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157, 10. Juli 1897. Nichtamtlicher Teil. 5007 Nichtamtlicher Teil. Der Verichtigungspvang. An und für sich eine durchaus angemessene und ebenso notwendige wie nützliche Bestimmung, ist der H II des Paß gesetzes doch im Laufe der Zeit durch eine Anwendung und Auslegung, die sich von Jrrtümern nicht vollständig frei ge halten hat, zu einer wahren Plage für die Redaktionen ge worden, und es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß unter dem Gesichtspunkte der redaktionellen Thätigkeit eine gewisse Modifikation dieser Bestimmung erforderlich ist. Neuerdings sind allerdings obergerichtliche Erkenntnisse zu verzeichnen gewesen, die die Hoffnung berechtigt erscheinen lassen, daß die unzutreffenden und über den Nahmen des offenbar von dem Gesetzgeber Gewollten hinausgehenden Auslegungen als der Vergangenheit angehörig bezeichnet werden dürfen. Es ist schon ein bemerkenswerter Fort schritt auf dem Gebiete der Anwendung des Preßrechts, daß nunmehr als feststehend betrachtet werden kann, daß die Berichtigung äußerlich von jeder sonstigen Mitteilung au den Redakteur getrennt sein muß und letzterer demgemäß nicht die Aufgabe hat, aus dem ihm unter der Bezeichnung »Be richtigung« übcrschickten Schriftstück das hcrauszuschülcn, was tatsächlich als solche zu qualifizieren ist. Schon die Hinzusügung eines Satzes, der nicht zu der Berichtigung gehört, befreit den Redakteur von der Verpflichtung zur Aufnahme, und es ist durchaus zu billigen, wenn neuerdings bei der Auslegung des §11 ein rigoioser Maßstab angelegt wird, da es sich hierbei um Formvorschriften handelt, bezüglich welcher nur die strikteste Interpretation als zutreffend erachtet werden darf. Es genügt also nicht, wenn die Unterschrift des Einsenders der Berichtigung nicht unter ihr, sondern unter einem nicht mehr zu ihr gehörenden Satze steht, der das Begleitschreiben an den betreffenden Redakteur enthält. Wenn in Ansehung dieses Punktes durch die Entwicklung der neuesten Rechtsprechung in einem Maße Wandel geschaffen morden ist, das geeignet ist zur Befriedigung Anlaß zu geben, so gilt dies hingegen nicht bezüglich anderer Punkte. Hierbei kam vor allem mit in Betracht, daß die Berichtigung nicht zurückgewiesen werden darf, wenn der um ihre Aufnahme an gegangene Redakteur in der Lage ist die Unwahrheit und Un richtigkeit ihres Inhaltes darthun zu können. Das ist ein Mißstand, der die schärfste Rüge herausfordcrn muß, und cs ist bemerkenswert, daß die deutsche Presse sich im Verhältnis lange Zeit bei einem Rechtszustand beruhigte, durch den sie gezwungen wird eine Mitteilung zu veröffentlichen, die durch aus unwahr ist und von der sie weiß, daß sie unwahr ist. Wenn heute in einer Zeitung behauptet wird, eine bestimmte Person sei bereits gerichtlich bestraft, und der Betreffende diese Thatsache in einer den Formvorschriften des 8 H ent sprechenden Weise in Abrede stellt, so muß diese Berich tigung ausgenommen werden, mag auch der Redakteur den urkundlichen Beweis der Unrichtigkeit des Bezichtigungsinhalts durch das betreffende Strafurteil iu seiner Hand haben. Es bedarf wahrlich keiner Ausführung, um die Ueberzeugung zu begründen, daß dies ein Mißstand ist, der für die Bildung eines der Wahrheit entsprechenden Urteils und für die Stel lung der öffentlichen Meinung zu einer Frage von großem Nachteil sein kann und ist Beispiele hierfür anzuführen, auch aus der Geschichte der jüngsten Zeit, würde nicht schwer fallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, dem Berichtigungszwang diese Aus dehnung zu geben, oder ob er nicht vielmehr der Meinung war, daß notorisch joder erweislich unwahre Behauptungen nicht abgedruckt zu werden brauchen. Selbst wenn letztere Annahme zutreffend sein sollte, so ist