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HS 242, 18. October. Nichtamtlicher Th eil. 432 l unter dem Ladenpreise angekündigt werde. Wie kommen Sie nun dazu, mir den Bezug Ihres Verlages zu verweigern, weil ich z. B. den G.'schen. Verlag, von welchem ich durch zweite Hand erst heute um 1000 Mark unter der ausdrücklichen Be dingung des mir beliebigen Verkaufspreises erworben habe, billiger Ich lege meinem Schreiben nochmals eine Bestellung für Sie bei und ersuche, mir das Verlangte zu liesern, indem ich mich noch aus drücklich verpflichte, lei» Werk Ihres Verlages billiger auszustellen oder anzulündigen. Wollen Sie nicht daraus eingehcn, so muß ich na türlich jetzt verzichten und es der Zeit überlassen, einen vernünftigen Ge danken in diesen Wirrwarr von Meinungen und Interessen zu bringen. Hochachtungsvoll re. Wir können nicht umhin, das in obigem Schreiben ausge sprochene Verlangen nach einer Interpretation des Ausdrucks „neue Bücher" für ein berechtigtes anzuerkennen; denn auch der anti quarische Vertrieb hat seine Berechtigung. Wer aber will die Interpretation geben? Wenn die bekannte Verleger-Erklärung den einzelnen Verleger nur hinsichtlich seines eignen Verlags verpflichtet, wie dies allerdings aus dem Wortlaut derselben hervorzugehen scheint, dann wird ihre Wirkung, fürchten wir, in hohem Maße abgeschwächt und läuft Gefahr, schon um der llnleidlichkeit des fortwährenden und nach allen Seiten gerichteten Denunzirens willen, allmählich zu er lahmen. Freilich, sollte die Verpflichtung eine solidarische sein, so bedurfte es einer Hand, die die Sache einheitlich und von Amts wegen überwachte und durchführte. Diese Hand ist aber eben nicht da. Bielefeld, 12. October 1880. Velhagen L Klasing. II. Wo und wann sich heutzutage eine Anzahl von Firmen zu sammen thut, um von einer andern Anzahl Firmen mit Recht oder Unrecht zu behaupten: das sind Schleuder«, — folglich haben sie die Teubner'sche Erklärung („Neuigkeiten nicht unter dem Laden preise ankündigen") verletzt,— folglich müssen die Unterzeichner letzterer jeden Verkehr mit ihnen abbrechen u. s. w. — so liegt in einem derartigen übereilten Vorgehen eine kaum glaubliche Ver kennung der elementarsten Rechtsbegriffe. Welcher Richter urtheilt aus die bloße Anklage hin, ohne Be weis, ohne den Angeklagten zu hören?! Mag der Ankläger noch so achtbar sein, mag er bona ticke klagen: der Kamps um das Dasein im Leben läßt gar ost auch den Besten zwar den Splitter des Andern, nicht aber den eigenen Balken erblicken. Dazu ist die Form, in der diese zugleich mit Urtheilsschema „zur gef. Unterschrift" versehenen Anklagen ergehen, häufig keine glückliche. Gegen die darin mehr oder minder versteckten Drohungen (keine Verwendung für den Verlag des Betreffenden; Veröffent lichung der Zustimmenden u. s. w.) bäumt sich das Gefühl jedes freien Mannes auf. Viele, denen man so die Pistole aus die Brust setzt — entweder unterschreiben, oder... — lehnen lediglich aus dem Grunde ab, weil ein Zustimmen sie in den Verdacht brächte, sie hätten das aus Furcht gethan. Soll — wie Schreiber dieses von Herzen erwünscht — die ganze Bewegung nicht in den Sand verlausen, so sind seines Er achtens zwei Dinge nothwendig: 1) Genaue Bestimmung dessen, was die Unterzeichner der Teubner'schen Erklärung wollen (bis jetzt haben diese dem Sinn und Wortlaut nach sich nur die Ankündigung neuer Artikel unter dem Ladenpreise verbeten). 