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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Belt-ä,;e für da« Börsenblatt lind an dte Red actio»; — Ins«, rate an dte Ervediiloil desselben ,u senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum -cs Börsenvcreins der deutschen Buchhändler. ^ 138. Leipzig, Freitag am 4. November 1853. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Nachdem sich zu unserm aufrichtigen Bedauern, trotz wiederholter Aufforderung, für die projcctirtc Wittwen- und Waisen-Cassc des Dürfen-Vereins seit den in unsrer Bekanntmachung vom Juni d. I. in Nr. 78 vom 17. Juni d. I. aufgcführten 8 Beitritts-Erklärungen, nur 3 Mitglieder, in allem elf Theilnehmer, gemeldet haben, mithin keine Aussicht auf Erreichung des Minimums von 100 Lheilnehmern (siehe Nr. 56 651) vor handen, erklären wir hiermit die Sache für beseitigt, und sagen nur noch dem Mitgliede, Herrn PH. Mainvni in Leipzig, für die in dieser Angelegenheit abermals und mit großer Aufopferung und Uneigennützigkeit geleisteten Dienste, unfern Dank. Hamburg, Leipzig, Gotha, Mitte Octobcr 1853. Der Börsen-Vorstand. Nud. Deffer. G. Mayer. Dcrnhardt Perthes. Bekanntmachung. In Anbetracht der Wichtigkeit, welche die größtmögliche Vollständigkeit des Verzeichnisses der von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung in Leipzig mitgetheiltcn Neuigkeiten des deutschen Buchhandels für denselben, und besonders für sein Organ, das Börsenblatt, hat und haben soll, weisen wir wiederholt und dringlichst auf die Nothwendigkeit einer pünktlichen, rechtzeitigen und vollständigen Einsendung der Neuigkeiten (namentlich auch der neuen Auflagen) an die obenerwähnte Firma, behufs der regelmäßigen Mittheilung im Börsenblatt unter der Bemerkung hin, daß nur solche unverlangt eingesandte Neuigkeiten (von der vorerwähnten Firma nach träglich verschriebene Artikel nicht) zur Aufnahme berechtigt sind. Hamburg, Leipzig, Gotha, Mitte October 1853. Der Börsen-Vorstand. Nud. Dcffer. G. Mayer. Dcrnhardt Perthes. Bekanntmachung. Nachdem die Bestimmungen, welche von jetzt an für den Ge werbebetrieb der hiesigen Antiquare maßgebend sein sollen, von uns ln ein Regulativ zusammcngestellt worden sind und letzteres die Be stätigung der Königlichen Kreis-Direktion erhalten hat, so bringen wir dasselbe hiermit zur öffentlichen Kcnntniß. Leipzig, 25. October 1853. Der Rath der Stadt Leipzig. Regulativ für den Gewerbebetrieb der Antiquare in Leipzig. §. 1. Zum Betriebe des Antiquariatsgeschäfts ist außer dem Besitz des Bürgerrechts obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich. ß. 2. Die Antiquare dürfen mit Preßerzeugnissen aller Art handeln, deren Vertrieb an sich nicht verboten ist und welche entweder s) überhaupt schon im Gebrauch oder wenigstens Zwanzigster Jahrgang. b) nachweislich im Besitze von, dem Buchhändlerstande nicht ungehörigen Personen gewesen sind, oder v) im Buchhandel nicht mehr geführt werden. §. 3. Die Antiquare sind nicht befugt, gangbare buchhändleri- sche Artikel in Verlagsauctioncn oder sonst park hie en weise (in Quantitäten von mehr als zwei Exemplaren) an sich zu bringen; wogegen der Ankauf von ganzen Bibliotheken und von Maculatur- vorrathen, zum Wiederverkauf im Ganzen wie im Einzelnen, ihnen unbenommen bleibt. ß. 4. Jeder Antiquar hat über sein Bücherlager ein vollstän diges Verzeichniß zu führen, worin außer dem Titel eines jeden Artikels die Zeit wann und die Person von welcher derselbe erwor ben worden — letztere mit Namen und Wohnort — genau angege ben sein muß. Diese Verzeichnisse sind den Behörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen An gaben hat der Antiquar in allen nach gegenwärtigem Regulativ zu 257