es doch unwahrschein lich, daß die Praxis zu einer Aenderung ihrer bisherigen Auffassung gelangt, und es wird um deswillen geboten sein auf eine Aktion der Gesetzgebung hinzuwirken, um den ge rügten Uebelstand aus der Welt zu schaffen. Ein weiterer Punkt, der in der Praxis zu zwar geringeren, aber immerhin doch noch beachtenswerten Beschwerden Anlaß gegeben hat, betrifft die Möglichkeit, daß die Aufnahme einer späteren Berichtigung verlangt werden kann, wenn die erste der Vorschrift des Gesetzes nicht entsprach. Das Gesetz enthält keine Fristbestimmung für die Ausübung des Be richtigungsrechts; es ist auch nicht der Ansicht gewesen, daß die einmalige Ausübung das Recht überhaupt konsumiere; man hat seiner Zeit die Meinung geäußert, daß es unbedenklich sei, die wiederholte Anwendung des Berichtigungszwangs zu gestatten. Die Erfahrung spricht nicht für die Nichtigkeit dieser Meinung. Wenn auch naturgemäß der von einer Mitteilung Betroffene oder Berührte ein Interesse daran hat, daß die in ihr enthaltene Unrichtigkeit möglichst sofort richtiggestellt werde, so sind doch Fälle möglich, in denen er der Chikane wegen mit der Berichtigung längere Zeit wartet und diese dem Redakteur in einem Zeitpunkte überschickt, wo letzterem die Aufnahme besonders unangenehm ist. Anderseits müßte, wenn die Aufnahme einer Berichtigung von dem Redakteur abgelehnt worden ist und die gegen die Ablehnung angcrufenc Entscheidung der Gerichte auf Grund einer von der Staatsanwaltschaft eingelciteten Strafverfol gung die Berechtigung der Ablehnung festgestellt hat, das Recht auf Berichtigung als konsumiert betrachtet werden Wenn in diesen Punkten K 11 des Prehgesetzes abge ändert würde, so dürfte den Redakteuren ein guter Teil des Grundes ihrer gegen die Anwendung des Paragraphen gel tend gemachten Beschwerden entzogen sein. Kleine Mitteilungen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Ibsologisobsr ^ursigsr tür dis svauxsliselig 8sistliei>ksit dsr ?ro- villr Lossn. dir. I. (lull 1897.) 8". 16 8. 202 kirn Oissa i. Orisdrisli Lbbseks. dlodioin. Uit ^llbangi Lpiritismus, Ouriosa oto. Lutig.-Üatalog dir. 27 voo Ooldstsiu's älltguariat u. Lucbbandlullg in Oresdsn. 8". 18 8. 423 dirll. Ikaebmsistsr's Oitsrarisobsr dlollatsdsrioüt kür Lau- und Ill^suisur- visssnssdaktsn, Lisktrotssöllik und vsrwaudts 6sdisto. 3. dadr- 8-rllg. dir. 7. 1. luli 1897. disbst Loldüsssi daru 8". 8.97—112. Osixri^, Verlag voll Laobmsistsr L Ural. 6svvsrblis1isr ksodtssobutr und Orbsbsrreolit. 2sitsobritt dss Osutsolisll Vsroins rum 8odutr des Asvsrbiiobsll Liqsutbums. linker dlitvvirkuog von Or. Laut 8obmidt und Or. dos. kodisr krsA. voll Or. ^Idvrt O-tsrristb. 2. dabrgllllg. dir. 6. (duni 1897.) 4". 8. 189—228. Lsriin, Oarl Ls^mallus Vsrlaq. Illdalt: ksinsks, üdsr 8s1iadollsrsatr kür Latsutvorlstruu^sll. — Loüisr, dis HiodtiAksit dss rvvsitgll dlarksllsintrags. — Lpdraim, übsr dis Orsorsa dsr Lcdutrkakixksit voll 6obrauods- mustoro mit Lüsksiodt auk Vorkakrsn u. 8sdrauodsvsrt. — 8obasksr, das Lsebt am si^sosu Lilds. — Luid, köllusa siob auslalldisobs OsrsvllSll auk das 6osstr bstrsüsrid dsu ulllau- tsröll IVsttbswsrb bsruksu? — Latglltrsskt: Ossstr^sbuog, Lsodtsprsodull^, Vsrsskisdsllss. — IVarsllrgiedsllrsobt: 6s- sstrgsdunA, LsedtsprocliuiiA, Vsrsedisdsllss. — Ordobsrrsedt: OssstrgsbuiiA, Rsobtsprsobung. — Oulautsrsr IVsttbsvsrb: 6ssstr»obull^, OsebtsprssIiullA, Vsrsobisdsuss. — ^.us dsr Lraxis dos Lateutamts. — Oittoratur. Idsoiogis u. ksligiollspdilosopbis. Lmtiq.-LataloA dir. 24 voll Narl 8rsbs ill 6issssn. 8". 30 8. 927 diru. Ourao L Oo's rou^b list ot soms sseoud-dalld books. dir. 23. (duli 1897.) 8°. 8. 185—192. dir. 2444—2538. disvv Look List issusd bv V7. dlullsr, soglisb alld korsi^u book- ssllsr. duli 1897. grs 8°. 8.113-144. dir. 7553-8111. 669'