Volltext Seite (XML)
180. 6 August 1897. Nichtamtlicher Teil. 5573 Faser bestehend, 1'/, Cents per Pfund und I5°/g vom Werte (wie früher). 392. Druckpapier, angeschnitten, geschnitten oder geleimt, nur für Bücher und Zeitungen verwendbar, im Werte von nicht über 2 Cents per Pfund, Cent per Pfund; im Werte von 2—2'/, Cents 4/,o Cent; im Werte von 2'/,—3 Cents Cent; im Werte von 3—4 Cents "/,„ Cent; im Werte von 4—5 Cents a/,„ Cent; im Werte von über 5 Cents 15°/, des Wertes (bisher 20"/, vom Werte). Wird von solchem Papier im Ausfuhrland ein Ausfuhrzoll erhoben, so tritt für dasselbe ein Zuschlagszoll von '/,, Cent per Pfund für je l Dollar per Ries Exportzoll in Kraft. 393. Papier, im gewöhnlichen Leben bekannt als Kopierpapier, Stereotypierpapier, Löschpapier, Seidenpapier, -Pottcry Paper- iPapier zum Umdrucken von Lithographieen auf Steingut) und alles ähnliche Papier, weiß, farbig, oder bedruckt, nicht über 6 Pfd. per Normalries von 480 Bogen auf der Grundlage von 20—30 Zoll wiegend und gleichviel ob in Ries oder in irgend einer anderen Form, 6 Cents per Pfund und 15°/, vom Wert; wenn über 6, aber nicht über 10 Pfund per Ries wiegend, sowie Brief-Kopierbücher, gänzlich oder teilweise fabriziert, 5 Cents per Pfund und 15"/, vom Werte; Krepppapier und Filtrierpapier 5 Cents per Pfund und 15"/, vom Werte. 394. Glanzpapier, nicht besonders in diesem Gesetze ausgeführt, 2'/, Cents per Pfund und 15°/, v. W.; wenn bedruckt oder gänzlich oder teilweise mit Metall oder Lösungen davon überzogen, oder mit Gelatin oder mit Flocken (Flockentapete) 3 Cents per Pfund und 20°/, v. W.; Pergament, 2 Cents per Pfund und 10°/, v. W.; einfaches basisches Papier uiit Aluminium oder Baryt zu photographischen Zwecken überzogen oder imprägniert, 3 Cents per Pfund und 10"/, v. W.; mit Albumin überzogenes oder imprägniertes Papier oder anderweitig für photographische Zwecke zugcrichtctcs Papier 35"/, v. W. 395a. Lithographische Abdrucke vom Stein, Zink, Alumin oder anderem Material, gebunden oder ungebunden, ausgenommen Cigarren-Etiketten und -Bänder, Musikalien und Illustrationen, welche Beilagen von Zeitschriften und Zeitungen bilden oder in Bücher eingebunden sind oder einen Teil derselben bilden, nicht besonders in diesem Gesetze aufgesührt, aus Papier oder anderes Material (bisher 35"/, vom Werte), nicht dicker als "/>o»o Zoll, 20 Cents per Pfund; auf Papier oder anderes Material, dicker als "/,,,, Zoll, aber nicht dicker als ""/, „ Zoll und 35—400 Quadratzoll im Umfang, 8 Cents per Pfund; über 400 Quadratzoll 35°/, vom Werte. Abdrucke über s/,^ Zoll und nicht über "°/,m>» Zoll dick und nicht über 35 Quadratzoll im Umfang, 5 Cents per Pfund; lithographische Abdrucke vom Stein, Zink, Alumin oder anderem Material auf Karlonpapier oder anderes Material, wenn über '°/io«o Zoll dick, 6 Cents per Pfund; lithographierte Cigarren- Etiketten und -Bänder, mit Aufschrift oder anderweitig, abgedruckt vom Stein, Zink, Alumin oder anderem Material, wenn in weniger als zehn Farben gedruckt, aber nicht einschlietzend gänzlich oder teilweise in Bronze oder Metallblatt gedruckte Etiketten, 20 Cenis per Pfund; wenn in zehn oder mehr Farben gedruckt, einschließlich gänzlich oder teilweise in Bronze, aber nicht ein schließlich gänzlich oder zum Teil in Metallblatt gedruckter Eti ketten, 30 Cents per Pfund; wenn gänzlich oder zum Teil in Metallblalt gedruckt, 50 Cents per Pfund; wenn ausschließlich aus Bronze, 15 Cents per Pfund; Bücher, Büchelchen und Zeitschriften aus Papier oder anderem Material, von welchen lithographische Abdrucke dem Werte nach den Hauptbestandteil bilden, 8 Cents per Psund und 15°/, v. W. Bücher für Kinder mit farbigen Lithogra phieen, nicht über je 24 Unzen Gewicht, und alle Broschüren, Ma gazine oder periodische Zeitschristen, ganz oder teilweise auf litho graphischem Wege gedruckt oder durch Handarbeit illustriert, 8 Cents per Pfund. 395b. Schreib-, Brief-, Billet-, Handpapier, Zeichnen-, Ge schäftsbücher-, Bonds-, Protokoll-, Schreibtafel- und Schreib- maschinen-Papier, nicht weniger als 10 und nicht mehr als 15 Pfund per Ries wiegend, 2 Cents per Psund und 10°/, v. W.; mehr als 15 Pfund per Ries wiegend, 3'/, Cent per Pfund und 15°/, v. W.; wenn aber irgend welches derartiges Papier liniiert, mit Rand versehen, gaufriert, bedruckt oder in irgend einer Art verziert ist, sind daraus als Zuschlag zu den vorbenannten Zollsätzen 10°/, v. W. zu entrichten; vorbehaltlich, daß bei Berechnung des Zolles aus solches Papier immer 180000 Quadratzoll als ein Ries angesehen werden sollen. 