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1k- 66, 22. März. Nichtamtlicher Theil. 1005 die im Art. 3. festgesetzte Vergünstigung ungeschmälert zu geniesten. Hr. s G. Masson behält sich zur Erstattung der aus der Liquidation eines s Antheilbuches rcsultirenden Summe eine Frist von drei Monaten vor, welche von dem Tage an gerechnet werden, an dem ihm die Forderung gestellt wurde. — Art. 7. Fm Falle ein Angestellter im octiven Dienste stirbt und eine Wittwe. legitime Kinder, Enkel oder Ascendenten hinter- iäßt, so werden die bis zum 30. Juni vor seinem Tode auf seine Rech nung eingetragenen Summen, ohne Rücksicht aus die Dauer seiner Dienste, in einer oder inehrercu Zahlungen seiner Wittwe, seinen Kin dern oder Enkeln, oder endlich auch seinen Ascendenten überwiesen, und zwar aus die Art, zu den Fristen und in solchen Verhält nissen, wie von Hrn. G. Masson bestimmt wird. — Art. 8. Sollte das Haus liquidiren, oder der Nachfolger von Hrn. G. Masson mit der Fortsetzung der Einrichtung der Anthcils- und Bersorgungs-Casse nicht einverstanden sein, oder sollten endlich Angestellte, ohne irgend einen Grund von Unzusriedenheit, ihren Abschied erhalten, sei es, um das Personal zu reduciren oder die betreffende Arbeit eingehen zu lassen, so werden die Rechnungen sosort liquidirt und jedes Guthaben den Bethei ligten, ohne Rücksicht aus die Zahl ihrer Dienstjahre, vollständig und in baarem Gelbe zur Verfügung gestellt. — Art. g. Auster in den eben erwähnten Fällen I^ird der^ abgegangene^ oder entlassen^ Angestellte aller Todesfälle eines Angestellten statt, welcher weder Wittwe, noch Dcseen- dcnten oder Ascendenten hinterlästt. Allemal, wenn der abgegangene, entlassene oder gestorbene Angestellte sich als Schuldner des Hauses er weist, so wird die ans seiner Rechnung sigurirende Summe zuerst soweit außerdem das Recht vor, die Schwere der Vergehen eines Angestellten zu bestimmen und ihm bei seiner Verabschiedung die ganze in sein Buch eingeschriebene Summe oder einen Theil zu erstatten, ohne daß er ist, ausgenommen die in §. ln vorgesehenen Fälle, und der, ohne die schriftliche Zustimmung von Hrn. G. Masson seine Dienste einer andern Pariser Buchhandlung widmen, oder der in Paris, allein oder mit einem Theilhaber, ein buchhändlerisches Etablissement grün den würde, übernimmt aus Ehrenwort die Verpflichtung, nach Verlaus eines Monats alle Summen und Zinsen, die ihm infolge der Liqui- zurücksließcnden Summen kommen der Antheilscasse nach den Bestimmun gen des Art. S. zu gut. — Art. II. Die Vertheilnng unter die verschie denen Conti findet nur einmal jährlich nach der Jahresinventur vom 30. Juni statt. In Bezug auf die Berechnung der Zinsen wird gleich falls angenommen, daß die Vertheilnng am 30. Juni erfolgt sei, obgleich die Effcctiv-Zahlung erst nach den Rechnungsabschlüssen stattgesunde» hat. Demznsolge werden die während des lausenden Jahres zur Liquidation gelangenden Conti mit dem vorhergehenden 30. Juni abgeschlossen — mit Ausnahme der Zinsen, die bis zum Tage der Liquidation berechnet wer den — sowie ohne irgend welchen Antheil an den eventuellen Resultaten Zeit. — Art. 12. Die angestellten des Hauses G. Masson können auf keinerlei Recht Anspruch erheben das außerhalb der in dem vorliegenden Reglement festgesetzten Bedingungen liegt; sic erklären die Annahme und die Kenutniß derselben durch die einfache Einhändigung des ihren Namen tragenden Antheilbuches und die darüber ausgestellte Quittung. Ans alle Fälle sind die nach den vorliegenden Bestimmungen zur Zahlung kom menden Summen zum voraus ausdrücklich als sreigewährte Geschenke und erklärt — Art. 13. Hr. G Masson behält sich und seinen Nachfolgern ausdrücklich das unbeschränkte Recht vor. gegenwärtiges Reglement stets zu verändern, ohne daß jedoch diese Veränderungen rückwirkende Krast haben könnten. Er behält sich gleicherweise vor, die Antheilscasse zu jeder beliebigen Zeit zu liquidiren und Jedem sofort den jeweiligen Betrag seines Buches baar ausznzahlen. — Art. 14. enthält schließlich nur transitorische Bestimmungen, die kein Interesse für die Leser des Börsen blattes