2) Festsetzung von Schiedsgerichten (event. aus nicht betheiligten, achtbaren Geschäftsleuten bestehend), welche beide Theile hören, den Tatbestand prüfen und dann entscheiden: „Der und Der hat die und die Erklärung verletzt oder nicht". Nur auf Grund solchen positiven Anhaltes wird ein Verleger mit gutem Gewissen das Anathem aussprechen können. Und nun noch eine Kleinigkeit: Sollen derartige Verdicte auf Lebensdauer gelten oder wie lange? (In der Regel bestimmt der Richter in seinem Urtheil die Dauer der Strase.) 6. Rechtfälle. Aus Wien, S. Oct. berichtet die „Presse": „Die Buchhändler Adam Bartoszewicz L Biernackie, in Firma Ksiegarnia Polska in Lemberg ließen in ihrem Verlage ein fünsbändiges Sammelwerk unter dem Titel: »Polnisches Liederbuch« erscheinen, in welches auch etliche vierzig kleinere Gedichte des polnischen Lyrikers Bohdan Zaleski im Gesammtumfange von mehr als vier Druckbogen ein bezogen waren. Da kurz vorher die gesammelten Schriften Zaleski's im Verlage der Firma Gubrynowicz L Schmidt erschienen waren, so wurden über Beschwerde derselben A. Bartoszewicz L Biernackie vom Landesgerichte in Lemberg des Vergehens gegen die Sicherheit des Eigenthums durch unbefugten Nachdruck für schuldig erkannt und außer einer Geldstrafe auch zum Verfalle aller noch vor handenen Exemplare des »Liederbuches« verurtheilt. „In der gegen dieses Urtheil cingebrachten Nichtigkeitsbe schwerde stützten sich die Angeklagten im Wesentlichen aus den A. 5. des zum Schutze des literarischen Eigenthums erlassenen Patentes vom IS. October 1846, demzufolge die Ausnahme einzelner, einen Druckbogen nicht überschreitender Aussätze, Gedichte u. s. w. in ein Sammelwerk gestattet ist, und behaupteten, diese Grenze nicht über schritten zu haben, indem jedes der Gedichte, ein besonderes Ganze, ein besonderes Werk bilde und keines einen Druckbogen erreiche. Uebrigens enthalte auch die von Gubrynowicz L Schmidt ver anstaltete Ausgabe nicht etwa Ein Werk, sondern eine Reihe von Werken des Dichters und sei auch das »Polnische Liederbuch« nicht als Ein Werk anzusehen, indem jeder der fünf Bände eine andere Kategorie von Gedichten enthalte und einen besonderen Subtitel führe, auch einzeln verkäuflich sei. „Bei der heute vorgenommenen mündlichen Verhandlung fand der Cassationshos die Beschwerde zurückzuweisen und das Urtheil aufrecht zu erhalten, weil nach den Feststellungen des Erkenntniß- richters das »Liederbuch« als Ein Werk und ebenso die Gesammt- ausgabe der Zaleski'schen Gedichte auch nur als ein Werk angesehen werden müssen und die Angeklagten das gesetzlich zulässige Maximum von einem Druckbogen überschritten haben." Personalnachrichtcn. Herrn Matth. Waldbauer in Passau ist von dem König von Bayern das Prädicat „Commerzienrath", und Freiherrn C. von Cotta in Stuttgart vom Kaiser von Oesterreich das Ritter kreuz des Franz Joseph-Ordens verliehen worden. Auf der Düsseldorfer Gewerbe- und Kunstausstellung hat ferner Herr Theo d. Fischer in Cassel die silberne Ausstellungs- Medaille erhalten; ebenso auch auf der Fischereiausstellung inBerlin. In Betreff der in Nr. 236 d. Bl. verzeichnten Prämien seitens der Düsseldorscr Gewerbe- und Kunstausstellung ist zu be richtigen, daß die goldene Staats-Medaille nicht der M. DuMont- Schauberg'schen Buchhandlung, welche überhaupt nicht ausgestellt hat, sondern der Firma M. DuMont-Schauberg, Verlag der Kölnischen Zeitung und Buchdruckerei, verliehen wurde.