395 o. Papiertapelen und Papier für Wand- oder Ofenschirme und alles tn diesem Gesetz nicht besonders angeführte Papier, 25°/, v. W.; alle Jacquard-Muster von -oso lins- Papier, oder Teile solcher Muster, fertiggestellt oder nicht, 35°/, v. W.; alle Jacquardmuster auf Jacquardkartcn, oder Teile solcher Muster, sertiggestelll oder nicht, 35°/, v. W. ltzaruudlechMßcr Jahr^ig. 395 ä. Bücher aller Art, einschließlich nicht bedruckter und be schriebener Bücher und Pamphlets und Stiche, gebunden oder un gebunden, Photographieen, Radierungen, Land- und Seekarten, Musikalien in Büchern oder in Blättern, und Drucksachen, alle vor- benanntcn Artikel in diesem Gesetze nicht besonders aufgeführt, 25"/, o. W. (wie bisher). 395s. Papier-Couverts, einfach, 25°/, v. W.; wenn mit Rändern versehen, gaufriert, bedruckt, gefärbt oder dekoriert, 30"/, v. W.; wenn aus Seidenpapier, Pergament oder einer Nachahmung des selben hergestcllt, 35°/, v. W; Couverts aus Pergament oder einer Nachahmung desselben, oder aus Seidenpapier als Umschlag für Photographieen, 40 Cents per Tausend und 15"/, v. W. 395k. Photographie-, Autographen, und Scrap-Albums, gänz lich oder zum Teil fabriziert, 35°/, v. W. 395x. Luxusschachteln aus Papier, oder bei denen Papier dem Werte nach den Hauptbestandteil bildet, oder wenn mit Glanz papier überzogen, 45°/, v. W. 398. Spielkarten, in Paketen von nicht über 54 Stück und zur gleichen Rate für irgend eine Anzahl darüber, 10 Cents per Paket und 20°/, v. W. 399. Papierfabrikate oder solche, deren Hauptbestandteil dem Werte nach Papier bildet, nicht besonders in diesem Gesetze auf gesührt, 35°/, v. W. (bisher 25"/,). Nun kommt aber die Hauptsache, die interessante Frei liste, in welcher der Verfasser des oben erwähnten Artikels die Bücher vermißt. In Wirklichkeit fehlen sie aber darin nicht, sondern sind in folgenden Positionen aufgeführt: 486. Bücher, Stahlstiche, Photographieen, Aetzzeichnungen,*) gebunden oder ungebunden, (Radierungen, Musikalien), Land- und Seekarten, auf Ordre und für den Gebrauch der Vereinigten Staaten oder der Kongreßbibliolhek importiert, welche am Tage des Im ports länger als seit zwanzig Jahren gedruckt waren, und alle Hydrographischen Karten und wissenschaftlichen Bücher und Zeit schriften, für wirkliche wissenschaftliche Forschungen bestimmt und von wissenschaftlichen und litterarischen Gesellschaften oder Aka- demieen für deren Subskribenten herausgegebene Werke, oder Publi kationen seitens einzelner Personen für kostenfreie Privat-Cirkulation, und seitens fremder Regierungen veröffentlichte amtliche Dokumente. 486b. Bücher und Pamphlete,**) ausschließlich in anderen Sprachen als in der englischen gedruckt; ferner Bücher und Musikalien in erhabener Schrift zum ausschließlichen Gebrauch für Blinde. 486o. Bücher, Landkarten, Musikalien, Stahlstiche, Photo graphieen, Aetzzeichnungen (Radierungen), gebunden oder un gebunden, (Land-) und Seekarten, auf Ermächtigung oder zum Gebrauch der Bundesregierung oder für die Kongreßbibliothek importiert. 486 c>. Bücher, Landkarten, Musikalien, Photographieen, Aetz zeichnungen, lithographische Abdrucke, und Seekarten, speziell importiert, nicht mehr als zwei Exemplare in jeder Faktura, und zwar -bona tiäs» nur für den Gebrauch einer zu erzieherischen, philosophischen, litterarischen oder religiösen Zwecken oder zur För derung der schönen Künste inkorporierten oder etablierten Gesell schaft, oder auf Ordre irgend eines College, einer Akademie, Schule oder eines Seminars der Vereinigten Staaten oder eines einzelnen Staates, oder einer öffentlichen Bibliothek, und nicht zum Verkauf, den diesbezüglichen Regulationen des Schatzamts-Sekretärs unter worfen. 486s. Bücher, Bibliotheken, die üblichen Möbel und ähnliche Haushaltungsartikel ausländischer Personen oder Familien, wenn seitens derselben im Auslände thatsächlich nicht kürzere Zeit als ein Jahr benutzt und nicht für irgend eine andere Person oder Personen oder zum Verkauf bestimmt. (Dieser Artikel ist neu.) Es geht also daraus hervor, daß der deutsche Buchhandel mit dem neuen Tarif ganz zufrieden sein kann. Nur die Musikalien sind etwas schlechter gestellt, aber sie bilden die jenige Position, die einen Zoll von 250/g vom Werte noch am besten vertragen kann. Sonst ist die Dingley-Bill ein Abklatsch der Mac Kinley-Bill vom 6. Oktober 1890, soweit sich diese auf den Buchhandel bezog. */ Die gesperrt gedruckten Positionen fehlten in dem bisherigen Tarif, während die in Klammern gesetzten mehr darin enthalten waren. **) Der alte Tarif gebraucht den Ausdruck Broschüren.. 746