haben und somit hier füglich unerwähnt bleiben können. Durch diese Antheils- und Versorgungs-Casse ist zwischen dem Ches und seinem Personal eine Zusammengehörigkeit geschaffen, welche dem Geschäfte gewiß nur zum Bortheil gereichen wird. Wir s wünschen von Herzen, daß unsere verehrten College», welche an der Spitze größerer Geschäfte stehen, sich diesem Schritte anschließen möchten ; es würden dann die vielfachen Klagen unseres Personals ein Ende haben und jeder Einzelne sich stetig angetrieben fühlen, für das Gedeihen des Geschäfts, welchem er seine Thätigkeit widmet, seine ganze Kraft einzusetzen, außerdem aber auch damit der öftere Wechsel des Personals künftighin jedenfalls unterbleiben. H. k. Miscclle». Am 14. Märzbeschloß die hiesige Buchhändler-Lehranstalt das Schuljahr durch einen Festactus. Der Director der Anstalt, Hr. vr. Bräutigam, gab seiner Freude darüber Ausdruck, daß cs ihm wiederholt vergönnt sei, vor Vertretern des Schulvorstandes und sonstigen Freunden der Anstalt über dieselbe zu sprechen. Mit rückhaltloser Offenheit legte er dar, welche nicht zu rechtfertigende An sprüche häufig an die Anstalt gestellt würden, und erklärte, wie zum Gedeihen der Schule es durchaus nothwendig sei, daß das Geschäft ihr Werk nicht durch öfteres Zurückhalten der Schüler störe viel mehr thatkräftig fördere. Hieran knüpfte Redner herzliche Worte des Abschieds an die Abgehenden, indem er denselbenSelbstvertranen, gepaart mit bescheidenem Sinn, als schönste Mitgabe für das Leben anempfahl und Berufseiser gegenüber kalter Pflichtmäßigkeit als Hauptsache bezeichnete. Der trefflichen Rede folgten Vorträge der Schüler in deutscher, englischer und französischer Sprache. Sodann richtete Hr. Otto Holtzc als Mitglied des Schulvorstandes sinnvolle Abschicdsworte an die abgehenden Schüler mit dem Wunsche, daß der Keim, den die Schule in ihre Pfleglinge gelegt, zum gesunden Baume mit Früchten für das praktische Leben heranwachse, wie dies das all seitig anerkannte Ziel des Direktors wie des Lehrercollegiums sei.— Es verließen die Anstalt nach bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung mit dem Zeugniß der Reife folgende Schüler; I. Fohl, R. Frenzel, W. Günther, B. Kötzold, B. Lehmann, E. Lenz, O. Liebert, R. Richter, O. Schauer und C. Schmidt. Prämien erhielten; E. Fuhlmann, B. Kötzold, E. Legier, F. Pusch, C. Schmidt und H. Wcißge. Mit dem Gesänge; „Nun danket Alle Gott" endete die würdige Feier einer Anstalt, welche sicher ihre Aufgabe erfüllt und der daher auch fernerhin das beste Gedeihen zum Segen der Buchhändlerwelt zu wünschen ist. vr. Em. Samostz. Alle für die Leipziger Ostermesse 1875 bestimmten Meßgelder und Zahlungslisten müssen spätestens am 3. April in den Händen der Herren Commissionäre fein, wenn sie in der nöthigen Ordnung expedirt werden sollen. Der technische Gang des Meßgeschästs erfordert dies aufs dringendste. Gelangen die Listen erst in die Hände des Commissionärs, nachdem die Abrechnung auf der Börse bereits begonnen hat, so muß deren Erledigung während der Messe unterbleiben, da nach Beschluß der Generalversammlung vom 10. Mai 1868 die sogenannten nachträglichen Börsentage in Wegfall kommen und der Mittwoch vor Himmelfahrt — diesmal der 5. Mai — als der letzte zulässige Termin festgestellt worden ist, an welchem Buchh.-Zahlungen in Meßvaluta geleistet und angenommen werden können. Bon dem allbewährten Mentor für den Geschäftsverkehr des deutschen Buchhandels, dem Sch ul zischen Adreßbuch, ist in diesen Tagen nun der neue Jahrgang 1875 erschienen. Der selbe reiht sich in jeder Hinsicht, sowohl was seine fleißige, wirk lich musterhafte Bearbeitung, als auch die gefällige und gediegene äußere Herstellung anbelangt, aufs würdigste seinen Vorgängern an, und sein verdienter Herausgeber, Herr Herm. Schulz, hat sich damit aufs neue gerechten Anspruch auf den allgemeine» Dank ^ des Buchhandels erworben. Nach der beigegebenen interessanten „Statistischen liebersicht" enthält das Adreßbuch ini Ganzen 2 4531 Firmen (gegen 436S im vorigen Jahre); davon beschäf tigen sich 1132 nur mit dem Verlags-Buchhandel, ISS mit dem