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9266 Nichtamtlicher Teil. 285, 8. Dezember 1897. Dietrich Reimer (Ernst Bohsen) in Berlin. 9281 Dsutsedlg.oc> Usbsrsss. 1 I. Rickrr'sche Buchhandlung Verl.-Cto. in Gießen. 9285 Klervitz u. Ebel, die Matrikel der Universität Gießen >608— 1707. 3 ^ 50 G. A. Rudolph's Verlags-Buchhandlung in Hamburg. 9285 Edda, Runen aus germanischem Urwalde. 2 ^ 50 <); geb. 3 ^ 50 H. H. Schnaebeli L Co. in Berlin. 9283 VIbum bsrübwtsr kgunxtsräs 1897. 20 G. Schwetschke'scher Verlag in Halle a/S. 9286 Di« dlatur. 47. äabrA. 1898. Visrtstzädrlieb 3 60 cs. Veit L Comp, in Leipzig. 9285 DsrmatoloADebssOsutrslblatt. Urs^.v. Dr. 9osspb. 1. Irrdi^. dir.3. Verlag des „Apollo" in Dresden. 928l Out Diodt! UrsA. v. 8vbnauss. III labrx. 1. 1898. 1 ^20ch Zsd. 1 50 Verlag der Nomanwelt in Berlin. 9282 lluirs Ossvdiedtsu. 8cl. VII. 60 ^sl>. 90 -s. „Vita" Deutsches VerlagShaus (Abtlg. Verlag der Roman. Welt) in Berlin. 9284 D>s liomaarvslt. 5. 1»br^. II. (Quartal. 1. Ustt. Vrsrtslsüdrl. 3 75 Nichtamtlicher Teil Aphorismen zu der Drogisten- und Buchhandlungsgehilfenprüsung. (Vgl. Börsenblatt Nr. 276.» In Nr. 276 d. Bl. wird erzählt, daß der jetzt ver storbene Buchhändler Herr Ernst Reimer Seemann gewesen sei, bevor er sich dem Buchhandel gewidmet habe, und ein anderer Artikel derselben Nummer berichtet im Sinne einer Nutzanwendung für den Buchhandel sehr umständlich über Drogistenprüfungen und deren Formalitäten. Diese zufällige Nebeneinanderstellung ist nicht ohne Reiz für diejenigen, die das Lob der Gewerbefreiheit nicht nur singen, sondern sie auch gegen selbst harmlos auftretende Abschwächungen zu schützen suchen. Denn man verkennt nicht, daß alle Prüfungs verfahren nur eine Etappe zu dem vielgepriesenen Be fähigungsnachweis bilden und daß ein unvereinbarer Wider spruch darin liegt, Sinn und Geist der Gewerbe- und Handelsfreiheit Hochhalten und gleichwohl für Einrichtungen und Neuschöpfungen plädieren zu wollen, deren Grundlinien direkt zünftlerischen Vorbildern entnommen sind. Die Parallele zwischen einem Drogisten- und einem Buchhandlungsgehilfen ist unhaltbar und in der Praxis un begründet. Man werfe — für den Buchhändler ist das nicht allzu schwer — einen Blick in eines der bekannteren Studien werke der Drogeriebranche, und man wird ohne weiteres zugestehen, daß die Fülle der Fachkenntnisse — abgesehen von den kaufmännischen Qualitäten —, die gefordert wird, das Fachwissen des Durchschnitts-Buchhandlungsgehilfen (und nur mit dem Durchschnitt ist zu rechnen) quantitativ und quali tativ bei weitem überragt. Einkauf, Abschätzung, Konser vierung rc. der Drogen: Apothekerwaren, Farben, Farb stoffe u. s. w., Einflüsse der Witterung, Kenntnisse des Ur sprungs, der Bezugswege und Bezugsformen u. dergl. mehr stellen so bedeutende Anforderungen an Wissen und besonders Gewissenhaftigkeit der Angestellten des Drogenhandels, daß sich dafür nirgends Beispiele im Buchhandel finden. Der Korporationsbegriff »Buchhändler« umfaßt bekannt lich eine ziemliche Anzahl Branchen. Selten liegen die Ver hältnisse so, daß alle Zweige in einer Firma vertreten sind. Ein Lehrling ist in drei bis vier Jahren nicht so weit zu bringen, daß er auch nur nach den vorherrschenden Seiten als absolut verwendbar gelten könnte. Er wird bei ent sprechender Schulbildung und angemessenem Alter allenfalls und in