesstaaten nachgeahmt werde, soweit für deren Gebiet die Rechtslage die gleiche ist wie für die preußische Gesetzgebung, d. h. soweit in ihrem Gebiete besondere verlagsrechtliche Bestimmungen noch als giltig an zusehen sind, durch welche ein Formenzwang für den Abschluß von Verlagsverträgeu eingeführt ist. Wenigstens deni drin gendsten Bedürfnis wird hierdurch bis zum Erlaß eines Reichs-Verlagsgesetzes einigermaßen Rechnung getragen.!