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9?S Nichtamtlicher Theil. L4, 7. März. Riehl, Scheffel, Spielhagen rc.; David Friedr. Strauß' gesammelte Schriften und vieles Andere. „Kunst-Literatur — Kunstwerke rc." enthalten theils Bücher über Kunst, Architektur, Musik rc., wie Burckhardt, Geschichte der Renaissance in Italien; Kretschmer's Costümwerk; Kugler's Kunst geschichte; Kunst und Künstler des Mittelalters und der Neuzeit, herausgegeben von Dohme; Lübke's zahlreiche Kunstschriften; Schnaase's Geschichte der bildenden Künste; Weiß, Costümkunde; theils Prachtwerke, und an dieser Stelle besonders Berliner Ver lag: Camphausen's vaterländische Reiterbilder (Verlag von Schuster); Dürer, Leben der Maria (Nicolai); zahlreiche Album- collectionen der Photographischen Gesellschaft; Ramberg's „Her mann und Dorothea" (Grote); Kaulbach's Wandgemälde in Kupfer stich (A. Duncker); Menzel, Aus König Friedrich's Zeit(Ders.); Stillfried, Atterthümer und Kunstdenkmale des Hauses Hohenzollern (Ernst L Korn); Simons, Spanien (Gebr. Paetel); Zahn, Orna mente aller elastischen Kunstepochen (D. Reimer); und als eines der beträchtlichsten Werke Hildebrandt's Aquarelle, Chromo- facsimiles, 53 Blatt (Stille). In „Naturwissenschaften" sind die hauptsächlichsten Werke Brehm's Thierleben, große Ausgabe; Gorup-Besanez, Chemie; Haeckel's Schriften; A. v. Humboldt's Werke; Wüllner's Physik; Naumann's Mineralogie; Sachs' Botanik rc. „Technologie und Gewerbe" bieten: das Buch der Erfindungen; Karmarsch, Technologie rc., „Land- und Gartenbau, Jagd" zahl reiche Werke aus dem Berliner Verlage von Paul Parey. Den Beschluß des eisten Haupttheils macht ein Riesenglobus nach Kiepert aus dem Verlage von D. Reimer. Der „Musikalien-Theil" weist alle berühmten Namen dieses Gebietes auf und enthält die ernstesten und die heitersten Tondich tungen von Bach, Händel, Beethoven bis zur modernen Operette.« Reichsgerichts-Erkenntnisse. 1. Ist in der einmaligen Zusendung einer verbotenen Zeit schrift an einen Abonnenten ein Verbreiten derselben zu finden, und inwiefern ist das vom Auslande her bewerkstelligte Verbreiten einer solchen Zeitschrift im Jnlande daselbst strafbar? Ges. vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestre bungen der Socialdemokratie K. 19. 2. Was ist Handlung, und wann ist dieselbe im Ausland be gangen? Strafgesetzb. 8. 3. 4. Urtheil des I. Strafsenats vom 3. Februar 1881 g. E.*) I. Landgericht Mannheim. Gründe: Aus der thatsächlichen Feststellung des landgerichtlichen Ur- theiles ist zu entnehmen, daß der Angeklagte, welcher als Mitglied der Preßcommission mit der Vertheilung und Versendung der in London gedruckten verbotenen socialdemokratischen Zeitschrift „Frei heit" befaßt war, in einem Falle geschäftsmäßig fünf Nummern dieser Zeitschrift einem Abonnenten in Deutschland als einen Be- standtheil der abonnementmäßigen Lieferung von London aus durch die Post übermittelt hat, ohne dieser llebermittelung den Charakter einer vertraulichen zu verleihen. Gegen die hiernach erfolgte Ver- urthcilung des Angeklagten in Gemäßheit des A. 19. des Reichs- *) Aus den „Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen" (Leipzig, Beit L Comp.) mit gefälliger Genehmigung der Verlagshand- lnng abgedruckt. gesetzes vom 21. October 1878 wendetldie Revisionsschrist ein, in der einmaligen Zusendung mehrerer Nummern einer verbotenen Druckschrift an eine einzelne Person könne keine Verbreitung der selben im Sinne dieser Gesetzesstelle erblickt werden, welche viel mehr eine Mehrheit von Adressaten und Zusendungen voraussetze. Die