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76, 2. April 1890. Amtlicher Teil. 1811 Redaktion im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Aus schusses für das Börsenblatt je nach Uebereinkommen bezahlt. Die Berechnung der Vergütungen erfolgt in der Regel viertel jährlich. Die Mitgliedschaft im Börsenverein begründet kein Anrecht auf Abdruck von schriftstellerischen oder anderen Einsendungen. Einwendungen gegen Nichtaufnahme von Einsendungen sind an den Ausschuß für das Börsenblatt zu richten, der bei seinen Entscheidungen zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet ist; doch steht abgewiescne» Einsendern die Berufung an den Vorstand und die Hauptversammlung frei. Einsendungen, welche Angriffe gegen die Person oder das Geschäft eines Bereinsmitgliedes oder gegen einen anerkannte» Verein enthalten, werden nur mit Hinzufügung des Namens oder der Firma des Verfassers ausgenommen und sind von der Redaktion dem Angegriffenen vor dem Drucke vor- znlegcn, damit diesem Gelegenheit geboten werde, gleich im An schluß daran eine binnen 8 Tagen cinzuscudendc Entgegnung folgen zu lassen. il. !>«' Ausschuß für das Lörseublatt. 8 7. Stellung im Verein und Zusammensetzung. Der Ausschuß für das Börsenblatt ist ein Organ des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler <8 13, Ziffer 3 der Satzungen). Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern (H 29, Ziffer 7 der Satzungen), von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs- ansschusses sein muß. Die Mitglieder werden vom Vorstand auf drei Jahre so gewählt (§ 30 und 3k der Satzungen), daß womöglich die verschiedenen Hauptzweige des Buchhandels im Ausschuß vertreten sind. 8 8. Obliegenheiten. Dem Ausschuß steht es zu, dem Vorstande Aenderuugsvvr- schläge zu machen, sowohl hinsichtlich der Förderung des Blattes als Geschäftsblatt des Deutschen Buchhandels und Verlagsunter- nchmen des Börscnvereins, wie auch bezüglich der Anweisungen für Redaktion und Geschäftsstelle. Des weiteren steht cs ihm zu, in zweifelhaften Fällen über Ausnahme oder Zurückweisung von Artikeln, Bezahlung oder Nichtbezahlung derselben, Aufnahme oder Zurückweisung von An zeigen, Vergünstigung bei Aufnahme von Einsendungen und An zeigen zu entscheiden. lieber jede Sitzung ist ein Verhandlungsbericht aufzunehnien und an die Geschäftsstelle einzusenden, welche denselben aufbewahrt und dem Vorsitzenden des Ausschusses für das Börsenblatt sofort eine Abschrift übersendet. Den geschäftlichen Briefwechsel im äußeren Verkehr und die Aufbewahrung der Akten besorgt die Geschäftsstelle des Börsen vereins. lll. Lcamte und Grschästsdetrird. 8 9. Wahl, Anstellung, Entlassung. Die für die Redaktion nötigen Beamten werden vom Vor stande auf Vorschlag des Ausschusses angestellt und entlassen (8 21 der Satzungen). 8 10. Redaktion. Der verantwortliche Redakteur hat de» Inhalt des Blattes unter Beobachtung der Reichs- und Landesgesetze gemäß obigem 8 2 zusammenzustellen und für rechtzeitige Drucklegung Sorge zu tragen. Im Behinderungsfalle des Redakteurs hat der erste Hilfs redakteur denselben zu vertreten. - Die Bogenzahl hängt von dem vorhandene» Stoff ab, doch sollen geringere Abschnitte als halbe Bogen vermieden werden. Dem Zwecke des Blattes entsprechend sind von der Auf nahme in dasselbe auszuschließen: 1. Aufsätze, Anzeigen oder Ausdrücke, welche dem Buchhandel oder dem Blatte selbst zur Unehre gereichen oder Angehörige des Buchhandels iu ihrer Ehre kränken können; 2. Streitigkeiten, wenn sie sachlich oder grundsätzlich des An spruches auf allgemeine Beachtung entbehren, oder die- Grenze des Wohlanstandes überschreiten (vergl. 8 6); 3. nicht unterzeichneteAufsütze, welche offene oder versteckte Angriffe gegen Vereinsmitglieder oder anerkannte Vereine enthalten; 4. Angelegenheiten, welche dem Buchhandel und dem Buch gewerbe fern liegen, oder geeigneter anderwärts Behand lung finden; 5. Unbedeutendes und Formloses, sowie Wiederholungen bereits genügend besprochener Gegenstände; 6. Mahnungen mit namentlicher oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten; 7. Anzeigen unzüchtiger oder im Deutschen Reich rechtskräftig verbotener Werke. 8 11. Druckherstellung. Die Druckerei hat dem Vertrage entsprechend, sowie nach den Anordnungen des Redakteurs und des Ausschusses für das Börsenblatt, Satz, Korrektur, sowie nach Erhalt der Druck erlaubnis seitens der Redaktion und der Auflagebestimmung seitens der Geschäftsstelle den Druck und das Falzen des Börsenblattes so zu erledigen, daß in der Zeit von morgens 8 bis mittags 11 Uhr des Erscheinungstages die ganze Auflage jeder Nummer an die Geschäftsstelle abgeliefert ist. Artikel und Anzeigen im Umfange bis zu zwei Seiten, welche der Druckerei vor 12 Uhr mittags von der Redaktion zu gehen, müssen noch am nächsten Tage erscheinen. Der Amtliche und Nichtamtliche Teil des Börsenblattes einschließlich des täglichen Verzeichnisses der erschienenen Neuig keiten, ist zweispaltig zu setzen mit Ausnahme der Amtlichen Be kanntmachungen des Vorstandes und der Ausschüsse des Börsen vereins, welche in durchlaufenden Zeilen gegeben werden. Das Anzeigeblatt ist mit Ausnahme der in 8 5 bezeichnten Gruppen dreispaltig, das tägliche Inhaltsverzeichnis sechsspaltig herzustcllen. Das monatliche Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten ist drei spaltig, das vierteljährliche Inhaltsverzeichnis des Amtlichen und Nichtamtlichen Teils zweispaltig zu setzen. 8 12. Geschäftsführung. Den Versand des Börsenblattes und das Rechnungswesen besorgt die Geschäftsstelle des Börsenvereins gemäß ihrer Geschäfts ordnung. IV. Uebergangsbestimmungeu. Die gegenwärtigen Bestimmungen treten sofort nach Ge nehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft. Alle entgegen stehenden früheren Bestimmungen sind aufgehoben. 245«