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Erscheint jeden Dinstag IN Freitag! während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt Aufsätze für daS Börsen blatt sind an die Redaktion, — Inserate an Herrn Ä. Frohberger einzusendcn. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 49. Leipzig, Freitag am 26, Mai 1848.' Amtlicher T h e i l. Bekannt m a ch u n g. Nachdem wir die in gestriger Generalversammlung für 1848/49 verwilligte Unterstützungssumme zu Folge unserer Erklärung in der Ostermesse 1847 dem Berliner Unterstützungsvereine zur Verwendung überwiesen, auch demselben die uns zugekommenen Gesuche übergeben haben, bemerken wir, daß von jetzt an alle derartige Gesuche an genannten Verein zu richten sind. Leipzig, den 22. Mai 1848. Der Börsenvorstand. Fr. I. Fromiiiann. w. Vogel. H. Schnitzt. Au die Mitglieder des Vereins der deutschen Musikalienhändler. Es hat dem Eomite des Vereins nicht angemessen geschienen, in der gegenwärtigen Ostermesse auf bisherige Weise eine Versammlung zu berufen. Was den Mitgliedern mitzutheilen ist, erfahren Sie ebenso gut aus dem Börsenblatte. Nebenbei ist zu hoffen, daß die nachfolgen den Mittheilungen auch für diejenigen Buchhändler, welche nur neben bei mit Musikalicn Geschäfte machen, nicht ohne Interesse sein werden. Der erste Fall zeigt, wie die Gerichte in England den Nachstich mu sikalischer Eompositionen mit getheiltem Eigenthum auffaffen. Das Ergebniß ist ein erfreuliches, insofern dadurch die Reciprocität außer Zweifel gestellt wird. Der zweite Fall ist nicht minder wichtig für den deutschen Musikalienhandel und nur zu beklagen, daß durch die politi schen Ereignisse in den österreichischen Staaten das Resultat der mehr seitigen Bemühungen in unbestimmte Ferne gerückt worden ist. 1) Der üloriunA Ueralci vom 12. Mai 1848. berichtet, wie folgt: Oourt ot oominun pless (Eivilgericht) in Sachen Eocks gegen Purday. Der Lord-Oberrichter gab das Urtheil*). Er sagte, die Klage sei erhoben worden wegen Beeinträchtigung des Eigenthumsrechls des Klägers an einer musikalischen Eomposition, deren Autor Herr Joseph Labitzky sei. Der Beklagte trage auf Freisprechung an und *) Urner Urtheil Oospement) ist wohl nur das richterliche Gutach ten gemeint, welches der Oberrichter den Gcschworncn vorlegt. Fünfzehnter Jahrgang. stellte das Eigenthumsrecht des Klägers an dem fraglichen Werke in Abrede. — Im Lause des Prozesses sei ein Urtheilsspruch der Geschwor- nen zu Gunsten des Klägers über die Thatsachc allein abgegeben worden, welche vollständig erörtert worden war. Es habe sich ergeben, daß Labitzky aus Prag nach den österreichischen Gesetzen (so war in der Vor untersuchung belegt worden) wie jeder Autor das Eigenthumsrecht an seinen Werken während der Dauer seines Lebens und für seine Rechts nachfolger während 30 Jahren nach seinem Tode besitze. Auch könne der Componist sein Eigenthumsrecht mündlich auf einen Zweiten über tragen- Das Recht, das fragliche Werk herauszugeben, sei vor dem Sep tember 1842 dem Kläger brieflich übertragen worden und bald darauf, nämlich am ersten Sepkbr. 1842, die Veröffentlichung durch den Kläger erfolgt, der am genannten Tage die gehörige Eintragung in die Bücher der Slaiionor«' Üall bewirkte. Am 18. Juli 1843 wurde dem Kläger eine gerichtliche Urkunde in bester Form über die Uebertragung des Ei genthumsrechtes ausgefertigt. Die Jury habe ausdrücklich erklärt, daß gleichzeitig hier und in Prag die Veröffentlichung des Werkes stattge funden. Die erste zu erhebende Frage sei, ob ein Fremder hier in England ein Eigenthumsrecht an seinem Werke beanspruchen könne, oder ob nicht? Hier gelte nun die allgemeine Regel, daß ein Ausländer hier in England persönliche Rechte erlangen und eine persönliche Klage crhe- 85