Volltext Seite (XML)
777 1855.^ führt worden, die zwar den kleinen Anfängen des Vereins entspre chend gewesen, bei der jetzigen Ausdehnung des Vereins aber die Uebersichtlichkeit über das Vermögen und die Leistungen des Ver eins erschwert und dadurch jedenfalls noch die geehrten Vorstands mitglieder mit größerer Arbeitslast belegt, als der Fall sein könnte, wenn eine auf den Principien der doppelten Buchführung beruhende Rechnungsführung eingerichtet und streng durchgeführt würde. Eine solche herzustcllen, erlauben wir uns daher dem geehrten Vorstand dringend zu empfehlen. Die Einrichtung derselben ist nach unserer Ansicht nur mit sehr geringer Mühwaltung verbunden, die sich sehr bald durch die bei dem Eassen-Abschluß alsdann gegen etzt eintretende Ersparung an Arbeitskraft bezahlt machen wird. Es bedarf nämlich für die Bücher des Vereins nur der Ein führung einer geringen Zahl von sich entsprechender Debitoren- und Creditoren-Contis. Nach dieser Ansicht dürften sich folgende em pfehlen : 1. Beitrags-Conto der Mitglieder. 2. Börsen-Verein-Conto. 3. Extraordinaires Geschenk-Eonto. 4. Zinsen-Conto. 5. Wittwen-Untecstützungs-Conto 1 mit den entspre- 6. Principals-Unterstützungs-Conto l chenden Perso- 7- Gehülfen-Unterstützungs-Conto l nen-Conti der 8. Extraordinaires Unterstützungs-Conto^ Unterstützten. 9. Reserve-Fonds-Conto. 10. Effecten-Conto. 11. Capital-Conto. Sollte eine derartig eingerichtete doppelte Buchführung dem jeweili gen Cassirer zu viele Arbeit verursachen, was indeß kaum zu besor gen, so laßt sich dieselbe auch sehr gut einem besoldeten Buchhalter übertragen, nur müßten dann, um das Geheimniß zu bewahren, die Personen - Conti der Unterstützten, statt mit dem Namen, nur mit Ziffern überschrieben werden, und nur der Vorstands-Beamte im Besitz der hierzu gehörenden Namenliste sein. Bei Einführung einer solcben neuen Buchführung würde es dann auch am zweckmäßigsten sein, das Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahr abschließen zu lassen, und dasselbe nicht, wie bisher geschehen, vom 1. April bis 31. Marz laufen zu lassen. Sollte sich der Vorstand mit.diesem unfern Vorschläge zu einer veränderten Buchführung einverstanden erklären, so wird es hierzu selbstverständlich als zu einer reinen Verwaltungssache keiner Ge nehmigung der General-Versammlung bedürfen. Wir werden uns beschränken, in unserm Berichte über das Rc- visionsqeschäft die Bereitwilligkeit, mit der der Vorstand auch in dieser Beziehung unfern Wünschen cntgegengckommcn, hervorzu- hebcn- Sollte der Rechnungsabschluß am 31. Dec- statt 31. März beliebt werden, so würde allerdings eine kleine Statutenabänderung erforderlich, die bei der General-Versammlung zu beantragen: nämlich in tz. 20, der in seiner gegenwärtigen Fassung in der General-Versammlung vom 26. Februar 1854 ange nommen wurde, wäre zu setzen statt: jedes Jahr mit dem Schlüsse des Monats März hat der Cassirer seine Bücher abzuschlicßen re.; jedes Jahr mit dem Schlüsse desMonats December hat der Cassirer seine Bücher rc. Eben so würde es dann wünschenswert!) sein, die jährliche General- Versammlung nicht im October, sondern etwa im Februar statlsin- den zu lassen. Demgemäß würde tz. 10 dahin zu ändern sein, daß intimes l, statt October, März gesetzt werde. Die Vorstandswahlen würden dann ebenfalls in dieser General-Versammlung stattsinden, und es muß also auch in §. 