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Erscheint (in Verbindung mit den »Nach richten ans dem Buchhandel«) täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Jahrespreis: für Mitglieder ein Exemplar 10 für Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Psg., für Nichtm'.lglicder 20 Pfg., für Nichtbnch- händler 30Pfg. die dreigespaltenePetit- zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Bvrscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Mittwoch den 7. November. Amtlicher Teil. B e t a n n t m a ch n n g. Im Einverständnis mit dem Ausschuß für das Börsenblatt hat der Unterzeichnete Vorstand beschlossen, den in § 11 Absatz 3 der »Bestimmungen über die Verwaltung der Zeitschriften des Börscnvereins« enthaltenen Anzeigepreis in den »Nach richten« von 30 Pfennigen für die drcigespaltcne Petitzeilc für die Mitglieder des Börsenvercins auf 10 Pfennige, und für Nichtmitglicder ans dem Kreise des Buchhandels auf 20 Pfennige ohne Gewährung von Rabatt hcrabzusctzen und demnach dem §11 folgende Fassung zu geben: Der Anzeigenteil der Nachrichten kann von jedermann zu buchhündlerischen oder buchgeiverblichen An kündigungen ohne Einschränkungen in der Satzanordnnng und Ausstattung der Anzeigen benutzt werden.*) Mitteilungen über Nettopreise oder sonstige innere buchhändlerische Verhältnisse sind unzulässig. Der Nnzeigepreis für die dreigespaltene Petitzeile ist 30 Pfennige; bei wiederholten oder erheblichen Aufträgen wird Rabatt nach bestimmten Staffelsätzen gegeben. Für Mitglieder des Börsenvereins, sowie für die nach Z 13 der Satzungen anerkannten buchhändlerischcn Vereine ist der Anzeigcprcis 10 Pfennige, für Nichtmit glieder aus dem Kreise der Buchhändler 20 Pfennige, jedoch ohne Gewährung von Rabatt. Der Betrag der Anzeigcrechnungen ist sofort zahlbar und wird durch die Geschäftsstelle eingezogen. ch Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem gütigen Allgemeinen deutschenMichdruckertarif erbieten, sind zurückzuweisen. (Verfügung des Vorstandes vom 14. Juli 1892.) Die in diesen: § 11 enthaltenen Bestimmungen treten mit dem heutigen Tage in Kraft. Leipzig, den 1. November 1894. Oer Vorstand des Sörsenvcrcins der Deutschen Lnchhün-ler zu Leipzig. vr. Eduard Brockhans. I>r. Max Niemetzer. Wilhelm Volkmnnn. Arnold Bergstraeßer. Johannes Stettner. Carl Engelhorn. Nichtamtlicher Teil. Partielle Ramschverkäufe. (Vgl. Nr. 231, 233, 234, 237, 210, 241, 242, 243, 246, 249, 252, 253, 255, 257). XXIV. Äiilrcrordnitliche Äbgeoednetriiveesiuiimliliig der kreis- und (»rtsvereiiie im deutschen ünchhnndel. Die am Sonntag den 4. November im Buchhändlerhause zu Leipzig abgehaltene außerordentliche Versammlung der Abgeordneten der Kreis- und Ortsvereine hat, mit einer Stimmenthaltung, einstimmig beschlossen, folgende Erklärung zu erlassen: Die Versammlung erklärt, daß sie in der Frage der partiellen Ramschverkäufe nach wie vor sich unbedingt zu der Erklärung der 31 Kreis- und Ortsvereine (vergl. Börsenblatt 1894 Nr. 231 vom 4. Oktober) bekennt. Sie bestreitet entschieden, daß in dieser der Versuch gemacht worden sei, im Gegensatz zum Vorstand des Börsenvereins den Verkehr zwischen Verlag und Sortiment zu regeln, und bedauert daher die von einigen Leipziger Verlagsbuchhand lungen erlassene Gegenerklärung, die von dieser falschen Voraussetzung ausgeht. Den Kreis- und Ortsvereinen lag nur daran, von den deutschen Verlagsbuchhandlungen zu erfahren, daß sie in der Mehrzahl über eine so verhängnis volle Schädigung des Buchhandels, wie es die partiellen Ramschverkäufe sind, so denken wie die Unterzeichner, daß sie also eine Ueberzeugung teilen, die bereits von hervor ragenden Vertretern der deutschen Verleger offen in der letzten ordentlichen Abgeordnetenversammlung ausgesprochen worden ist. Dies geschah, um Mittel zu beraten, der be klagten Schädigung zu begegnen. Die Vereine würden daher auch begründete, ihrer Ansicht entgegenstehcnde Er klärungen unparteiisch mit Interesse angenommen haben. äinuiidscchzigster Jahrgang. 942