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Erscheint ander Sonntag» täglich. — Bi» früh a Uhr ei», gehende Anzeigen kommen in der Regel u, ioenn irgend möglich in der nächsten Nr. >»r Aufnahme Börsenblatt Beiträge sür da» Börsenblatt sind a» die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum der Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. - Leipzig, Dienstag den 21. April. 1885 Amtlicher Teil Bekanntmachung Nachstehend bringen wir die Geschäftsordnung für die Buchhändlermeffe zur Kenntnis, wie solche nach dem Beschlüsse der Kantate-Versammlung vom Jahre 1866 bis auf weiteres maßgebend sein soll. 1) Der Börsenvorstand beginnt seine regelmäßigen Ostermeß-Sitzungen, sofern der Vorsteher nicht frühere Zusammen künfte anberaumt, spätestens am Freitag vor Kantate. 2) Die Hauptversammlung findet wie seither am Kantate-Sonntag vormittags 10 Uhr statt; wer bis 10H Uhr nicht erschienen ist und seinen Wahlzettel abgegeben hat, verliert für diesmal seine Berechtigung zum Wählen; unentschuldigt Ausbleibende verfallen in eine Geldbuße von 3 Mark. Noch während der Dauer der Hauptversammlung hat das Ans zählen der Stimmzettel stattzufinden, derart, daß womöglich noch vor dem Schluß der Versammlung sämtliche Namen der Neugewählten, jedenfalls aber die Wahlen in den Vorstand proklamiert werden können. 3) Der große Börsensaal wird zum Zweck der Abrechnung vor Kantate nicht geöffnet; erst Montag nach Gantate, den 4. Mai 1885 beginnt das Abrechnungsgeschäft, und soll dasselbe an diesem und den folgenden Tagen von früh 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr dauern. Um 1 Uhr wird der Saal geschlossen. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre wollen sich zu diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrech nung einfinden. 4) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen, und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 5) Nur Börsenmitglieder sind berechtigt, Geschäfte auf der Börse zu besorgen. 6) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlauß fähigen Noten. Leipzig, den 1. April 1885. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Buchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Bekanntmachung. Um bei den Abrechnungen auf der Börse die gehörige Ordnung wahrzunehmen, machen wir wiederholt bekannt, daß jeder, welcher im Auftrag einer Firma auf der Börse abrechnen und Geld in Empfang nehmen will, vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen hat, von denen das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere zu den Akten genommen wird, und verpflichtet ist, demjenigen, der ihm Zahlung zu leisten hat, seine Vollmacht vorzuzeigen. Zweiundsünszigster Jahrgang. 262