kleinem Umfange in derjenigen Richtung verantwortlich arbeiten können, die die dominierende seiner Lehrstelle war. Hier muß die weitere Karriere als Gehilfe ergänzen und nachholen, was die Lehrzeit nicht zu gewähren vermochte. Ganz anders im Drogenhandel, der nur eine, ein spezifisches Fachwissen bedingende Art kaufmännischer Betriebe darstellt und in seiner Geschlossenheit der Theorie und Praxis bestimmte Mar kierungen bietet. Welcher Unterschied ist dagegen von dem Ge hilfen einer Leihbibliothek bis zu dem ersten Posten eines wissen schaftlichen Antiquariats, welcher ferner von dem Bediensteten eines Kolportageverlags bis zu der führenden Stelle einen großen Verlagshauses verschiedener Richtungen. Während dec Buchhandel erste, zweite, dritte und tiefere Qualitäten kennt, zuläßt und zu verwenden vermag, weil besonders größere Firmen eine Menge Obliegenheiten zu erledigen haben, die rein mechanischer Natur sind, vermag der selbständige Drogist wesentliche Unterschiede in den Qualitäten seiner Hilfskräfte nicht zuzulassen, denn alle Hantierungen bedingen gleichmäßig Fachwissen und sorgfältige Erledigung. Jeder Mißgriff kann hier die empfindlichsten Folgen nach sich ziehen, z. B. bezüg lich der Apothekerwaren, wohingegen Gehilfenfehlgriffe im Buchhandel, z. B. falsche Adressierung eines Verlangzettels, Buchungs- und Auslieferungsfehler u. dergl. mehr, zwar kleine Verdrießlichkeiten, keinenfalls aber Wirkungen zeitigen können, die Leib und Leben in Gefahr zu bringen und den Ruf einer Firma auf das tiefste zu schädigen vermögen. Daß eine Berufsart, die dicht an Bethätigungen heran reicht, die einer akademischen Bildung unbedingt bedürfen, besondere Wege zu gehen hat, um nicht der Gefahr zuzu steuern, durch unfähige» Nachwuchs zu leiden, ist begreiflich. Trotzdem würde man fehlgreifen, wenn man glaubte, die große Mehrzahl der Drogisten, die die geschilderten Beschlüsse gefaßt hat, bilde einen hervorragenden Prozentsatz aller Drogenfirmen. Der Verband umfaßt nämlich nur 1660 Mit glieder gegenüber einer Ziffer von 8600 reinen Drogen- handluugen Deutschlands. Inwieweit die Nichtmitglieder zu den »mitlaufenden Krämern« gehören, ist zunächst nicht Ab sicht festzustellen; jedenfalls ist das Verhältnis aber noch ungünstiger als im Buchhandel, dessen Zahl der Börsenvereins mitglieder zu der der Gesamtheit aller Firmen sich doch noch wie 1 zu 3 verhält, abgesehen von der kleinen Verschiebung, die durch die außerdeutschen Mitglieder entsteht. Um der Frage der Prüfungen im allgemeinen ein paar Worte zu widmen, so würde alle Sehnsucht nach den leichten Fesseln der Gewerbesreiheit fortfallen, wenn die lehrende Prinzipa- lität ihrer Aufgabe in vollem Umfange gerecht zu werden ver möchte oder bisher vermocht hätte. Denn aller Tadel, der den Nachwuchs trifft, ist auch eine Anklage und vielleicht die wichtigere gegen die Vaterschaft dieser Nachkommen, kll-uota srbor eozooeoitur. Angenommen, daß die Klagen über Rückbildung des Per sonals begründete und berechtigte sind, enthalten die auf Ein führung von Examina gerichteten Bestrebungen eine ernste Mahnung an diejenigen Lehrherren, die eine ausgereifte Vor stellung über ihre Pflichten bei Aufnahme von Lehrlingen nicht besitzen, die Grundlagen sorgfältig zu prüfen, die ein gutes Gehilfenmaterial zu ergeben vermögen. So ganz unwahrscheinlich ist der beklagte Stand der Dinge