Beschwerde ist indessen unbegründet. Es handelt sich vorliegend um die Frage, ob ein Zeitungs unternehmer seine periodische Zeitschrift verbreite, wenn er sie seinen Abonnenten zusende, und es ist dieselbe zu bejahen. Denn einmal kann die Verbreitung einer Zeitschrift von Seiten eines Zeitungs- unternehmers nur durch die für die Existenz der Zeitschrist absolut erforderliche Vermittelung des Absatzes derselben an Diejenigen, welche sie erwerben wollen, bewerkstelligt werden. Dann aber wird zugleich, wiesich dessen der Zeitungsunternehmer bewußt ist, durch die Versendung der Zeitschrift an die Abonnenten die Möglichkeit dar geboten, daß sie einer Mehrheit von Personen, welche mit ihm nicht in individueller Beziehung steht, zugänglich wird, sic also unter das Publicum kommt. Verbreitet aber ein Zeitungsunternehmer seine Zeitschrift, indem er sic direct oder durch Mittelspersonen an seine Abonnenten absetzt oder auch nur durch Zusendung von Exemplaren neue Abonnenten gewinnen will, so läßt sich auch nicht verkennen, daß man es vorliegend mit einer Verbreitung zu thun hat. Allerdings setzt ein Zeitungsunternehmen die Zusendung einer Mehrheit von Exemplaren an eine Mehrheit von Personen zu seiner Lebensfähig keit voraus, und es ist selbstverständlich, daß durch eine größere Anzahl von Zusendungen auch das Publicum in größerem Umfange mit der Zeitung befaßt wird. Aber hieraus kann nicht gefolgert werden, daß nicht auch in jeder einzelnen Zusendung eine Ver mittelung des Absatzes der Zeitschrift und beziehungsweise ein Ver breiten derselben gefunden werden dürfte. Es muß vielmehr, was für eine Mehrheit gleichgearteter Fälle gilt, auch für jeden einzelnen derselben Geltung beanspruchen. Insbesondere ist sich auch der Zeitungsunternehmer hinsichtlich einer jeden einzelnen seiner ge schäftsmäßigen Zusendungen bewußt, daß das betreffende Exemplar aus den Händen des Adressaten an eine unbestimmte Mehrheit anderer Personen übergehen kann. Darum ist aber auch der Nach weis einer Mehrheit von Zusendungen zur Bestrafung des Zeitungs unternehmers wegen Verbreitung seiner Zeitschrift nicht erforderlich. Unbegründet wie diese erste ist auch die zweite dahingehende Beschwerde, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung im Auslande begangen und darum mit Unrecht im Jnlande zur Bestrafung gezogen worden sei. Unter einer Handlung ist nicht lediglich das formelle Thun, in welchem sich der Wille offenbart, mit Ausschluß seiner Wirksamkeit zu verstehen. Zur Handlung im strafrechtlichen Sinne gehört vielmehr auch diese Wirksamkeit wenigstens da, wo nicht das bloß formelle Thun den Gegenstand eines Strafgesetzes bildet. Die Handlung dauert darum so lange, so lange ihre Wirksamkeit dauert, mag auch das formelle Thun bereits in einem früheren Zeitpunkte zu Ende gekommen sein. Die Handlung des Angeklagten aber hat ihre Wirksamkeit in Deutsch land entfaltet, und es sollte dies auch nach der thatsächlichen Fest stellung des Urtheiles geschehen. Sonach hat auch der Angeklagte diese Wirksamkeit in Deutschland zu vertreten. Namentlich aber kann nicht bezweifelt werden, daß, im Falle durch die Wirksamkeit derHandlung andere, wie vorliegend von dem Urtheile angenommen wird, zu Handlungen, sei es ohne oder mit dem Bewußtsein ihrer Bedeutung, veranlaßt worden sind, der Thätcr diese Handlungen, insoweit sie seinem Willen entsprachen, zu verantworten hat. Die in Deutschland durch Mittelspersonen des Angeklagten vorge nommenen, die Verbreitung seiner Druckschrift bewerkstelligenden Handlungen fallen ihm darum als eigene zur Last.