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1004 Amtlicher Theil. kk, 22. März. 3032. Landmann, K., v. der^aktik der Artillerie, gr. 8. **^i M. 3033. Walter, O. E., das königl. sächs. Volksschulrecht. 2. Aufl. 8. * 2 M. Fr. 4. * 4V ^1. 3036 Zittel, K. A., Briefe aus der libyschen Wüste. 8. * 2 M. 40 Pf. 3037. Bornhak, K., e. Gartenbuch f. Millionen v. Gartenbesitzern u. Blu menliebhabern. 2. Aufl. 16. * 1 M. G. Reimer in Berlin. 3038. Rechtsprechung, die, d. königl. Ober-Tribunals in Straf-Sachen, Hrsg, v. F. C. Oppenhoff. 15. Bd. 3. Suppl.-Hft. 8. * t M. 60 Pf. 3039.1- Würdig's, L., Chronik der Stadt Dessau. 1. Hst. gr. 8. **75 Pf. 3040 Siedler, P. A., die deutsche Geschichte. 21. Aufl. 8. * 1 M. von v. OettinFSn. 3. 6ck. 6. 8kt. 8. 1874. * 1 N. kksunlFö n. umFtzktzvrt. 16. 25 kk. 3043. -j-VomLNN, 6. 6., ?08t- n. Ligendadn-öeriedt. 20. 6aürF. 1875. Nr. 1. 16. * 60 kk. 3044. Conrad, F., der Jubiläumsablaß f. das Jubeljahr 1875. 16. 18 Pf. 3045. LuriuS, L., neuester Rechenknecht. 8. Cart. 1 M. 3046. -j- Stammrolle der schulpflichtigen Kinder. Fol. Geb. ** 7 M. 50 Pf. ^ ^ * 4^U.^' ^ i>koniklßeIi6 In3ckritt6n au8 länliov. Ar. 4. 3049. Spach, L., Heinrich Waser. Ein Drama, gr. 8. * 2 M. 3050. Meffcrt, F., englisches Bocabularium. 8. Geb. * 80 Pf. Mll>. VsrdMtnisss ä. Reellen«. 8>. 4, 3052. kerv), 6., ckie LletallurFie. 6eard. v. k. Knapp, 6. ^VeclckivF u. 6. kammelsberF. 2. 66. Kioenüüttenlruncke. 10.1-kF. Fr. 8. * 4 ^l. 40 kk^ Fr. 8 * 4 N. 40 kk. ^t1a>8. 2. ^utl. 1. 6kF. Fr. 8. * 9 N. 3057. Geul, A.,dasAeußerederWohngebäude. 4.u. 5. Lsg. 4. ü * 1 M 50Pf. 3058. Thaer-Bibliothek. 7. Bd. gr. 8. Geb. * 2 M. 50 Pf. 3059. -s-Scott'S, W., Romane. 19-22. Lfg. 16. L * 50 Pf. Lzmanoöo'iäeg. Fr. 4. ** 2 U. 50 kt. . Nichtamtlicher Theil. Eine Gehilsen-AntheilS- und VersorgungS-Casse. Wir empfangen von befreundeter Hand eine Mittheilung, welche wohl verdient, auch in weiteren Kreisen bekannt zu werden und die wir deshalb hier mit wenigen Worten den Lesern des Börsen blattes zur Kenntniß bringen. Herr Georg Masson, Inhaber der Pariser Verlagshand lung G. Masson (früher Victor Masson L Fils), hat am 25. Juli v. I. bei Gelegenheit einer Feier, die er zu Ehren seiner Ernennung zum Ritter der Ehrenlegion veranstaltete, aus freiem Antriebe für sein gesammtesPersonal eine sogenannte„Antheils-undVersorgungs- Casse" gestiftet. Es wird damit, soviel uns bekannt, zum ersten Male das System der partnsrsbip, welches bekanntlich von namhaften Nationalökonomen angelegentlich empfohlen wird und auch in ver schiedenen deutschen Fabriken sich bereits bewährte, im Buchhandel ein geführt. Die uns vorliegenden, aus 14 Paragraphen bestehenden Statuten geben beredtes Zeugniß von der Sorgfalt, mit welcher die Stiftung durchdacht und in welcher seltenen Weise Hr. Masson für das Wohl und die Zukunft seines Personals besorgt ist; wir bringen deren Wortlaut hier ausführlich zur Mittheilung und hoffen, es werde sich ein öffentlicher Gedankenaustausch daran knüpfen, wodurch das Interesse für die fragliche Einrichtung weiter gefördert würde. Dieselben lauten wie folgt: Art. 1. Mit Gegenwärtigem wird vom l .Juli 1874 ab eine Antheil- und Versorgungs-Casfe für die Angestellten der Buchhandlung G. Masson ins Leben gerufen. Diese Casse wird von Hrn. G. Masson nach folgenden Bestim mungen verwaltet. — Art. 2. Die Casse wird durch eine Zahlung gegrün det, welche Hr. G. Masson alljährlich in den ersten 14 Tagen nach Abschluß der Inventur aussetzt. Diese Summe wird nach dem Nettobetrag der während des verflossenen Jahres effectuirten Verkäufe festgesetzt und zwar nach Verhältniß von 3 Fr. pro Mille bis zur Höhe von einer Million, und von 5 Fr. pro Mille für den, eine Million übersteigenden Betrag des Umsatzes. Hr. G. Masson hat allein das Recht, den Nettobetrag der Verkäufe, nach welchem sich der Antheil der Casse richtet, zu prüfen und festzustellen. — Art. 3. Ein Drittel dieser Summe wird gleich, und zwar nach Maßgabe der Saläre, unter diejenigen Angestellten, welche dem Hause mindestens ein Jahr angehören, vertheilt. Die beiden anderen Drittel werden unter folgenden Bedingungen zur Bildung eines CapitalS zu Gunsten der Betheiligten zurückbehalten. — Art. 4. Zu diesem Ende ist Jeder, der wenigstens ein Jahr zu dem Personal des Hauses gehört, Inhaber eines Antheilbuches. Die den Antheilbüchern zufallende Total summe wird unter die Inhaber nach Maßgabe ihres Gehaltes vertheilt. Jedes Antheilbuch genießt 5yg Zinsen, die am 30. Juni jedes JahreS von der bis dahin eingeschriebenen Summe berechnet und dem Capital- betrag als Zuwachs zugeschrieben werden. — Art. 5. Da der Zweck dieser Einrichtung ist, Denjenigen, welche durch lange Dienste zur Ausdehnung und zum Wohlstände des Hauses beigetragen haben, ein Capital zu sichern, wird ausdrücklich bemerkt, daß die in die Sparbücher eingeschriebenen Summen erst dann in das Eigenthum des Inhabers übergehen, wenn dieser während zwanzig aufeinanderfolgenden Jahren in dem Hause ange stellt war. — Art. 6. Wenn ein Angestellter sein zwanzigstes Dienstjahr oder, in dessen Ermangelung, sein 65. Lebensjahr erreicht hat. so ist sein Anrecht auf die in dem Sparbuch eingeschriebenen Summen definitiv erwor ben, und er kann sich den Betrag zu jeder ihm convenirenden Zeit aus händigen lassen, während er, solange er in dem Hause bleibt, fortsährt,