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Nichtamtlicher Theil. ^ 101, 4. Mai. bis heute bewahrt hat, die Schöpfung und Erhaltung eines so un- gemein segensreichen Instituts ermöglicht, von dem mit vollstem Rechte behauptet werden mag, daß es von weittragendem Einflüsse auf die Gestaltung der inneren und äußeren Verhältnisse des Buch handels sein würde. Aber das Wie? — Heutzutage ist man gewöhnt, allerwärts mitdem„Börsenverein" beginnen zuhören, wenn irgendwo im Buch handel für einen Selbstverwaltungszweck oder eine organisatorische Maßnahme die ausführenden Kräfte und die Mittel gesucht werden, ebenso wie es der Durchschnittsphilister liebt, die Anregung zu allen möglichen innerpolitischen, bürgerlichen Einrichtungen als Auf gaben des Staates aufzufassen, nicht bedenkend, daß die Menge der Individuen den Staat bildet, daß sich also der vertröstende Gedanke eigentlich im falschen Kreise bewegt, weil er auf Umwegen zu dem Punkte der Selbsthilfe zurückkehrt. Und doch kann schließlich nur von dieser die Rede sein, wenn sich Diejenigen, welchen die Noth der alten Tage nahe tritt, aus ihr erheben wollen. „Keine Almosen, sondern Selbsthilfe" heißen die tapferen Worte, welche der mir befreundete Einsender des Statuts der Stuttgarter „Buchhändlerischen Sparkasse" auf das Heftchen niedergeschrieben hat. Das allein kann auch die Losung für jede rettende That sein, hier wie allerwegen; die größten sittlichen und thatsächlichen Erfolge verdanken wir der klugen Regung und Ver- werthung eigener Kraft. Dabei gilt es zu bedenken, daß die Gründung eines Instituts von so hervorragender Bedeutung, wie eine selbstgeschaffene Pensions und Alterversorgungscaffe sicher ist, nicht das Werk eines Tages sein kann, sondern sich erst allmählich und unter Aufgebot nach haltigster Anstrengungen ermöglichen lassen und entwickeln wird. Es muß dazu wirklich geopfert und gespart werden, umsichtig und dauernd und dann — möglichst viel. Als erste Etappe zu dem vorgesteckten Ziele wäre die Ein richtung einer allgemeinen Sparkasse zu bezeichnen. Das rührige Stuttgart besitzt neben einer lebensfähigen, sehr gut entwickelten Krankenkasse schon seit 1869 eine „Buchhändlerische Sparkasse", welche eben die Passende und möglichst nutzbringende Anlage von Ersparnissen, vorzugsweise der Gehilfen, bezweckt. Sie hat, wie mir mitgetheilt wird, seit dem Jahre ihres Bestehens etwa 150,000 Mark umgesetzt und besitzt z. Z. ein Vermögen (Reservefonds und kündbare Einlagen) von 10,000 Mark. Da vorzugsweise solide Loospapiere (Prämienanleihen) beim Ankäufe von Effecten be rücksichtigt werden, so kann der durchschnittliche Zinsfuß, den die „Sparkasse" gewährt, 4^A sein, also mehr, als irgend eine andere derartige Casse zu bieten im Stande ist. Der Minimalsatz der Ein lagen beträgt 2 Mark monatlich, ermöglicht also auch dem Inhaber eines schmalen Einkommens die Betheiligung. Natürlich ist der Höhe der Einlagen außerhalb dieser Schranke kein Ziel gesetzt. Für manche Theilhaber ist die Einrichtung segensreich geworden. Nun möge von Allen, welche daran Antheil nehmen, erwogen werden, ob sich eine derartige Sparkasse, welche sich aber ausdrück lich ein allmähliches Wachsthum zum Pensionsfonds zum Ziele nimmt, nicht zu einem Institute für einen größeren Kreis von An gehörigen des Buchhandels einrichten ließe. Ich lenke meinAugen- merk zunächst auf die Corporationen innerhalb des Buchhandels als besonders geschickt zur Förderung und Verwirklichung eines solchen Gedankens, auf den Gehilfenverband, seine Annexe, die verschiedenen Vereine; im