9 dann, statt October, März gesetzt werden. Aweiundzwanzigster Jahrgang. Dies würden die Vorschläge sein, welche wir in formeller Be ziehung für den Verein für wünschenswerth halten. Wir haben jedoch bei unserm ganzen Geschäfte nicht die bloße Prüfung der Formalien als unsere alleinige Aufgabe betrachtet, sondern wir haben eben so sehr auch die materielle Wirksamkeit des Vereins ins Auge fassen zu müssen geglaubt- In dieser Beziehung konnte uns das fortdauernde Wachsthum des Vereins unter der gegenwärtigen Ver waltung nur mit großer Freude erfüllen und eben so können wir die gewissenhafte und umsichtige Verwendung der Beitrage im Ein zelnen durch den Vorstand nur rühmend anerkennen. Der gegenwärtige günstige Stand der Einnahme (dem sich noch eine große Dauer nicht absprechen läßt, namentlich dann nicht, wenn der Verein wie bisher foctfährt, seine Reservefonds in weiser Voraussicht für kommende Zeiten zu starken) — dieser günstige Stand des Vereins-Vermögens muß von selbst zu der Erwägung führen, wie die reichen Mittel des Vereins auch am zweckentspre chendsten für die Zukunft verwendet werden, und ob, da der Verein jetzt in der Lage ist, überall den nothwendigsten Ansprüchen zu ge nügen, es nicht rathsam erscheinen möchte, seine Unterstützungen nach einigen Seiten hin noch vollkommener und kräftiger zu machen, als das bisher geschehen konnte, wo man mit kleinerem Maße zu messen gewohnt war. Ausdrücklich ist in verschiedenen Einleitungen zu den Statuten hervorgchoben worden, daß dem Gründer unsers Vereins, G. Gro- pius, bei demselben die Idee des Bürger-Rettungsinstituts vorge schwebt habe, also eines Instituts, das nicht blos nothdürftiges Al mosen gewährt, sondern darauf ausgeht, die durch dasselbe Unter stützten einer achtbaren bürgerlichen Stellung wieder zuzuführen. Dieser Idee entspricht denn auch die Bestimmung in unsermStatut, welche den Empfänger von Unterstützungen verpflichtet, solche an den Verein zurückzuzahlen, sobald er in eine bessere Lage kommt. Der Verein ist somit von vorn herein bestrebt gewesen, auch dem Empfänger seiner Wohlthatcn große Verpflichtungen aufzule- gcn. Es fragt sich, ob es nicht dem Geiste unserer Zeit angemessen erscheint, diese Gegenseitigkeit von Verpflichtungen und Leistungen stärker hervorzuheben, als bisher; der Verein würde sich, unserer Ansicht nach, dadurch mehr und mehr von dem eines bloßen Armen- Unterstützungsvereins entfernen, ohne doch, wenn die Bestimmun gen, welche wir im Auge haben, nicht zu scharf gefaßt werden, den Charakter eines Humanitäts-Vereins, den wir ihm gewiß alle zu erhalten wünschen, einzubüßen. In dieser Beziehung möchten wir zunächst dem geehrten Vor stand zur Erwägung anheim geben, ob es nicht rathlich erscheint, die Wohlthaten unseres Vereins wenigstens in gewisser Beziehung davon abhängig zu machen, ob ein Petent d.em Vereine angehört hat oder nicht. Es ist eine so leichte Pflicht für ein jedes Mitglied des deutschen Buchhandels, unserm Vereine beizutreten, da über die Höhe des Beitrags ja gar keine Vorschriften existiren, daß deren dauernde Vernachlässigung dock, mindestens einige Gefahr mit sich bringen sollte, und dafür den einer Unterstützung Bedürftigen das Bewußt sein gegeben würde: wir bekommen von unfern Genossen kein Al mosen, sondern wir haben, so lange wir konnten, auch redlich bcige- tragen, den von unerwartetem Unglück betroffenen Gliedern zu hel fen; jetzt sind wir es, denen die Wohlthat einer solchen brüderlichen Vereinigung zu statten kommt. Wir möchten demnach §. 7 der Statuten in folgender Weise umändcrn. „Hülfsbedürftigkcit Nachweisen- Es ist nicht erforderlich, daß der Unterstützungsuchende Mitglied des Vereins ist, oder früher war, auch bei Wiltwen oder deren Waisen wird nicht gefordert, daß deren Erblasser cs gewesen sei" — wir würden hinzufügen: „doch haben bei gleicher Bedürftigkeit unbedingt Mitglieder des Vereins oder 115