weiteren gilt meine Frage Allen, welchen die Sorge für ihr eigenes und das Wohl der Ihrigen in späteren Tagen am Herzen liegt, und deren sind hoffentlich Biele. Dieser Hinweis, welcher sich zunächst an meine Eingangs specialisirte Vertheidigungsrede knüpft, möge an dieser Stelle seine 18? t Schuldigkeit thun. Die weiteren Ausführungen lassen sich, soweit sie — und dies ja in erster Reihe — den Gehilfenstand betreffen, sehr passend in dem neugegründeten Organe des Gehilfenstandes, dem „Leipziger Correspondenzblatt" unterbringen. Dort möge man auch die ferneren Darlegungen des Schreibers dieser Zeilen suchen. Leipzig, 28. April 1881. Peter Hobbing. Bekanntmachung. In der Privatklagesache, welche wegen des in Nr. 195 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel vom Jahre 1880 veröffentlichten, „Die Lehrerbuchhandlung in Cassel" über- schriebenen Artikels von Lehrern des Regierungsbezirks Cassel gegen den verantwortlichen Redakteur des genannten Blattes, Herrn Julius Krauß, und den Hilfsredacteur Herrn Paul Striese hier beim Königlichen Schöffengerichte hier anhängig gemacht worden ist, ist von dem genannten Gerichte am 14. Januar d. I. das nachstehende Urtheil verkündet worden: Im Namen des Königs! In der Privatklagesache rc. des Lehrers Christian Liebermann und Genossen und des Lehrers Chr. Hock und Genossen, sämmt- lich in Cassel, Privatkläger, gegen den Redakteur Julius Krauß, und den Schriftsteller Paul Striese hier, Angeklagte, wegen Be leidigung hat das Königliche Schöffengericht zu Leipzig in der Sitzung vom 14. Januar 1881 für Recht erkannt, daß die Angeklagten auf Grund der 186. 185. u. 73. Reichsstrafgesetzbuchs wegen Beleidigung auf den gestellten Strafantrag mit Geld und zwar 1. Krauß in der Höhe von Fünfzig Mark, 2. Striese aber in der Höhe von Fünfundsiebzig Mark zu bestrafen sind, diese Strafen im Nichteinbringungssalle in Gefängniß zu 1. in der Dauer von fünf Tagen, zu 2. in der Dauer von 8 Tagen verwandelt werden, den Privatklägern ins- gesammt auf Grund des tz. 200. Abs. 2. des Reichsstrafgesetz buches die Befugniß zugesprochen wird, diese Verurtheilung der An geklagten durch einmalige Insertion des verfügenden Theiles dieses Urtheiles in das mehrgedachte Börsenblatt und zwar in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der incriminirte Artikel, binnen 3 Wochen von Rechtskraft an auf der Angeklagten Kosten öffentlich bekannt zu machen, sowie nach Abs. 3. des tz. eit. auf derselben Kosten die Privatgenugthuung, je gesondert, zu gewähren ist, Während die Kosten in der SacheP. 732.—794/80. bis zu Bl. 21. vom Angeklagten Krauß allein, in der Sache P. 829.—831/80. vom Angeklagten Striese allein und in der Sache P. 732.—794/80. von Bl. 22. an von beiden Angeklagten soli darisch gemäß tz. 497. und 503. Straf-Prozeßordnung zu be zahlen sind. Von Rechtswegen Hofmann, Ass. Die von dem Angeklagten Krauß hiergegen eingelegte Be rufung ist durch das am 7. April l. I. verkündete Urtheil der III. Strafkammer des hiesigen Königlichen Landgerichts verworfen und ist der genannte Angeklagte zugleich verurtheilt worden, die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Privatklägern die er wachsenen nothwendigen Auslagen zu erstatten. Nachdem die gegen beide Angeklagten ausgesprochenen Verur- theilungen in Rechtskraft übergegangen sind, werden dieselben durch die Unterzeichneten Vertreter der Privatankläger in Gemäßheit der ergangenen Entscheidung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Leipzig, 27. April 1881. Justizr. Bärwinkel. Rechtsanwalt vr. Wachtel. 262*